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[p. 61] Die Entfaltung der deutschen Territorien im 14. und 15. Jahrhundert

Ein allgemeinhistorischer Vortrag über die Entfaltung der deutschen Territorien im 14. und 15. Jahrhundert besitzt am Anfang eines Kongresses über die landesherrlichen Kanzleien Europas im späten Mittelalter vor allem eine dienende Funktion, als Einführung in die Besonderheiten dieser Periode in Deutschland, als Unterstützung für die Spezialisten, damit sie von einigen Aussagen entlastet sind, und womöglich auch als Angebot zur wünschenswerten Verbindung der Grund- und Hilfswissenschaft „Diplomatik‟ mit der allgemeinen Geschichte1.

Angesichts des großen Umfangs des Themas sind selbstverständlich Beschränkung und Auswahl bei Stoff und Deutung notwendig und kann der Gefahr der groben Vereinfachung kaum ausgewichen werden. In den hier zu überschauenden zwei Jahrhunderten ist im Hinblick auf die Thematik und auf ihre Rahmenbedingungen viel geschehen2; diese Übersicht verbindet auch [p. 62] ein besser durchforschtes (das 14.) und ein schlecht erschlossenes (das 15.) Jahrhundert. Gleichwohl wird man sich um einigermaßen allgemeingültige oder jedenfalls um nicht nur partielle Aussagen bemühen, also nicht aus der Perspektive eines einzigen Territoriums, sondern gewissermaßen als Neutraler beobachten. Man kann dabei in drei Schritten vorgehen. Zunächst ist von einigen Erläuterungen und einigen Rahmenbedingungen der territorialen Entfaltung die Rede, sodann in relativ abstrakter und zusammenfassender Form von den wichtigsten Wesenszügen der territorialen Entwicklung und drittens wieder eher konkretisierend von einigen typischen und einigen besonderen Ausformungen des Territoriums in der historischen Wirklichkeit3.

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Zunächst ist die Thematik zu umreißen und ist von einigen Rahmenbedingungen zu sprechen. Dabei geht es um fünf Punkte:

1. Es ist aus methodischen Gründen erforderlich, den Titelbegriff „deutsch‟ nicht von den Verhältnissen der Gegenwart abzuleiten, sondern auf den ganzen Umfang des spätmittelalterlichen Regnum nördlich der Alpen zu beziehen, vom gleichsam überseeischen Livland bis zum Alpensüdrand und darüber hinaus, teilweise selbst unter Einschluß der aus dem zerfallenden Regnum Arelatense an das engere Regnum gezogenen Territorien. Was hier gemeint ist, hat mit der jeweils gebrauchten Sprache, zumal mit der Sprache der politisch Unbeteiligten, nur wenig zu tun. Etwas enger war unter Umständen der Bereich, den die Geschichtsschreiber des 14. Jahrhunderts „Alemannia‟ und Nikolaus von Kues im 15. Jahrhundert „Imperium Germanicum‟ nannten und was in der Reichsmatrikel von 1422 und in späteren Matrikeln aufgeführt ist. Das Ganze bezeichnete die königliche Kanzlei traditionell-legitimistisch weiterhin als „Römisches Reich‟4. Man dachte vom Kern, nicht vom Rand aus und vermochte daher Randpositionen ebenso gut zu akzentuieren wie zu vergessen – ohne Präjudiz für die nächste Generation. Einen Grenzfall stellt bekanntlich das Ordensland Preußen dar, das nicht zum Regnum gehörte, obwohl man dem Hochmeister in der Stauferzeit reichsfürstengleichen Rang zuerkannt hatte und obwohl Livland, in welchem der Deutsche Orden eine große Rolle spielte, ein Teil des Regnum war. Die Position Preußens, das unter Friedrich II. den beiden höchsten Gewalten, dem Papst und dem Universalkaiser, zugeordnet worden war, wurde im späten Mittelalter verschiedenartig verstanden: im Zeitalter der päpstlichen Oberherrschaftsbestrebungen, bis tief ins 14. Jh. hinein, als Zuordnung zum Papsttum, im 15. Jh. auch als Zuordnung zum Regnum, das man vom Imperium kaum mehr unterschied.

Zwei Tatsachen verdienen im Zusammenhang mit der großen Ausdehnung des Alten Reiches Aufmerksamkeit.

