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[p. 127] Die ottonisch-salische Herrscherurkunde

Das mir aufgetragene Thema umfaßt zeitlich die rund zwei Jahrhunderte von Konrad I. (+ 919) bis Heinrich V. (+ 1125). Der Auftrag zielt auf die Urkunde, die gleichsam idealtypisch vorgestellt werden soll, wie mir versichert wurde. Unbeachtet bleiben also neben der Kanzlei auch die vielen bunten Blüten an unserem oft so dürren Baum, etwa die Chirographe Ottos III. für Kloster Ödingen (D O. III. 363) und der Kaiserin Kunigunde für Freising und Salzburg (DD Kun. 2–3), das auf der Rückseite einer Urkunde Ludwigs des Kindes notierte Konzept für ein Diplom Heinrichs II. für Niederalteich (D H. II. 90), die Bestätigung einer Privaturkunde durch ein Siegel Konrads II.1 usw. Außerhalb der Betrachtung bleiben weiter die Pacta, Capitularia, Synodalprotokolle, kurz das, was in dem ersten Band der Constitutiones ediert ist2. Wegen der Beschränkung auf die typische Herrscherurkunde bleiben auch Mandate, Briefe und Placita unberücksichtigt, obwohl von allen drei Gattungen Originale überliefert sind3. Bedenke ich es recht, läuft also mein Auftrag letztlich auf eine Paraphrasierung etwa des Überblicks von WILHELM ERBEN (1907) hinaus4, denn grundsätzlich neue Einsichten haben sich seither nicht ergeben. Ich bitte daher um Nachsicht, wenn ich bereits Bekanntes vortrage.

Erhalten sind von Konrad I. bis einschließlich Heinrich IV. insgesamt, inklusive der Fälschungen, 3065 Texte; hinzu kommen die 256 Urkunden Heinrichs V. und seiner Gemahlin Mathilde, die z. Zt. von MATTHIAS THIEL (Göttingen) bearbeitet werden5. Alle übrigen Urkunden sind bereits in kritischen Editionen der MGH greifbar, bilden dort das erste Drittel der „Diplomata regum et imperatorum Germaniae“ (t. I–VI)6. Die originale und urschriftliche Überlieferung bewegt sich zwischen 50 und 60% und erreicht bei Heinrich II. mit fast zwei Dritteln den Spitzenwert7.

Wissenschaftsgeschichtlich kann man sagen, daß – sehen wir einmal von der verunglückten Merowingeredition von KARL PERTZ ab (1872)8 – die Diplomatik hier ihre erste wirkliche editorische Bewährungsprobe erlebte; die „Chartes et diplômes“9 und die „Diplomi“ SCHIAPARELLIS10 folgten erst zu Beginn unseres Jahrhunderts. Diese Bewährungsprobe ist eng mit dem Namen THEODOR v. SICKELS verbunden. SICKEL hatte zunächst mit seinen „Beiträgen zur Diplomatik“11 und den „Acta Karolinorum“12 die methodischen Fundamente des Fachs maßgeblich verbessert – übrigens ohne das Material der MGH benutzen zu dürfen13 – und wollte nun – entgegen seinem ursprünglichen Plan14 – ihre Tragfähigkeit an dem Urkundenmaterial der Ottonenzeit erproben. Die drei Bände mit den Urkunden der Könige des 10. Jh. erschienen 1879–1893, wobei aber bei dem 2. und 3. Band die eigentliche Verantwortlichkeit bei KARL UHLIRZ und WILHELM ERBEN [p. 128] lag, was das Titelblatt nicht verrät15. Aus damaliger Sicht handelte es sich um eine bahnbrechende Leistung. Heute, nach rund 100 Jahren, wird man ohne Vorwurf an SICKEL sagen müssen, daß gerade diese SICKEL’ SCHEN Editionen dringend der Revision bedürfen16. SICKEL hatte seine Methode, die er sichtlich an den zu seiner Zeit aufstrebenden Naturwissenschaften orientierte, deutlich überschätzt, und natürlich standen ihm noch nicht jene technischen Hilfsmittel zur Verfügung, die uns heute z. B. den Schriftvergleich enorm erleichtern. Zu den Fortsetzern SICKELS, das sei nur ergänzend in Erinnerung gerufen, zählten nicht minder bekannte Diplomatiker wie HARRY BRESSLAU und PAUL KEHR, zu den Mitarbeitern u. a. der bereits genannte WILHELM ERBEN, auf dessen Handbuch wir im folgenden immer wieder zurückgegriffen haben.

Beginnen wir unsere Bestandsaufnahme mit dem äußerlichsten der äußeren Merkmale, dem Beschreibstoff17. Geschrieben wird wie schon in karolingischer Zeit ausschließlich auf Pergament, das beidseitig zugerüstet wird. Die bekannten Urkundeninschriften, etwa das in Goldbuchstaben an der Domfassade angebrachte Privileg Heinrichs V. für die Stadt Speyer18, sind natürlich sekundäre Ausführungen, denen jeweils ein ganz normales Privileg vorausging19. Gleiches gilt, wie BRÜHL gezeigt hat, für die Purpururkunden20. Vier der insgesamt neun noch erhaltenen Exemplare wären in unserem Zusammenhang einschlägig: das berühmte „Ottonianum“ von 962, die noch berühmtere Heiratsurkunde Ottos II. für seine Gemahlin Theophanu (972) und je eine Urkunde Konrads II. für das Bistum Parma und Heinrichs IV. für die Abtei Pomposa21. Die gleichfalls als Purpururkunde konzipierte Bestätigung des „Ottonianum“ durch Heinrich II. von 1020 ist verloren, aber gut bezeugt22. In die Reihe der Prunkausfertigungen gehören schließlich auch D H. III. 369 für das Metzer Domkapitel sowie D H. IV. 310 für das Bistum Osnabrück von 1079, die – ersteres nur teilweise – in Goldtinte auf normales Pergament geschrieben wurden23, ebenso vielleicht das wenig jüngere D H. IV. 312 für das Bistum Padua24. Für die Kanzleipraxis sind diese wohl vom Empfänger verursachten Prunkausfertigungen natürlich nicht repräsentativ, weil alle vier erhaltenen Exemplare ganz sicher keine Kanzleiausfertigungen waren25. Den malerischen Schmuck der Urkunde Theophanus hat jüngst HARTMUT HOFFMANN dem anonymen Trierer (St. Maximiner ?) „Meister des Registrum Gregorii“ zugewiesen, einem Künstler von epochalem Format26.

