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[p. 93] Die Anfänge des städtischen Urkundenwesens in Österreich

Ein Städtewesen im rechtlichen und ökonomischen Sinn entwickelte sich in Österreich — Österreich verstanden als Hilfsbegriff in einem modernen, auf das heutige Bundesgebiet bezogenem Sinn und nicht in der mittelalterlichen Bedeutung — sehr zaghaft ab der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts. Diese späte und langsame Entwicklung ist auf die Geschichte der Donau- und Alpenländer zurückzuführen, die nur zu einem Teil dem Altsiedelland angehörten, wogegen gerade die im späteren Mittelalter bevölkerungsstarken Regionen Kolonisationsgebiete waren. Für die Zeit von 1250 bis 1300 können wir auf dem Boden des heutigen Österreich von rund 70 Siedlungen sprechen, die als Städte galten oder solchen gleichgehalten wurden. Diese waren allerdings mit der Ausnahme von Wien, das eine Sonderentwicklung genommen hatte und eine mittelalterliche Großstadt war, durchwegs kleine und kleinste Gemeinwesen1.

Zaghaft ging auch die Entwicklung der urbanen Schriftlichkeit vor sich. Sofern man urkundliche Niederschriften überhaupt für erforderlich empfand, wurden diese durch die Kanzlei des Stadtherrn oder durch Schreiber aus dem kirchlichen Bereich hergestellt2. So ist der älteste Beleg für eine selbständig handelnde Bürgergemeinde in Wien aus den 70er Jahren des 12. Jahrhunderts durch eine Niederschrift aus dem Kloster Michaelbeuern überliefert, das in die Rechtshandlung involviert war3. Man kann generell davon ausgehen, daß noch im ersten Drittel des 13. Jahrhunderts die Beurkundung von Rechtsgeschäften durch die Stadt im allgemeinen unüblich war. Ein erstes Zeichen für eine Veränderung dieser Einstellung bildet die Konstituierung fester bürgerlicher Gremien für die innerstädtische Verwaltung. Auch das Auftreten von Stadtsiegeln — der älteste Beleg stammt aus den 1220er Jahren aus Wien — als Symbol der Bürgerschaft und der bürgerlichen Stadtverwaltung weist auf eine neue Entwicklungsphase hin. Schließlich sind die ersten Kodifizierungen des in den Städten geltenden materiellen Rechts in der Form von Stadtrechtsprivilegien zu erwähnen (1212 Enns, 1221 Wien), die freilich der landesfürstlichen Kanzlei [p. 94] entstammten4. Sie sind jedoch singuläre Dokumente, da in dieser Periode der Schriftlichkeit durchaus noch allgemeine Hinweise genügten, um eine eindeutige Umschreibung mündlich tradierten Rechts zu geben. Formulierungen wie “libertas aliorum nostrorum burgensium”, “omne ius quod…urbani nostri habeant”, konnten kategorisierende Aufzählungen ersetzen5.

Die Einstellung gegenüber der Schriftlichkeit änderte sich jedoch vor allem unter äußerem Druck, der durch Veränderungen in der Landesherrschaft zustandekam, wie sie in der 2. Hälfte des 13. Jahrhunderts in den Ländern Österreich, Steiermark, Kärnten und Tirol erfolgten. Besonders das Auftreten der Habsburger seit 1276 ist dabei zu berücksichtigen, die eine weit höher entwickelte Schriftlichkeit aus Schwaben kannten. Die bescheidene Verwaltungsorganisation begann den Städten nunmehr Probleme zu bereiten. Sie konnten vor allem ältere Rechte und Freiheiten, die nur mündlich überliefert waren, nicht nachweisen.