Zunächst: Die Erinnerung an dieses Gebilde und seine Glieder wird heute ungefähr von einem Dutzend modernstaatlicher Geschichtstraditionen verwaltet [p. 64] und unterschiedlich geformt5, denen sie für unseren Zweck gleichsam wieder entzogen werden muß – ebenso wie man verfassungsgeschichtlich gesehen Entstehung und Entfaltung der Territorien von den modernen Vorstellungen vom abstrakten Anstaltsstaat abrücken wird oder wie man die Sympathie des schreibenden Historikers für den schreibenden Kanzleibeamten kontrollieren muß, wenn man seine Rolle im Territorium mit derjenigen eines nicht schriftkundigen Amtmanns vergleicht. Man wird geduldig an solchen Korrekturen arbeiten, die sich schwerlich sogleich vollständig durchsetzen werden.

Zum Zweiten: Am Anfang des Weges zum Territorium haben im Regnum sehr verschiedene Voraussetzungen bestanden. Es mag genügen daran zu erinnern, daß sich der eine Reichsfürst nach einer Stadt benannte, die einst stark bevölkerte Hauptstadt des Römischen Reiches der Spätantike mit einer im 2. Jahrhundert begründeten Christengemeinde gewesen war (Erzbischof von Trier); ein anderer Reichsfürst richtete sich in einem Landstrich ein, der mehr als tausend Jahre später christianisiert wurde und das Städtewesen kennenlernte (Bischof von Dorpat). Beide Fürsten haben spätmittelalterliche Territorien gebildet.

2. Die Anzahl der Territorien, deren Entfaltung zu beobachten ist, kann nicht ein für alle Mal genau angegeben werden. Dies hängt nicht nur mit den äußeren Veränderungen zusammen, die im Ablauf von zwei Jahrhunderten eingetreten sind, sondern auch mit der Sache selbst. In dieser Situation wird der Historiker definierend eingreifen. Als Territorien gelten für diese Analyse nur reichsfürstliche Landesherrschaften. Damit sind gräfliche Territorien, auch bedeutende (z. B. Holland, Mark, Katzenelnbogen), auch die Territorien gefürsteter Grafen (z. B. Henneberg, Cilli) ausgeschlossen. Unberücksichtigt bleiben erst recht die Territorien edelfreier Herren (z. B. Geroldseck, Lippe) oder ehemaliger Ministerialen (z. B. Weinsberg, Waldburg), städtische Territorien (z. B. Ulm, Nürnberg, Zürich) und diejenigen Gebilde im Gebirge und am Meer, die besondere Verfassungsformen aufwiesen (Eidgenossenschaft, Friesland, Dithmarschen). Es empfiehlt sich, gelegentlich kompromißhaft [p. 65] vorzugehen gegenüber den Mediatfürsten und Mediatbischöfen, die es im Reich in nicht geringer Zahl gegeben hat: als Fürsten die schlesischen Herzöge, der Markgraf von Mähren samt den Fürsten von Troppau-Jägerndorf und die Bischöfe unter der böhmischen Krone, als Mediatbischöfe diejenigen des Erzbischofs von Salzburg, des Herzogs von Österreich und des Ordenslandes Preußen und wohl auch die Bischöfe von Lebus, gewiß von Kurland (Reichsfürst 1520) und Reval (bis 1346 dänisch). Nicht alle von ihnen haben ein Territorium gebildet (nicht Prag, Leitomischl, Chiemsee, Lavant, Reval). Ausgeschlossen sind ferner die Fürstabteien (Fulda, Kempten, St. Gallen, Propstei Ellwangen und 41 oder 42 weitere), von denen viele kein Territorium gebildet haben (z. B. Lorsch, Reichenau, Weißenburg). Was verbleibt, kann für den weltlichen reichsfürstlichen Bereich infolge der häufigen dynastischen Teilungen und Wiedervereinigungen für einen längeren Zeitraum nicht genau angegeben werden. Als Anhaltspunkt kann man zuletzt mit 30 bis 40 Fällen rechnen. Genau bekannt ist die Zahl der geistlichen Reichsfürstentümer, die zu beachten sind; es sind 49 vom Patriarchat Aquileja bis zum Hochstift Cambrai6.