Das Pergament stand 1987 im Mittelpunkt des 2. Internationalen Marburger Kolloquiums für Historische Hilfswissenschaften27. So erhellend die Beiträge im einzelnen waren, etwa auch im Hinblick auf die Geschichte, Struktur und Konservierung des Pergaments, so wird der Diplomatiker außer der in Maßen bewährten Unterscheidung von nördlichem und südlichem Pergament weiterhin eher dem Urteil von HARRY BRESSLAU zuneigen, daß „Beschaffenheit und Zurichtung des Pergaments… wenig zuverlässige Anhaltspunkte für die Kritik der Urkunden“ bieten28.

Gewiß kann man in merowingischer Zeit beobachten, daß das Querformat den eigentlichen Präzepten vorbehalten war29, wie überhaupt ERIKA EISENLOR zufolge [p. 129] im Frühmittelalter (5. – 8. Jh.) „Breitformate generell auf eher behördlich – öffentliche Schriftsätze weisen, Hochformate eher abschriftlichen oder privaten Charakter andeuten“30. So haben es noch die Karolinger gehalten, und so gilt es zunächst auch in der hier zu betrachtenden Zeit, wobei freilich anders als im Frühmittelalter die inhaltlichen Kriterien für die Formatwahl nicht mehr gelten. ERBEN zufolge gelte bis Otto III. das Breitformat, während seit Heinrich II. Breit- und Hochformat in buntem Wechsel Verwendung fänden31. Gesicherte Zahlen gibt es kaum32, doch hat das Breitformat unter Heinrich IV. nur noch einen Anteil von etwa einem Sechstel33. Die Hintergründe dieses Phänomens wären noch genauer zu betrachten. Vordergründig und falsch dürfte es sein, das Vorbild der italienischen Privaturkunde oder der Papsturkunde ins Feld zu führen, die im 11. Jh. nicht beeinflussend gewirkt hat, sondern im Gegenteil von der Kaiserurkunde nachhaltig geprägt wurde34. Plausibler erscheint die Erklärung von PETER RÜCK, der einstweilen an eine Folge wachsender Textmengen denkt, die das Querformat wegen der benötigten Zeilenzahl schnell an die Grenzen der natürlichen Pergamentbreite (ca. 50 cm) stoßen ließ. Ob diese Erklärung ausreicht, oder ob sich in der Gestaltung großflächiger, hochformatiger Urkunden zugleich eine größere zeitbedingte „Schaulust“ manifestiert, wie RÜCKS Mitarbeiter FRANK BISCHOFF meinte35, bleibt abzuwarten im Hinblick auf weitere Untersuchungen aus dem Marburger Seminar, das sich seit geraumer Zeit mit Fragen des Layouts der beschriebenen Pergamentseite beschäftigt36.

Die Linierung erfolgte in der Regel blind auf der Schreibseite. Vereinzelt scheinen tatsächlich auch Farbstifte oder Tinte benutzt worden zu sein37. Die Zeilenabstände, die schon in der Karolingerzeit 3 und nicht selten sogar 4 bis 5 cm betrugen, sind in salischer Zeit oft beibehalten worden, zumal die zunehmend vertikal orientierten und verschlauften Oberlängen der diplomatischen Minuskel ihr Recht forderten: trotz enormer Materialkosten beherrschte nicht Pragmatismus, sondern Repräsentation den Schriftraum der mittelalterlichen Herrscherurkunde38. Hinsichtlich der optischen Wirkung verweise ich erneut auf die Untersuchungen von PETER RÜCK, der geradezu von „Urkunden als Plakate (n) des Mittelalters“39 spricht. Daß das Aussehen einer Urkunde in einer weitgehend illiteraten Umgebung in der Tat ein wichtiger Bestandteil ihres Autoritätsgehaltes war, zeigt das Beispiel Kaiser Friedrichs II., der für die Empfänger im Kaiser- und Königreich Sizilien unterschiedlich urkundete und sogar unterschiedliche Siegel benutzte40. Und vielleicht kann man auch von hier besser verstehen, warum bei dem – zugegebenermaßen meist recht groben – discrimen veri ac falsi des Mittelalters paläographische Tatbestände eine deutlich untergeordnete Rolle spielten. Wie sonst kann man sich erklären, daß „mein“ Maximiner Fälscher, der doch einen enormen Aufwand betrieb und Schriftmerkmale täuschend ähnlich imitieren konnte, daß dieser begabte Falsarius für frühottonische und spätsalische Falsifikate stets dasselbe Schriftmuster verwendete und nur auf das akkurate Layout Wert legte41 ?

Über die Schrift der Urkunden läßt sich wenig Allgemeines sagen, denn seit sich im 9. Jh. die von Hebarhard geprägte diplomatische Minuskel allgemein durchgesetzt [p. 130] hat, nimmt auch die Diplomschrift in ihrem Mittelband teil an den nur schwachen Formveränderungen der Sattelzeit zwischen karolingischer Minuskel und gotischer Schrift42. Generell wird die diplomatische Minuskel stärker „domestiziert“ durch Beseitigung etwa der weit ausladenden, peitschenartigen Oberlängen der frühen Ottonenzeit zugunsten einer Schlaufenbildung und durch eine insgesamt stärkere Entschlackung und Vertikalisierung der Schrift in salischer Zeit. Das Erscheinungsbild der Herrscherurkunde in salischer Zeit ist im Gegensatz zur ottonischen Zeit ruhiger, statischer, alles in allem vielleicht feierlicher, und nur wo es auf die plakative Außenwirkung nicht ankommt, etwa in den Briefen, fehlt „die Motivation für eine spezielle Inszenierung der Urkundenschriften“43. Eine „Mode“ der Salierzeit ist die Hervorhebung der Eigennamen durch Majuskeln, die sich schon unter Konrad II. findet44 und vielleicht italienische Wurzeln hat45. Individuelle Eigenheiten, die bisweilen gelehrige Nachahmung fanden, sind z. B. ornamentale Verzierungen von Buchstaben, etwa durch Umwicklung oder wellenförmige Gestaltung der Schäfte.