Man versuchte, dieses Dilemma auf verschiedene Art zu überwinden, griff auch zum Mittel formaler Fälschungen (Tulln, Wiener Neustadt), die im wesentlichen Kodifizierungen des geltenden Rechts waren und deren Bestätigung durch den Landesfürsten erhofft wurde, oder man bemühte sich eine Befreiung von der Nachweispflicht zu erlangen (1287 in Steyr)6. Zumindest aber ließ man Abschriften von bekannten Stadtrechtsprivilegien herstellen (die Wiener Privilegien boten sich an), die auf den eigenen Stadtnamen umgeschrieben wurden ; auf diese konnte man sich berufen und sie auch als Richtschnur für das — bescheidene — Verwaltungshandeln verwenden (Hainburg, Marchegg, in der Steiermark7).

Unter dem Einfluß der Habsburger wurden nunmehr aber auch in den landesfürstlichen Städten die Aufgaben des Rats genauer definiert. Wieder haben wir das Wiener Beispiel vor Augen : Wir hören in einem der beiden Privilegien König Rudolfs von 1278 : “omnis etiam causa, actio vel tractatus…maturo…consilio…et civitatis sigillo…confirmatus, semper valetudinem habeat et robur perpetue firmitatis”. Es wird sogar ein Fall festgelegt, in welchem die Räte [p. 95] unbedingt zu entscheiden und diese Entscheidung zu verbriefen hätten, den Fall des Verkaufs aus “ehafter Not” (“… per sigilla et litteras civitatis vendiciones taliter emergentes in integrum confirmare”)8.

Dieses “Wiener Recht” ist von Rudolf von Habsburg auch anderen Städten verbrieft worden (Wiener Neustadt, Eggenburg), was man freilich als eine Art von Nachziehverfahren sehen muß ; somit hatten aber auch die genannten Bestimmungen Gültigkeit. Da von den Räten ein regelmäßiges Zusammentreten zweimal die Woche gefordert wurde, liegt die Vermutung nahe, daß man Aufzeichnungen über die Sitzungen — es sind freilich keine erhalten — geführt hat. Alle diese umschriebenen Aufgaben waren in einer größeren Stadt aber nicht ohne ein ständiges Schreibpersonal zu erledigen.

Nun hören wir vereinzelt schon seit der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts von städtischen Schreibern : 1227 in Villach, 1232 in Wiener Neustadt, 1252 in Linz, etwa gleichzeitig auch in Tulln, doch muß es fraglich bleiben, ob in diesen Fällen wirklich von Stadtschreibern gesprochen werden kann9. Erst im letzten Drittel des Jahrhunderts konkretisierte sich dieses Amt.

Der erste gesicherte Wiener Stadtschreiber ist Friedrich, der 1276 ausdrücklich mit diesem Titel — notaris (!) civium Wiennensium — begegnet. Über ihn ist kaum etwas bekannt, im Unterschied zu Ortolf Hopfer (1292 erstmals belegt), der mit führenden Familien in verwandtschaftlicher Beziehung stand und neben dem zumindest noch ein weiterer Schreiber für die Stadtkanzlei tätig war10.

Für Wiener Neustadt ist 1287 Eberhard als notarius civitatis genannt, der schon 1263 als Schreiber belegt ist11. Die Nennungen von Stadtschreibern nehmen im 14. Jahrhundert zu, die meisten Nachweise stammen jedoch erst aus dem 15. und sogar 16. Jahrhundert. Da treten nunmehr aber auch bereits bedeutende Persönlichkeiten in Erscheinung, deren Leben und Werk gut dokumentiert sind12.

[p. 96] Genauere Untersuchungen zu Stadtschreibern liegen allerdings nur für Wien — z.T. leider ungedruckt —, Linz und Steyr vor, für Freistadt und Wels gibt es Auflistungen13.

Wir dürfen freilich davon ausgehen, daß bei der Mehrzahl der städtischen Gemeinwesen kein Bedarf für eine Stadtkanzlei und einen hauptamtlich tätigen Stadtschreiber bestanden hat. Vereinzelte Hinweise sprechen dafür, daß — änlich wie in Südwestdeutschland, wo auf die Forschungen Burgers14 zu verweisen ist — die erforderlichen Schreibarbeiten durch den Schulmeister besorgt wurden. Das ist etwa für Leoben im 14. Jahrhundert anzunehmen15 und für Hainburg im 15. Jahrhundert belegt. In Graz ist noch um die Mitte des 16. Jahrhunderts der Stadtschreiber Magister Bartholomäus Picca zugleich Schulmeister16.