Während im späten Mittelalter nur noch die Neugründung von Mediatbistümern möglich war, erwies sich die Erhebung weltlicher und nichtbischöflicher geistlicher Reichsfürstentümer als politisch bedeutsames, noch nicht genügend gewürdigtes Mittel des Königs (z. B. Hessen 1292, Luxemburg und Bar 1354, Berg 1380, Savoyen 1416, Kleve 1417, Holstein 1474, Deutschmeistertum des Deutschen Orden 14947, Württemberg 1495).

Erst im späten Mittelalter ist übrigens die Geschichte weltlicher und geistlicher Fürstentümer wirklich parallelisierbar; denn die Niederlage der Staufer entschied endgültig darüber, daß Besitz- und Hoheitsrechte von Bischöfen und Äbten ohne Überlagerung durch eine überlegene Königsmacht territorialisierbar sein mochten. In den meisten Gebilden dieser Art bestand ein Dualismus zwischen bischöflicher Gewalt und den Rechten des Domkapitels: das Kapitelland konnte im Extremfall selbst zum Territorium werden (altpreußische Bistümer).

Der bei dieser Übersicht wohl durchschimmernde quantitative und qualitative Anflug von Ungenauigkeit8, der an sich verfassungsgeschichtlich unerwünscht [p. 66] ist, ist Teil der Sache selbst. Immer ist der juristische Tatbestand von nichtjuristischen Größen überformt worden, unter denen wohl die Größe „dynastisches Verhalten‟ die wichtigste war. Demgemäß ist man auch nur scheinbar inkonsequent, in Wirklichkeit im Sinne der Zeit konsequent, wenn man eine Grafschaft in fürstlicher Hand wie ein Fürstentum behandelt (Tirol).

Auch an diesen zweiten Punkt sind zwei Bemerkungen anzuschließen.

Zunächst: Was nach den erfolgten Abgrenzungen im Blickfeld verbleibt, war die neben dem Königtum zweifellos verfassungstechnisch und machtpolitisch, auch nach Einwohnerzahl und Fläche weitaus wichtigste Kraft des Regnum. Auch ein staufisches Spätmittelalter hätte zumindest das weltliche Fürstentum nicht mehr beseitigen können9, und erst recht mündete die Entwicklung im Zeitalter des Wahlkönigtums mit seinem Kontinuitätsproblem in ein Reich ein, das auch als Verband von Territorien charakterisiert werden kann (Heinz Angermeier). Jedoch auch eine nach Kräften definitorisch „bereinigte‟ Schar von Fürstenterritorien ist zunächst nur ein formales Gebilde, das dringlich mit Wirklichkeitsgehalt aufgefüllt werden muß. So darf man die sehr beträchtlichen Gewichtsunterschiede von Fürstentum zu Fürstentum nicht aus den Augen verlieren, und es ist die Frage zu stellen, ob und gegebenenfalls von wann an die Fürsten im weitgedehnten Reich wirklich eine kohärente Gruppe gebildet haben.

Zum zweiten: Auch die Geschichte der individuellen Landesherrschaft muß nicht frei von späteren Umbiegungen und Umdeutungen geblieben sein. Die Territorien zum Beispiel, die im binnendeutschen Raum moderne Landesgeschichte mit gutem Erfolg förderten, waren öfter diejenigen, die erst Napoleon neu geformt hatte und die der Etatismus des 19. Jahrhunderts kraftvoll prägte. Wo das Risiko nationalstaatlich pointierten Verständnisses oder Mißverständnisses fehlte, konnte das landesstaatlich pointierte Verständnis oder Mißverständnis eintreten. Als Vorgeschichte verstandene Geschichte begünstigte die Erforschung der in der Moderne weiterbestehenden Staaten10, untergegangene Gebilde waren historiographisch benachteiligt.