Die graphische Gliederung der Urkunde erfolgt durch die Elongata der ersten sowie der Signum- und Rekognitionszeile. Generell läßt sich im Anschluß an das vorher zur Schrift Gesagte festhalten, daß die Elongata erst in salischer Zeit zu jener engen Gitterschrift wird, die das Entziffern so schwierig macht, während die Elongata der Ottonenzeit in der Regel noch sehr klobig wirkt46. Die Eingangszeile umfaßt zunächst neben der Intitulatio auch den Beginn der Arenga oder Publicatio. In salischer Zeit ist die Tendenz spürbar, die erste Zeile allein der Intitulatio vorzubehalten, indem man etwa den Raum durch eine Sperrung von augustus überbrückte oder zwischen Invocatio und Intitulatio ein Spatium ließ. Diese Tendenz ist jedoch nicht konsequent verfolgt und durchgesetzt worden.

Das Chrismon, dessen Genese jüngst ERIKA EISENLOHR neu beleuchtet hat47, behält in ottonisch-salischer Zeit die Grundform des Majuskel – C bei. Allerdings ist schon unter Otto II. eine deutliche Reduzierung der beiden Vertikalen und damit eine Konzentrierung auf dem Körper des C sichtbar48. Die Füllung und Ausgestaltung der Form variiert individuell. Signum – und Rekognitionszeile grenzen den Kontext gegenüber der Datatio ab. Die beiden Zeilen stehen meist etwas versetzt, gelegentlich nebeneinander49, wodurch dann das aufgepreßte Siegel an den äußeren rechten Rand der Urkunde rückt. Nach der Kaiserkrönung Ottos I., m. W. erstmals 96550, rückt die Rekognitions- unter die Signumzeile, und so wird es fortan feste Regel bleiben. Unter Heinrich II. hat ein nur in Urkunden für Bamberg tätiger Notar die Reihenfolge der Zeilen vertauscht51, doch blieb das eine persönliche Marotte ohne weitere Folgen. Man wird sich hier und bei anderer Gelegenheit fragen, was sich Kanzleinotare alles erlauben durften, und vielleicht hängt die Antwort mit unserem falsch vorgeprägten Begriff von „Kanzlei“ zusammen52.

Über die Monogramme der deutschen Herrscher fehlt – jenseits der Typenliste von BAUDIS53 – eine zusammenfassende Arbeit, die uns die Überprüfung auch kleinster Variationen im Rahmen des discrimen veri ac falsi erlauben würde. Grundform ist, wie schon unter Ludwig d. Fr., das Majuskel – H. Dieser Grundform [p. 131] ähnelt auch das Monogramm der drei Ottonen, für das man zwei nebeneinanderstehende T durch eine Horizontale verbunden hat, darauf in der Mitte eine Senkrechte errichtete, an deren Enden die beiden O sitzen. Auf die verschiedenen Formen und Erweiterungen durch Einbeziehung der Titel (seit 975: Otto imperator)54 ist hier nicht einzugehen. Hinzuweisen ist jedoch noch auf den Vollziehungsstrich, meist die Horizontale der Grundform, der sich häufig schon aufgrund unterschiedlicher Tintenfärbung erkennen läßt. Allein für Heinrich IV. sind jedoch fünf verschiedene Vollziehungsstriche nachgewiesen55. Eigenhändige Beteiligung wird für Ottonen und Salier im allgemeinen vorausgesetzt, ist aber nicht ganz unumstritten. Der Befund unterliegt sehr stark subjektiver Beurteilung und bedarf im Rahmen des discrimen veri ac falsi in jedem Einzelfall sorgfältiger Prüfung56. Bei Heinrich IV. etwa ist in vielen Fällen eine Nachtragung auszuschließen, und bei einigen Urkunden ist das Tätigwerden des Notars sogar stringent nachzuweisen57. Der Bearbeiter der Diplome schloß daraus, daß „die eigenhändige Vollziehung durch den Herrscher… demnach nur als Fiktion aufrechterhalten worden sein dürfte“58. In einigen mit Ringen und Kreuzchen belegten Monogrammen Ottos III. von 990–996 glaubt man freilich „Spuren der spielenden Kinderhand“59 feststellen zu können.

Innerhalb der Signumzeile steht das Monogramm zunächst meist nach dem Namen, wenngleich stets eine gewisse Variationsbreite bleibt, wie die Editionen der MGH zeigen: Unter Heinrich III. bevorzugt man bis zur Kaiserkrönung die Stellung nach der Ordinalzahl tertii, dann entweder nach secundi oder invictissimi. Unter Heinrich IV. und Heinrich V. befindet sich das Monogramm häufig ganz am Ende der Signumzeile, freilich erneut ohne eine ganz feste Regel zu bilden. Diese Dinge blieben offenbar dem Gutdünken des jeweiligen Notars überlassen, und manche Notare Heinrichs IV. haben sich offenbar aus ästhetischen Gründen um eine Zentrierung des Monogramms in die Mitte des Pergaments bemüht und gelegentlich das Siegel darunter gesetzt60.