Der Westen des heutigen Österreich war stark vom deutschen Südwesten beeinflußt. In der kleinen Montforter Stadt Feldkirch sind im frühen 14. Jahrhundert mehrere Schreiber nachweisbar, 1323 ein Meister Johannes, “der steteschriber ze Veltkirch17. Nach dem Vorbild anderer Städte der Region — man denkt natürlich an den berühmten St. Galler Kuchimeister — führten die Feldkircher Stadtschreiber bereits in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts eine — allerdings nicht erhaltene — Stadtchronik. Es entstanden geradezu Stadtschreiberdynastien (Huser, Ganser). Einflüsse aus dem italienischen Notariat können wir dagegen für Südtirol feststellen, die bis in den Vinschgau wirkten. Die späteren Tiroler Verfachbücher hat man auf die Notariatsimbreviaturen zurückgeführt18.

Die Beschäftigung mit den Anfängen des städtischen Urkunden- und Kanzleiwesens begegnet dem gravierenden Problem der Quellenlage. Nur [p. 97] Weniges ist aus dem 13. und frühen 14. Jahrhundert auf uns gekommen, sodaß sich für diesen Zeitraum die Betrachtung weitestgehend auf Wien und einige wenige andere Städte konzentrieren muß. Angesichts dieses geringen Niederschlags der frühen städtischen Kanzleitätigkeit ist es nicht verwunderlich, daß sich die Forschung nur punktuell mit diesem Thema beschäftigt hat und daher die Grundlagen für eine vergleichende Betrachtung weitgehend fehlen. Somit können auch hier nur einige resümierende Feststellungen geboten werden.

Ab der Mitte des 13. Jahrhunderts sind städtische Siegelurkunden in eigener und fremder Sache erhalten, den besonderen Charakter eines Stadtsiegels zur Beglaubigung in fremder Sache (Beispiele aus Judenburg, Wiener Neustadt, Friesach, Enns) hatte man zu schätzen gewußt19. Die 1278 festgelegte Verpflichtung zur Ausstellung von Urkunden bezieht sich daher auf eine bereits bestehende Übung. Das älteste Beispiel, ausgestellt von den burgenses in Wienna für das Kloster Heiligenkreuz (1221-1231), ist allerdings noch als eine Ausnahme anzusehen20.

Als Aussteller der Ratsurkunden erscheinen in Wien 1257 “universitas militum ac civium Wienne, universitas civium Wiennensium21, doch erlaubt die Singularität der Belege kaum definitive Aussagen. Im allgemeinen haben seit den 1260er Jahren in den Städten die Richter allein oder gemeinsam mit der Bürgerschaft Urkunden ausgestellt. In Wien erscheinen seit 1282 (ältestes erhaltenes Dokument) Richter, Bürgermeister und Rat als Aussteller ; ab etwa 1300 entwickelte sich ein fester Brauch, wobei der Bürgermeister den Richter verdrängte. Die deutsche Form lautet in der Regel : “Wir N.N. ze den zeiten purgermaister und der rat gemain der stat ze Wienne veriechen und tun kunt”.

Vergleichbare Entwicklungsschritte können wir etwa auch in Linz beobachten, wo 1256 der Richter Siboto “cum universitate civium Lincensis civitatis” erscheint, 1291 “Ich Lee der richter und der rat und die pesten von der stat ze Lintze22. 1263 urkunden “Rudolfus iudex et communitas Nove [p. 98] Civitatis…”, später regelmäßig “universitas civium” in Wiener Neustadt. In Leoben finden wir 1280 eine Intitulatio mit “nos Bernhardus iudex et consules totaque universitas civium Leobiensium”, 1284 “nos Bernhardus iudex et duodecim iurati ac uni-versitas civium in Luiben”, in einer deutschen Urkunde von 1297 und einer latei-nischen von 1298 werden neben dem Richter die 12 Geschworenen namentlich angeführt23. Ähnliches ist 1282 in Innsbruck zu beobachten, in abgewandelter Form auch in Kärntner Städten24.