3. Im bisher behandelten Gefüge fehlt der König11. Er, gewöhnlich ein besonders [p. 67] erfolgreicher Landesherr, darf jedoch nicht übergangen werden. Es treten sogar bei ihm bestimmte Probleme territorialer Existenz besonders scharf hervor, nicht nur wegen der häufig besseren Überlieferung. Die Räson des Königs war zweifellos zuerst dynastisch, dann hausmachtbezogen und dann reichsbezogen; zunächst handelte er also wie ein Fürst. Deutlicher als jeder kleinere Herr führt er auch die Bedeutung des Hofes12 vor Augen, der entscheidenden Emanation hochgeborener Existenz, des Ortes adeliger Selbstverwirklichung. Der Hof war in gewisser Weise ein Selbstzweck, dem jedenfalls andere, uns heute näherstehende Zwecke ohne Zögern untergeordnet wurden. Daß man einen Hof besaß, verband den kleinsten Reichsfürsten mit Papst und König. Dieses bietet wenigstens an einem Punkt die Möglichkeit korrekten Vergleichs und erlaubt auch die wesentliche, wohl zu selten gestellte Frage zu bedenken: Wie bedeutsam und wie angesehen war eigentlich in einer solchen adelig-unbürokratischen Gesellschaft, was die Diplomatik interpretiert: die Kanzlei, ihre Produkte und die Produzenten, die Kanzleiglieder? Da man das Territorium auch von der Mitherrschaft und dem Mitunternehmertum des Landesadels her auffassen wird, wenigstens im späten 14. und im 15. Jahrhundert, wird man beachten, daß die Kanzleiglieder nicht mitgeherrscht haben.

Auch die Verfestigung des Territoriums auf seinem langen Weg von 1300 bis 1500 kann an der Rolle des Königs als Herr seiner Erbländer unmittelbar abgelesen werden, ohne daß man allgemeiner, zum Teil hypothetischer Erwägungen bedarf, wie anderswo bei dieser Frage. Hier liefert u.a. die Geschichte der königlichen Kanzlei ein durchschlagendes Argument. Immer hatte es nur eine einzige Hofkanzlei gegeben, die gleichermaßen die drei Hauptbereiche herrscherlicher Aktivität bearbeitete: den Hof, das Erbland oder die Erbländer und das übrige Reich. Seit 1438/39 und wieder wohl seit 1442 gab es jedoch zwei Hofkanzleien13. Die Habsburger Albrecht II. und Friedrich III. haben sich – so wird man dies erläutern – nicht mehr der Anstrengung unterziehen wollen oder können, unterschiedliche Personalinteressen und Traditionsströme aus der Hausmacht und dem übrigen Reich, wie bisher, zusammenzuführen und sich damit notwendigerweise mit nicht geringen Problemen zu belasten. Fortan bestanden die Österreichische Hofkanzlei und die für das übrige Reichsgebiet zuständige Reichs-Hofkanzlei nebeneinander. Einer jener für die Zukunft so wesentlichen Dualismen, von dem noch die Rede sein wird, war für jedermann sichtbar geworden.

[p. 68] Für viele Territorien im Reich war schließlich das Wahlkönigtum, als Gegenstand der Rivalität von drei und zuletzt von zwei großen Dynastien14, ein aufmerksam beobachteter Orientierungspunkt und für eine Anzahl von Territorien mehr als dieses. Insbesondere die sieben Kurfürstentümer besaßen gewisse Vorteile im territorialen Wettbewerb. Durch diesen Rang war zwar kein ständischer, jedoch ein verfassungsrechtlicher Vorsprung vor allem dadurch gegeben, daß derjenige territoriale Bereich, auf welchem die Kurwürde aufruhte (Kurpfalz: „Kurpräzipuum‟, Kursachsen: „Kurkreis‟), seit 1356 unteilbar war und nach dem Erstgeburtsrecht vererbt wurde. Ferner wurden im Rhythmus der Königswahl als „Wahlgeschenk‟ neben finanziellen auch territoriale Zuwendungen (Reichspfandschaften) gemacht.

Vor und um 1300 befand sich der Herrscher im Südwesten und Westen. Es war als Folge staufischer Tradition und staufischer Niederlage ein regional verhaftetes Grafenkönigtum, d.h. ein unterfürstliches Königtum oder jedenfalls kein Königtum alter Fürstenhäuser. Um 1500 bestand mit der „Dreieckssituation‟ der Habsburger vom Südosten über den Südwesten zum Nordwesten des Reiches eine in jeder Hinsicht veränderte Lage. Es handelte sich jetzt, wenn man so sagen darf, bei der Königsdynastie um eine europäische Großmacht. Zwischen diesen Grenzdaten hat es mehrmals weitere unterschiedliche Konstellationen gegeben. Wichtig ist dabei, daß sich im Laufe der Zeit immer mehr Territorien, wenn auch nicht in kontinuierlicher Zunahme, auf den jeweiligen Verlauf solcher Kraftlinien eingestellt haben.