Nur verwiesen sei auf die z. T. sicher, z. T. wahrscheinlich eigenhändigen Unterfertigungen ottonisch – salischer Herrscher durch Kreuz und Unterschrift, die WALDEMAR SCHLÖGL mit großem Aufwand untersucht hat61. Die Umstände tragen jeweils individuelles Gepräge und sind hier nicht im einzelnen zu untersuchen. In der Mehrzahl handelt es sich um Placita und Synodalakten, die nicht nach den Maßstäben der Herrscherurkunde entstanden und folglich nicht daran zu messen sind. Auffallend ist freilich der hohe Anteil der ottonisch-salischen Herrscher: Von insgesamt 64 ermittelten Fällen betreffen nicht weniger als 50 die Herrscher von Otto d. Gr. (D O. I. 235, 962 Febr. 13: Ottonianum) bis Heinrich V. (St. 3181, 1122 Sept. 23: Wormser Konkordat), davon allein 29 Heinrich IV. (13) und Heinrich V. (16); überwiegend handelt es sich um italienische Betreffe.

Das Rekognitioszeichen ist zunächst der bekannte, in vielen Variationen begegnende „Bienenkorb“, der schon keine Rückschlüsse mehr auf die Ursprünge des Zeichens, wohl ein ss für subscripsi, erlaubt. Unter Otto I. drängt sich manchmal das Siegel noch vor das Rekognitionszeichen62, was bald geradezu zur Regel wird. [p. 132] Damit verliert dieses Zeichen völlig seine Bindung an den ursprünglichen Kontext, und vielleicht hängt damit zusammen, daß nun die Form völlig degeneriert und etwa architektonische Zeichnungen (palastartige Gebäude, Kirchen usw.) begegnen63. Erstmals 973 (D O. I. 427) findet sich an dieser Stelle ein verzierter Halbbogen, hervorgegangen vielleicht aus einem Minuskel-s, und dieses Zeichen wird fortan die Regel. Aber schon unter Otto II. fällt das Rekognitionszeichen gelegentlich ganz weg64, seit 987/88 fehlt es völlig65 und ist in echten Urkunden Ottos III. sonst nicht nachzuweisen66; dasselbe gilt für die Zeit Heinrichs II.67 Erst ein Notar Heinrichs III. (EA) hat dieses Zeichen seit 1041 wieder aufgenommen, und andere sind ihm gefolgt68, wobei sich jetzt die Zeichen deutlich auf die Kanzler bezogen, gleichsam Erkennungszeichen und doch insgesamt nur „dekoratives Element“ waren69. Völlig neu ist eine Art Diptychon, 1046 zunächst für den italienischen Kanzler Heinrich eingefügt (D H. III. 176), von 1048 bis 1054 jedoch auch für andere verwendet70. Auch die Architektur – Modelle kehren gelegentlich wieder71. Unter Heinrich IV. läßt sich das Rekognitionszeichen nur wenige Male für den Notar Heriman A nachweisen72.

Die Verwendung tironischer Noten, die seit der Merowingerzeit gerade im Rekognitionszeichen am häufigsten und längsten benutzt worden sind, läuft schon in der frühen Königszeit Ottos I. aus, weil sie immer weniger verstanden wurden. Solche notae notarii, und das heißt: für ihn tatsächlich oder vermeintlich noch entzifferbare tironische Noten, verzeichnet SICKEL zuletzt, wenn ich recht sehe, in D O. I. 125 von 950 Mai 1, löst sie aber nie auf. Der für die genannte Urkunde verantwortliche Notar Bruno A war noch weitere drei Jahre im Amt, ohne sich jemals wieder an tironischen Noten zu versuchen73. Unter Heinrich IV. und Heinrich V. hat man auf Rekognitionszeichen im allgemeinen verzichtet74.

Eine Besonderheit der Zeit Heinrichs III., von seinen beiden Nachfolgern spät und nur gelegentlich aufgenommen, ist das sogenannte Beizeichen oder signum speciale. Es handelt sich um ein Buchstabenmonogramm, bestehend aus unzialem M, P und R, das als Abkürzung für manu propria gedeutet wird. Das Zeichen grenzt sich gegen die Signumzeile durch eine Reihe übereinandergestellter Punkte und Tilden ab und wird rechts abgeschlossen durch drei übereinander gestellte Kreuze. Die drei Kreuze sowie zumindest Teile der Punktreihe dürften anfangs (bis 1053) vom Aussteller vollzogen worden sein, während das eigentliche Beizeichen vom Notar mindestens vorgezeichnet wurde. Es begegnet erstmals im November 1041 (D H. III. 87) und fehlt seither in keiner Kanzleiausfertigung, die eine Signumzeile aufweist. Die Verwendung ist also nicht in das Belieben des Notars gestellt, sondern das Zeichen ist unverzichtbarer Bestandteil und notwendige Ergänzung des Monogramms. Die symmetrische Form mit Majuskel – M, P, R, I, A begegnet erstmals 1084 unter Heinrich IV. (D H. IV. 369)75, und es scheint, als hätten es die Notare, die es ohne Zwang benutzen, für ein kaiserliches Symbol gehalten76. Unter Heinrich IV. und Heinrich V. wird das Zeichen selten verwendet, v. a. seit 1086 bzw. 1111–111677. Erneut wäre nach den Gründen für den auffälligen Spielraum der Notare zu fragen.