Die Sprache der Urkunden ist bis in die 1280er Jahre das Lateinische. Dann setzt sich sehr rasch die Volkssprache durch. In Wien blieb man für die angesprochenen Urkunden in Angelegenheiten der ehaften not noch länger beim Lateinischen, offenbar durch Vorlagen bedingt. Generell scheint aber die vorsichtige Aussage möglich, daß man in kleineren Städten länger am Latein festhielt als etwa in Wien.

Die wenigen Urkunden, die aus dem 13. Jahrhundert erhalten sind, weisen kein einheitliches Formular auf ; allerdings bewirkten sehr bald inhaltliche Ähnlichkeiten auch einen formalen Gleichklang. Im Verlauf des 14. Jahrhunderts beginnt sich auch ein Formular für bestimmte Urkundengruppen herauszubilden und im Kontext zu verfestigen. Zahlenmäßig die stärkste Gruppe waren sehr bald Urkunden über Grundverkehrsgeschäfte, hinzu kamen Ratsurkunden über Geschäfte (Testamente), allerdings stammen die ältesten erst aus der Mitte des 14. Jahrhunderts. Ihre Ausfertigung fiel in den Aufgabenbereich der Stadtkanzlei.

Eine allgemeine Charakterisierung der inneren Merkmale städtischer Urkunden ist nur in sehr kursorischer Weise möglich. So wird schon früh auf eine Invokation verzichtet, Arengen kommen nur sehr selten vor. Korroboration und Siegelankündigung weisen die größte Variationsbreite auf. Die Datierungen enthalten neben der Ortsangabe und dem Inkarnationsjahr die Tagesdatierung nach dem Heiligenkalender. Im 13. Jahrhundert begegnen vereinzelt Fälle von Anfangsdatierung25, in lateinischen Urkunden auch Indiktion und römische Tageszählung.

Im Verlauf des 14. Jahrhunderts wurde mit der Anlage von Stadtbüchern begonnen, deren Führung eine vornehmliche Aufgabe des Stadtschreibers wurde. Ältestes Beispiel dafür ist das Wiener Eisenbuch, das um 1320 angelegt worden [p. 99] ist26. Die Stadtbücher beinhalten Sammlungen von Privilegien, Ratsentscheidungen, bestimmte Urkundengruppen (Wiener Handwerksordnungsbuch des 15. Jahrhunderts), Testamente (Geschäfte), mitunter auch Abrechnungen (Murau, Radstadt)27 und anderes.

In Wien hat Rudolf IV. — und damit regelte hier zum zweiten Mal ein Landesfürst die Aufgaben des Rates — mit seinen Reformmaßnahmen 1360-1364 die Aufgaben der Stadtkanzlei bedeutend ausgeweitet. Alle Geschäfte mit liegendem Gut sollten vor den Rat kommen, Testamente über die eidlichen Erklärungen der Zeugen in Stadtbücher eingetragen werden. Das fortan verwendete eigene Grundsiegel zeigt im Siegelbild das herzogliche Wappen, die Stadt war somit stellvertretend für das Obereigentum des Herzogs tätig28.

Ab etwa diesem Zeitpunkt wurden auch städtische Grundbücher geführt. Diese Vermehrung der Aufgaben hatte in Wien zur Folge, daß nunmehr zwei bis drei Schreiber neben dem Stadtschreiber tätig waren, man nun tatsächlich von einer Stadtkanzlei sprechen kann. Auch die ältesten erhaltenen städtischen Rechnungsbücher entstammen dem letzten Drittel des 14. Jahrhunderts (Wien 1368-1385, Freistadt ab 1386)29.