4. Damit ist es nur noch ein kurzer Schritt zu der Einsicht, daß auch das Gesamtreich als Rahmenbedingung territorialer Existenz auf die Bühne gerufen werden muß15. Dies bezieht sich nicht nur auf die allgemeine methodische Erkenntnis, daß die Erzübel von Landesgeschichte Linearität und Isolation und der Verzicht auf Konstellationsanalysen sind. Es geht vielmehr um ganz konkrete Tatbestände, im Extremfall um die Frage nach der Erhaltung oder dem Verlust der Bindung an das größere Ganze. Im Zeitalter der „Offenen Verfassung‟ strebten Territorien und Städte nach einem Höchstmaß von Bewegungsfreiheit. Die Herzöge von Brabant und Lothringen haben zeitweise [p. 69] mit dem Gedanken gespielt, ihre Lehnsbindungen abzuschütteln; die Freien Städte haben sich ihrer bischöflichen Herren de facto entledigt und beanspruchten, im Sinne von Herrenlosigkeit „frei‟ zu sein; es gab in bestimmten Gegenden die Theorie, nicht der König, sondern erst der Kaiser dürfe als Herr etwa von Reichsstädten auftreten16. Das Zeitalter der „Offenen Verfassung‟ ist dann am Ende des Mittelalters durch ein Zeitalter der „Verdichtung‟ abgelöst worden. Jedoch ist es zweckmäßig, hierfür zwischen den Randbereichen, vor allem im Westen, und dem Binnenreich zu unterscheiden. Der spätmittelalterliche Verfassungswandel des Reiches vollzog sich nämlich geographisch betrachtet ungleichmäßig. Was aus der Stauferzeit und als Folge der Niederlage der Staufer als „Offene Verfassung‟ überkommen war, betraf zunächst das ganze Reich: ein angenehmer Zustand für die Starken beinahe ohne Bindungen und Verpflichtungen außer derjenigen der Fortführung der Legitimierungsinstanz „Königtum‟ – mit der Möglichkeit, den territorialen Daseinskampf auch militärisch fast ungestört auszufechten. Diese offene Situation wurde durch das neue, stärkere Königtum der großen Dynastien trotz des einen oder anderen Anlaufs nicht im allgemeinen überwunden, sondern nur in einigen, vor allem in den vom König hegemonial bestimmten Bereichen. Im Vergleich zum Umfang des Reiches und gegenüber den Ergebnissen der territorialen Entfaltung war der König wohl prinzipiell überfordert. Jedoch hat man sich den großen Herausforderungen des 15. Jahrhunderts (Hussiten, Türken usw.) dessenungeachtet gestellt, um den Glauben zu verteidigen und auch um neuen patriotischen Gefühlen zu entsprechen. So kam es im 15. Jahrhundert zur Selbstorganisation des politischen Dualismus und um 1500 zum Sieg der dualistischen Verfassung17. An dieser beteiligten sich auf seiten der Fürsten vor allem diejenigen, die von den Vorteilen eines verdichteten Reiches für sich selbst überzeugt waren (Kurmainz wegen seiner besonderen Verfassungsposition oder die Schwächeren, die im Überlebenskampf Hilfe erhofften), und diejenigen, die sich den allmählich geschaffenen Zwangsläufigkeiten nicht entziehen konnten – auch aus geographischen Gründen. Dies spielte sich besonders im Binnenreich ab. Am Rande und in bestimmten Sondersituationen18 konnte es beim alten Zustand der „Offenen Verfassung‟ bleiben.

[p. 70] Dieses Verständnismodell erlaubt es, die allmähliche Ablösung von Randgebieten des neuzeitlichen Reiches emotionsärmer zu beurteilen; denn als Ergebnis zuerst von fremdbestimmten Tatsachen, kaum jemals von Willensentscheidungen der Betroffenen19 hielt der unverdichtete Bereich den neuen Herausforderungen, dem „schneidenden Luftzug der neueren Geschichte‟, vielfach nicht stand. Besonders das Binnenreich und im dualistischen Verhältnis zu ihm die habsburgischen Erbländer20 traten in eine modernere Lebensform ein, die für eine längere Zukunft stabil blieb.