[p. 133] Über die Siegel ist hier nicht ausführlich zu handeln78. Wir beschränken uns auf einige allgemeine Beobachtungen, die wenigstens die Etappen der Entwicklung verdeutlichen sollen. Die Regel war in karolingischer Tradition das aufgepreßte, runde Wachssiegel. Gold- und Bleibullen sind schon für Otto I. bzw. Otto III. bezeugt; erhalten sind solche aber erst seit Otto III., der seit 998 keine Wachssiegel mehr verwendete79. Von Heinrich IV. und Heinrich V. wiederum sind keine Bleibullen mehr bezeugt, die überhaupt aus der Reichskanzlei verbannt worden zu sein scheinen. Das Siegelbild – ich beschränke mich auf die Wachssiegel – ist zunächst unter Konrad I. in karolingischer Manier gestaltet: ein Brustbild mit linksgeneigtem Kopf im Profil, mit Speer und Schild als Herrschaftszeichen. Gemmensiegel werden nicht mehr verwendet. Seit dem 1. Kaisersiegel Ottos I. (962) finden wir ein Brustbild en face, im 1. und 2. Kaisersiegel Ottos III. (996/998) nach byzantinischem Vorbild eine stehende Figur, die Konrad II. vorübergehend (1028 bzw. 1033–1038) in jenen Siegeln wiederbelebte, die ihn gemeinsam mit dem Thronfolger zeigen80. Traditionsbildend war aber nur das 3. Kaisersiegel Ottos III. von 997/98, ein Thronsiegel, das Otto III. selbst zwar zugunsten der Bleibullen aufgab, das aber seit Heinrich II. – sieht man von dessen erstem Königssiegel ab81 – ohne Ausnahme als Standard – Typ der Wachssiegel gelten muß. Alle Wachssiegel sind aufgepreßt, wobei man in spätsalischer Zeit immer häufiger das Oblatenverfahren verwendete, bei dem eine bedruckte Wachsoblate in eine vorgefertigte Wachsschüssel eingelegt wird. Genauere Untersuchungen zum Aufkommen dieser Besiegelungsform gibt es noch nicht82.

Damit sind die äußeren Merkmale der ottonisch-salischen Herrscherurkunde in den wesentlichen Zügen abgehandelt. Auf die inneren Merkmale soll nicht weiter eingegangen werden, zumal hier die individuelle Variationsbreite der Notare größer ist83, wenn sich in Einzelfällen nicht sogar „Eigendiktat“ des Ausstellers ermitteln läßt84.

Politisch-ideologisch wichtigster Teil des Urkundenformulars ist die Intitulatio, die für unseren Zeitraum jüngst von HERWIG WOLFRAM und BRIGITTE MERTA untersucht wurde85. Kanzleinorm war seit Ludwig d. Deutschen (833) zunächst der absolute rex-Titel und ggfs. seit 962 (Romanorum) imperator augustus. Abweichungen und Sondertitel sind, wie etwa bei Otto III. (servus Iesu Christi, servus apostolorum etc.) persönlich oder aus der aktuellen politischen Situation erklärbar, wobei solche Sonderformen bezeichnenderweise vor allem für Italien, Lothringen und Burgund bezeugt sind. Zukunftsweisend wurde allein die Erweiterung des absoluten rex-Titels durch Romanorum, die nach vereinzelten Zeugnissen seit der Zeit Heinrichs II. (D H. II. 170) sich endgültig unter Heinrich V. vollzieht und über Lothar III. der Stauferzeit als neuer Standard weitervererbt wurde. Die Betonung des römischimperialen Anspruchs wandte sich, wie schon ECKHART MÜLLER-MERTENS zeigen konnte86, gegen die herabmindernde Titelpolitik des Reformpapsttums, die den königlichen Anspruch bekanntlich auf das regnum Teutonicum beschränkte. Gelegentlich seit 1077, dann seit der Kaiserkrönung87 wurde es zudem üblich, dem Aussteller auch in der Intitulatio im Bedarfsfall eine Ordinalzahl zuzulegen.

[p. 134] Signifikant ist in der Zeit Heinrichs IV. der „Übergang von der Interventions – zur Zeugenformel“, der neben dem hohen Anteil an Empfängerausfertigungen (seit 1098 fast ausschließlich) Spiegel der Schwäche der Königsgewalt ist88.

Idealtypisch ist die Form in der hier betrachteten Zeit konstant, wobei sich freilich im Detail immer wieder kurzeitige „Moden“ oder individuelle Eigenheiten der Notare beobachten lassen. Die karolingische Tradition hatte seit dem 9. Jh. eine relativ stabile „Matrix“ geformt, die fortan das Bild der Herrscherurkunde bestimmte. Gleichwohl gilt aber auch hier, was HANS PATZE mit Blick auf die Kanzlei Barbarossas formulierte: ein Notar „konnte technisch kein Schriftstück zustande bringen, das der Überprüfung am Handbuchapparat eines heutigen Mediävisten bis auf den Buchstaben standhält“89. Die Eigenheiten genauer zu ermitteln als Parameter für das discrimen veri ac falsi, ist Aufgabe des Editors, und diese Aufgabe ist – mit Ausnahme der Urkunden Heinrichs V. – mehr oder weniger zufriedenstellend gelöst worden. Kritischer zu betrachten sind jedoch im Einzelfall im Gegensatz zu SICKEL die Abweichungen von diesen Regeln, und nicht von ungefähr erleben wir nahezu jedes Jahr die Entlarvung neuer Fälschungen gerade innerhalb der ottonischen Diplomen90. Es bleibt demnach auch auf einem viel beackerten Feld noch viel zu tun. Von einer „crisi di esaurimento“91 kann selbst auf dem Gebiet der ottonisch-salischen Herrscherurkunde keine Rede sein.

[p. 140]
1. - 940, 29. 5. Otto I. für Kloster St. Emmeram in Regensburg; D O; I. 29
[p. 141]
2. - 1049, 16. 6. Heinrich III. für Bistum Passau. D H. III. 237
[p. 142]
3. - 1112, 27. 4. Heinrich V. für Bistum Bamberg, St. 3086

1 Kaiserurkunden in Abbildungen (KUiAbb.), Bd. II, edd. H. v. SYBEL – TH. v. SICKEL, Berlin 1881, Taf. 4b.

2 MGH Const. I. ed. L. WEILAND, Hannover 1893, S. 1–164 Nr. 1–111.

3 Brief Ottos I., das Erzbistum Magdeburg betreffend: D O. I. 366 =KUiAbb III. 29 (der Brief unterscheidet sich optisch von einem Privileg nur durch die fehlenden Rekognitions- und Datumszeilen); ein Mandat Konrads II. an Herzog Bernhard von Sachsen u. a.: D Ko. II. 130 = KUiAbb. II. 4a; Placita Heinrichs IV. und Heinrichs V.: DD H IV. 415, 444; St. 3129, 3132.