Zusammenfassend läßt sich festhalten, daß in Österreich während der Herrschaft König Ottokars II. die städtische Siegelurkunde in Form der Richter- und Ratsurkunde in Gebrauch gekommen ist. Mit dem Auftreten der Habsburger, die auch Einfluß auf Tätigkeit und Vorgehensweise des Rats in den Städten nahmen, verdichtete sich die Schriftlichkeit, wobei als Urkundensprache das Deutsche bald dominierte. Der Prozeß der Verschriftlichung in den Städten kam dennoch nur langsam voran und erst im letzten Drittel des 14. Jahrhunderts zu einem Abschluß. In der Zeit der frühen Habsburger lassen sich die ersten Vertreter des Stadtschreiberamts fassen. Zur Ausbildung richtiger Stadtkanzleien ist es im Mittelalter aber nur in wenigen größeren Städten seit der Herrschaft Rudolfs IV. gekommen. Der diplomatischen Forschung steht allerdings ungeachtet einer vergleichsweise schmalen Quellenbasis noch ein weites Feld offen.


1 Vgl. den Überblick F. Opll, Das österreichische Städtewesen vom Mittelalter bis zum Beginn des 17. Jahrhunderts, [Pro civitate Austriae 13], 1991, S. 17 f. ; vgl. auch K. Klein, Daten zur Siedlungsgeschichte der österreichischen Länder, in : Materialien zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte, 4, 1980.

2 Vgl. H. Fichtenau, Das Urkundenwesen in Österreich vom 8. bis zum frühen 13. Jahrhundert, in : MIÖG, Erg. Bd. 23, 1971.

3 Salzburger Urkundenbuch, W. Hauthaler (ed.), 1, 1910, S 815, n. 88a.

4 Vgl. P. Csendes, Das Wiener Stadtrechtsprivileg von 1221, [Böhlau Quellen Bücher], 1987.

5 Vgl. W. Katzinger, Elenchus fontium historiae urbanae, 3/1, 1992, S 36, n. 39, 38, n. 41.

6 Vgl. Csendes, Die Wiener Neustädter Stadtrechtsfälschungen, in : Fälschungen im Mittelalter, [MGH, Schriften 33/III], 1988, S. 637 f. ; Idem, Die ältesten Privilegien der Stadt Tulln. Jahrbuch für Landeskunde von Niederösterreich NF 59, 1993, S. 55 f. ; Iura et privilegia, in : Forschungen zur Reichs-, Papst- und Landesgeschichte. Peter Herde zum 65. Geburtstag, 1998, S. 454.

7 Vgl. H. Ebner, Das Städtewesen in der Steiermark am Ausgang des Mittelalters, in : Die Stadt am Ausgang des Mittelalters, [Beiträge zur Geschichte der Städte Mitteleuropas 3], 1974, S. 335 f.

8 Csendes, Die Rechtsquellen der Stadt Wien, [Fontes rerum Austriacarum III/9], 1986, S. 74 f., n. 12.

9 Vgl. W. Neumann, Magister Wolfgang List, Stadtschreiber von Villach (ca. 1450-1514), in : Neues aus Alt-Villach, 28, 1991, S. 48 f. ; J. Mayer, Geschichte von Wiener Neustadt, 1 : Wiener Neustadt, 1924, S. 111 ; O. Biack, Geschichte der Stadt Tulln, 1982, S. 240, 268 f. und 270.

10 Vgl. I. Luntz, Beiträge zur Geschichte der Wiener Ratsurkunde, in : Abhandlungen zur Geschichte und Quellenkunde der Stadt Wien, 2, 1917, S. 87 f.

11 Vgl. Mayer, (Anm. 9), S. 148.

12 Vgl. etwa F. Klein-Bruckschwaiger, Veit Stahel. Notar und Stadtschreiber in Linz, in : Jahrbuch der Stadt Linz (1951), 1952, S. 389 f.