4 W. ERBEN, Die Kaiser- und Königsurkunden des Mittelalters in Deutschland, Frankreich und Italien (Handbuch der mittelalterlichen und neueren Geschichte, Abt. IV, Bd. 1; München–Berlin 1907, Ndr. Darmstadt 1971).

5 Freundl. Auskunft des Hg., wonach man mit weiteren 102 Deperdita zu rechnen hat. Die Fälschungsquote liegt bei rund 12%.

6 t. I: Die Urkunden Konrad I., Heinrich I. und Otto I., ed. TH. SICKEL, Hannover 1879–1884 (DD Ko. I., H. I., O. I.); t. II: Die Urkunden Otto des II. und Otto des III., ed. TH. SICKEL, Hannover 1888–1893 (DD O. II., O. III.); t. III: Die Urkunden Heinrichs II. und Arduins, edd. H. BLOCH und H. BRESSLAU Hannover 1900–1903 (DD H. II.); t. IV: Die Urkunden Konrads II., ed. H. BRESSLAU Hannover 1909 (DD Ko. II.); t. V: Die Urkunden Heinrichs III., edd. H. BRESSLAU und P.F. KEHR, Berlin 1931 (DD H. III.); t. VI: Die Urkunden Heinrichs IV., ed. D. v. GLADIß, Weimar 1941–1952, Erg. bd. hg. v. A. GAWLIK, Hannover 1978 (DD H. IV.). Die Urkunden Heinrichs V. werden einstweilen zitiert nach K.F. STUMPF-BRENTANO, Die Reichskanzler vornehmlich des 10., 11. und 12. Jahrhunderts, Bd. 2: Die Kaiserurkunden des 10., 11. und 12. Jahrhunderts, Innsbruck 1865, Ndr. Aalen 1964 (zit.: St. mit Nr.).

7 Vgl. DD Ko. I., S. XII; DD O. III., S. IV; DD H. II., S. VIIIf.; DD Ko. II, S. VIII; DD H. III., S. XXIIIf.; DD H. IV., S. XIX. Für Heinrich II. schlagen natürlich die 83 Urkunden für Bamberger Kirchen positiv zu Buche.

8 MGH Diplomatum imperii, tomus I: Diplomata regum Francorum e stirpe Merowingica, ed. K. A.F. PERTZ, Hannover 1872; vgl. H. BRESSLAU, Geschichte der Monumenta Germaniae historica (= NA 42), Hannover 1921, S. 471ff.

9 Chartes et diplômes relatifs à l’histoire de France, hg. von der Académie des Inscriptions et Belles-Lettres, Paris 1908 ff. Die ersten Bände, 1908 erschienen, betrafen Lothar und Ludwig IV. (edd. L. HALPHEN – F. LOTH) sowie Philipp I. (ed. M. PROU).

10 I diplomi di Berengario I, a cura di L. SCHIAPARELLI (Fonti per la storia d’Italia, 35; Roma 1903); die folgenden Bände erschienen 1906–1924.

11 Die „Beiträge“ erschienen 1861–1882 in den Sitzungsberichten der Ksl. Akademie der Wissenschaften, phil.-hist. Cl.; Nachdruck in einem Band: TH. SICKEL, Beiträge zur Diplomatik, Hildesheim-New York 1975.

12 TH. SICKEL, Acta regum et imperatorum Karolinorum digesta et ennarata, 2 Bde., Wien 1867.

13 BRESSLAU, Geschichte, S. 401ff.

14 R. ROSEMUND, Die Fortschritte der Diplomatik seit Mabillon vornehmlich in Deutschland-Österreich (Historische Bibliothek, 4; München-Leipzig 1897) S. 73.

15 BRESSLAU, Geschichte, S. 591f., 686.

16 C. BRÜHL, Derzeitige Lage und zukünftige Aufgaben der Diplomatik, in: Ders., Aus Mittelalter und Diplomatik. Gesammelte Aufsätze, Bd. 2, Hildesheim-München-Zürich 1989, S. 463–473, bes. S. 466.

17 L. SANTIFALLER, Beiträge zur Geschichte der Beschreibstoffe im Mittelalter. Mit besonderer Berücksichtigung der päpstlichen Kanzlei, Teil I: Untersuchungen (MIÖG-Erg. bd. 16 / 1; Graz-Köln 1953).

18 St. 3071; bestätigt durch D F. I. 827 (1182).

19 W. MÜLLER, Urkundeninschriften des deutschen Mittelalters (Münchener historische Studien, Abt. Geschichtl. Hilfswiss., 13; Kallmünz 1975).

20 C. BRÜHL, Purpururkunden, in: Aus Mittelalter und Diplomatik II, S. 601–619. Vgl. auch W. GEORGI, Ottonianum und Heiratsurkunde 962 / 972, in: Kaiserin Theophanu. Begegnung des Ostens und Westens um die Wende des ersten Jahrtausends, Bd. 2, hg. von A. v. EUW und P. SCHREINER, Köln 1991, S. 135–160.

21 DD O. I. 235, O. II. 21, Ko. II. 218, H. IV. 450.

22 D H. II. 427; Regesta Imperii II / 4, bearb. von Th. GRAFF, Wien-Köln-Graz, 1971, Nr. 1968.

23 Echtheitsnachweis bei K.-U. JÄSCHKE, Studien zu Quellen und Geschichte des Osnabrücker Zehntstreits unter Heinrich IV., in: AfD 9 / 10 (1963 / 64) S. 112–285, bes. S. 178ff.; BRÜHL, Purpururkunden, S. 612.

24 JÄSCHKE, Studien, S. 180.

25 Vgl. die jeweiligen Vorbemerkungen.

26 H. HOFFMANN, Buchkunst und Königtum im ottonischen und frühsalischen Reich, Bd. I (MGH-Schriften, 30 / I; Stuttgart 1986) S. 103 ff.

27 P. RÜCK (Hg.), Pergament. Geschichte, Struktur, Restaurierung, Herstellung (Historische Hilfswissenschaften, 2, Sigmaringen 1991).

28 H. BRESSLAU, Handbuch der Urkundenlehre für Deutschland und Italien, Bd. II, Berlin, 4, 1969, S. 496.

29 I. FEES, Die Matrix der abendländischen Herrscherurkunde. Format und Layout der Merowingerdiplome, in: P. RÜCK (Hg.), Mabillons Spur. Zweiundzwanzig Miszellen aus dem Fachgebiet für Historische Hilfswissenschaften der Philipps-Universität Marburg zum 80. Geburtstag von Walter Heinemeyer (Marburg 1992) S. 213–229.

30 E. EISENLOHR, Die Pergamente der St. Galler Urkunden (8.–10. Jh.). Ein praktischer Versuch zur Bestimmung von Tierhäuten, in: Pergament (oben Anm. 27) S. 63–95, bes. S. 93.

31 ERBEN, Die Kaiser- und Königsurkunden, S. 124f. Das früheste Hochformat in den Beständen des Marburger Lichtbildarchivs ist D H. II. 325 für Hamburg (1014 XI 20), während das vermeintlich ältere DH. II. 511 (1005 X 1) bezeichnenderweise ein Spurium des 12. Jh. ist. Als weitere Hochformate habe ich en passant notiert: DD H. II. 398, Ko. II. 31, 121, H. III. 245, doch bleiben solche Fälle zunächst die Ausnahme.

32 Für Privaturkunden vgl. EISENLOHR, Die Pergamente, S. 82ff.; I. LÜBBECKE, Formate lothringischer Grafenurkunden 1091–1250, in: Mabillons Spur (oben Anm. 29) S. 247–251.

33 GLADIß-GAWLIK, DD H. IV. Erg. bd., S. LXXXV.

34 Vgl. BRESSLAU-KEHR, Vorbem. DD H. III., S. XXXVII f.

35 F. BISCHOFF, Die Datenbank des Marburger „Lichtbildarchivs älterer Originalurkunden bis 1250“. Systembeschreibung und Versuch einer vorläufigen statistischen Auswertung, in: P. RÜCK (Hg.), Fotografische Sammlungen mittelalterlicher Urkunden in Europa. Geschichte, Umfang, Aufbau und Verzeichnungsmethoden der wichtigsten Urkundenfotosammlungen, mit Beiträgen zur EDV – Erfassung von Urkunden und Fotodokumenten (Historische Hilfswissenschaften, 1; Sigmaringen 1989) S. 25–70, bes. S. 53.

36 P. RÜCK, Die Urkunde als Kunstwerk, in: Theophanu II (oben Anm. 20), S. 311–333, bes. S. 332f.

37 BRESSLAU, Handbuch II, S. 505; GLADIß-GAWLIK, DD H. IV., Erg. bd., S. LXXXV.

38 RÜCK, Die Urkunde als Kunstwerk, S. 318.

39 P. RÜCK, Urkunden als Plakate des Mittelalters, in: Forschung. Mitteilungen der DFG 4 / 90, S. 26f.

40 Th. KÖLZER, Die sizilische Kanzlei von Kaiserin Konstanze bis König Manfred (1195–1266), in: DA 40 (1984) S. 532–561, bes. S. 556f.

41 Th. KÖLZER, Studien zu den Urkundenfälschungen des Klosters St. Maximin vor Trier (10.–12. Jh.) (Vorträge und Forschungen, Sonderbd. 36; Sigmaringen 1989), S. 160.

42 Die beste Übersicht bietet B. BISCHOFF, Paläographie des römischen Altertums und des abendländischen Mittelalters (Grundlagen der Germanistik, 24; Berlin 1979).

43 RÜCK, Die Urkunde als Kunstwerk, S. 320.

44 DD Ko. II. 199, 207 (1033, 1034).

45 ERBEN, S. 133 f.; vgl. DD H. III., S. XXXVIII (ohne Erklärung).

46 J. GOETZE, Die Litterae Elongatae. Ein Beitrag zur Formengeschichte und Herkunft der mittelalterlichen Urkundenschrift, in: AfD 11 / 12 (1965–66) S. 1–70. Vgl. auch O. KRESTEN, Diplomatische Auszeichnungsschriften in Spätantike und Frühmittelalter, in: MIÖG 74 (1966) S. 1–50.

47 E. EISENLOHR, in: Graphische Symbole in mittelalterlichen Urkunden (Historische Hilfswissenschaften, 3; im Druck).

48 Angedeutet schon in D O. II. 24 (972 VIII 14), deutlicher in DD O. II. 35b und O. II. 42.

49 So etwa D H. I. 28 für Freising; D H. I. 26 ist ein Spurium Anf. 11. Jh.

50 Ältestes mir bekanntes Beispiel ist D O. I. 280 für St. Maximin (965 IV 5).

51 Notar Ba III: DD H. II. 220, 239–241, 270, 283 (= KUiAbb. IV. 9), 315, 334; vgl. H.-U. ZIEGLER, Das Urkundenwesen der Bischöfe von Bamberg von 1007 bis 1139. Mit einem Ausblick auf das Ende des 12. Jahrhunderts, Teil I, in: AfD 27, (1981), S. 1–110, bes. S. 50 ff.

52 Vgl. unten S *.

53 G. L. BAUDIS, Monogrammatum imperatorum ac regum Germanicorum analysis, (Lipsiae 1737); vgl. auch V. GARDTHAUSEN, Das alte Monnogramm, (Lepzig 1924).

54 SICKEL, DD O. II., S. 4 (erstmal in der Utrechter Empfängerausfertigung D O. II. 107, erst danach in der Kanzlei rezipiert parallel zur herkömmlichen Form).