13 Luntz, Ratsurkunde ; O.K. Winkler, Aufbau und Tätigkeit der Wiener Stadtkanzlei in den Jahrzehnten um 1400, ungedr. Prüfungsarbeit am Institut für österreichische Geschichtsforschung, Wien, 1940 ; W. Weinzettl, Beiträge zur Geschichte der Wiener Stadtkanzlei im 15. Jahrhundert, ungedr. Prüfungsarbeit am Institut für österreichische Geschichtsforschung, Wien, 1950 ; R. Jilek, Das Stadtschreiberamt von Steyr von seinen Anfängen bis zur Josephinischen Magistratsreform 1786, ungedr. Phil. Diss. Wien, 1970 ; L. Rumpl, Die Linzer Stadtschreiber, in : Historisches Jahrbuch der Stadt Linz (1967), 1968, S. 249 f. ; G. Grüll, Die Stadtrichter, Bürgermeister und Stadtschreiber von Freistadt, in : Freistädter Geschichtsblätter, 1, 1950 ; F. Wiesinger, Die Stadtrichter, die Bürgermeister und die Stadtschreiber zu Wels, in : Jahrbuch des städtischen Museums zu Wels, 1935, S. 9 f.

14 G. Burger, Die südwestdeutschen Stadtschreiber im Mittelalter, 1960.

15 C. Schillinger-Prassl, Die Rechtsquellen der Stadt Leoben, [Fontes rerum Austriacarum III/ /14], 1997, S. 94 f.

16 Vgl. F. Popelka, Geschichte der Stadt Graz, 1, 1928, S. 83 und 349.

17 Vgl. K.H. Burmeister, Kulturgeschichte der Stadt Feldkirch, 1985, S. 52 f.

18 Vgl. K. Moeser, F. Huter, Das älteste Tiroler Verfachbuch. Landgericht Meran 1468-1471, [Schlern-Schriften 283], 1990, S. 22 f.

19 Vgl. G. Pferschy, Stadtrichter und Stadtsiegel. Über die Anfänge des städtischen Urkundenwesens in der Steiermark, in : Forschungen zur Landes- und Kirchengeschichte, Festschrift Helmut J. Mezler-Andelberg, 1988, S. 359 f.

20 Vgl. P.H. Watzl, Eine unedierte Wiener Urkunde aus dem Stiftsarchiv von Heiligenkreuz, in : Jahrbuch des Vereines für Geschichte der Stadt Wien, 19-20, 1963-1964, S. 69 f. (mit Abbildung) ; vgl. H. Purkathofer. Das Siegel der Stadt Hartberg. Zu Siegelungsrecht und Siegelgebrauch steirischer Städte und Märkte, in : Forschungen zur Landes- und Kirchengeschichte, Festschrift Helmut J. Mezler-Andelberg, 1988, S. 397 f.

21 Vgl. Luntz, Ratsurkunde, S. 136 f. ; vgl. auch Luntz, Die allgemeine Entwicklung der Wiener Privaturkunde bis zum Jahre 1360, [Abhandlungen zur Geschichte und Quellenkunde der Stadt Wien 1], 1917, passim.

22 Vgl. F. Mayrhofer, Rechtsquellen der Stadt Linz 799-1493, [Fontes rerum Austriacarum III/11], 1985, S. 84, n. 22 und 104, n. 44.

23 Vgl. Schillinger-Prassl, op. cit., S. 116, n. 3 ; 118, n. 2 und 120, n. 7.

24 Vgl. E. von Schwind, A. Dopsch, Ausgewählte Urkunden zur Verfassungs-Geschichte der deutsch-österreichischen Erblande im Mittelalter, 1895, Nachdruck 1968, S. 129, n. 65 ; vgl. Hinweise bei A. Ogris, Die Bürgerschaft in den mittelalterlichen Städten Kärntens bis zum Jahr 1335, [Das Kärntner Landesarchiv 4], 1974.

25 H. Appelt, G. Pferschy (eds.), Urkundenbuch des Herzogtums Steiermark IV, 1960-1975, n. 107.

26 Vgl. Csendes, Rechtsquellen, S. 19 f.

27 Vgl. W. Rausch, Das Rechnungswesen österreichischer Städte von den Anfängen bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts, in : Veröffentlichungen des Verbandes österreichischer Geschichtsvereine, 16, Wien, 1965, S. 119 f.

28 Vgl. die Belege bei Csendes, Rechtsquellen, S. 131 f., auch Luntz, Ratsurkunde, S. 85.

29 Vgl. Rausch, op. cit.