55 GLADIß-GAWLIK, DD H. IV. Erg. bd., S. XCIII.

56 ERBEN, Die Kaiser- und Königsurkunden S. 150ff.; vgl. etwa BRESSLAU, DD Ko. II, S. XXII m. Anm. 3.

57 GLADIß-GAWLIK, DD H. IV. Erg. bd., S. XCIIf.

58 Ebd. S. XCIV.

59 ERBEN, Die Kaiser- und Königsurkunden, S. 152; vgl. SICKEL, DD O. III., S. 386a; P.F. KEHR, Die Urkunden Otto III., Innsbruck 1890, S. 107ff. Otto III. wurde 980 geboren, war demnach 10 Jahre alt.

60 Vgl. etwa DD H. IV. 264, 265 sowie D H. IV. 199 (Abb. bei RÜCK, Die Urkunde als Kunstwerk, S. 317).

61 W. SCHLÖGEL, Die Unterfertigung deutscher Könige von der Karolingerzeit bis zum Interregnum durch Kreuz und Unterschrift. Beiträge zur Geschichte und zur Technik der Unterfertigung im Mittelalter (Münchener hist. Studien, Abt. Geschichtl. Hilfswiss., 16; Kallmünz 1978).

62 DD O. I. 69, 77, dann häufiger.

63 DD O. I. 183, 190. N. GUSSONE, Zur Problematik zeitgenössischer Darstellungen mittelalterlicher Pfalzen, in: Francia 4 (1976), S. 107–119.

64 Erstmal D O. II. 121 (975 XII 26 für Kloster Einsiedeln).

65 Zuletzt beobachtet in DD O. III. 36, 40 (987 V bzw. 988 III 16).

66 D O. III. 437 für Kloster Reichenau ist ein Spurium des 12. Jh.

67 D H. II. 348b für Schuttern ist nicht nur deshalb verdächtig!

68 Vgl. KEHR, DD H. III., S. XLIff.

69 Ebd., S. XLIV.

70 Ebd., S. XLIII.

71 DD H. III. 116–117 für die Königin Agnes.

72 GLADIß-GAWLIK, DD H. IV. Erg. bd., S. XCVI.

73 D O. I. 164, 953 April 21.

74 Unter Heinrich IV. stets Herimann A: GLADIß-GAWLIK, DD H. IV. Erg. bd., S. XCVI. St. 3006 für St. Adalbert in Aachen (Bienenkorb mit Kanzler-Namen).

75 D H. III. 372 A2 für St. Maximin ist ein Spurium nach der Mitte des 12. Jh.; vgl. KÖLZER, Studien, S. 187f.

76 GLADIß-GAWLIK, DD H. IV. Erg. bd., S. XCV.

77 D H. IV. 379; St. 3082 für Fulda: zuletzt in St. 3123; zu den beiden letzteren Urkunden vgl. KÖLZER, Studien, S. 160 m. Anm. 18, S. 213ff.

78 O. POSSE, Die Siegel der deutschen Kaiser ud Könige von 715–1913, 5 Bde., Dresden 1906–1913, Ndr. in 3 Bdn., Leipzig-Köln, 1981; K. FOLTZ, Die Siegel der deutschen Könige und Kaiser aus dem sächsischen Hause 911–1024, in: NA 3, (1878), S. 9–45; H. BRESSLAU, Die Siegel der deutschen Könige und Kaiser aus der salischen Periode 1024–1125, in: NA 6, (1881), S. 541–577.

79 POSSE V, S. 13, Nr. 8, S. 14, Nr. 7 (Otto II.); SICKEL, DD O. III., S. 392a; BRESSLAU, Handbuch II, S. 564f.

80 POSSE V, S. 19, Nr. 8–9.

81 POSSE V, S. 16, Nr. 1: Brustbild en face.

82 KÖLZER, Studien, S. 96, Anm. 361, S. 201f.; BRESSLAU, Handbuch II, S. 561.

83 R. NEUMANN, Die Arengen der Urkunden Ottos des Großen, in: AfD 24 (1978), S. 292–358.

84 H. HOFFMANN, Eigendiktat in den Urkunden Ottos III. und Heinrichs II., in: DA 44 (1988), S. 390–423.

85 H. WOLFRAM, Lateinische Herrschertitel im neunten und zehnten Jahrhundert, in: DERS. (Hg.), Intitulatio II. Lateinische Herrscher- und Fürstentitel im neunten und zehnten Jahrhundert (MIÖG-Erg. bd. 24, Wien-Köln-Graz 1973), S. 19–178; B. MERTA, Die Titel Heinrichs II. und der Salier, in: H. WOLFRAM und A. SCHARER (Hgg.), Intitulatio III. Lateinische Herrschertitel und Herrschertitulaturen vom 7. bis zum 13. Jahrhundert (MIÖG-Erg. bd. 29, Wien-Köln-Graz, 1988), S. 163–200.

86 E. MÜLLER-MERTENS, Regnum Teutonicum. Aufkommen und Verbreitung der deutschen Reichs- und Königsauffassung im früheren Mittelalter (Forschungen zur mittelalterlichen Geschichte, 15, Wien-Köln-Graz; 1970).

87 DD H. IV. 286–287, 330ff. (a. 1081), 366ff. (in Kaiserurkunden).

88 A. GAWLIK, Die Intervenienten und Zeugen in den Diplomen Kaiser Heinrichs IV. (1056–1105). Der Übergang von der Interventions – zum Zeugenformel, (Münchener historische Studien, Abt. Geschichtl. Hilfswissenschaften, 7; Kallmünz 1970), S. 109.

89 H. PATZE, Friedrich Barbarossa und die deutschen Fürsten, in: Die Zeit der Staufer, Bd. V, hg. von R. HAUSHERR und CH. VÄTERLEIN, (Stuttgart 1979), S. 35–75, bes. 36.

90 Vgl. etwa H. THOMAS, Ein kaisergleicher König und die Immunität der Trierer Kirche. Der Mönch Theoderich als Fälscher des DO I, in: Jb. für westdt. Landesgeschichte 19 (1993) S. 91–103.

91 A. PETRUCCI, Diplomatica vecchia e nuova in: Studi medievali, 3a ser. 4 (1963) S. 785–798, bes. S. 785.