Im Binnenreich brachte die neue Verdichtung widersprüchliche Konsequenzen für die Territorien mit sich. Positiv aus ihrer Sicht war, daß die bisher schwer kalkulierbaren, theoretisch allumfassenden Königsrechte mehr oder weniger eingeschränkt wurden. Als negativ mußte erscheinen, daß dem natürlichen Streben nach Abschließung nach außen und nach der Verwendung der eigenen Steuer- und Militärleistungen für selbstbestimmte Zwecke Gefahr drohen konnte. Es war im 15. Jahrhundert noch nicht erkennbar, daß die erstgenannte Sorge gegenstandslos sein sollte und daß die von nun an tatsächlich getragenen Geld- und Kriegslasten der Fürstentümer für das Reich mit territorialer Selbstbestimmung vereinbar blieben21.

Nicht die endlich gescheiterten Einbruchsversuche in das Territorialgefüge, sondern die am Ende gelungene Heranführung der Fürsten des Binnenreiches an gemeinsame Aufgaben waren bemerkenswerte Ergebnisse der Reichsverdichtung des 15. Jahrhunderts. Bisher hatten sich im wesentlichen nur die Kurfürsten, und darunter vor allem die rheinischen, als Königswähler [p. 71] und nur ganz wenige Fürsten, darunter vor kurzem erhobene (Hohenzollern), oder Reichsbischöfe mit geringer Macht an gemeinsamen Aufgaben, jeweils aus wohlverstandenem Eigeninteresse, beteiligt. Aus der einzig zulässigen Perspektive der „Offenen Verfassung‟ des 14. Jahrhunderts gesehen, als sich in größerer Zahl nur Gefolgsleute des Königs an seinem Hofe einfanden oder (seit 1397) auf Königslosen Tagen Oppositionelle auftraten, ist das Entstehen der mittleren Reichstagskurie (zwischen Kurfürsten und Städten) noch vor 1500 als eine recht erstaunliche Wandlung anzusehen. Damit handelte man im Grunde der eigenen Räson zuwider, und man konnte sich wirklich aus den Sachzwängen, die eine kleine Selbstverpflichtung nach der anderen geschaffen hatte, nicht mehr befreien.

So wird man beide Möglichkeiten der Reichsorganisation, die monistische, die Karl IV. vergeblich versucht hatte22, und die dualistische, die sich schließlich durchsetzte, als „Verdichtung‟ des Binnenreiches verstehen und in Gegensatz zur „Offenen Verfassung‟ treten lassen. Es stellte sich der paradoxe Zustand ein, daß sich das durchgebildete Territorium nach 1500 den Reichsverpflichtungen weniger leicht entziehen konnte als das sich erst entwickelnde Territorium der Offenen Verfassung vor 1300. In den Territorien und im Reich haben sich die staatlichen Wesenszüge gemehrt. Der naheliegenden Verlockung, dieses Mehr beim Territorium als gleichmäßigen, konsequenten Modernisierungsprozeß zu verstehen und beim Reich auf eher zufällige Herausforderungen zu verweisen, sollte man nicht zu rasch nachgeben. So geradlinig ist weder die Territorialentwicklung vor sich gegangen noch darf man die erst wenig bekannte Fiskalisierung und Verrechtlichung im Reich unterschätzen, die sich vor allem unter Friedrich III. zugetragen hat.

5. Gegen die allzu scharfe Akzentuierung eines solchen Gegensatzes spricht auch eine letzte Gruppe von Rahmenbedingungen, auf die man nur noch im allgemeinen hinweisen kann: die für Territorien und Reich gleichermaßen gültigen Basistatbestände und Basisprozesse des geistigen, sozialen und wirtschaftlichen Lebens. Daß es beim Hinweis bleibt, erzwingen die Kompliziertheit der Materie und der Forschungsstand. Es scheint für die Mitte Europas außerordentlich schwierig zu sein, die territoriale Entfaltung im 14. und 15. Jahrhundert im allgemeinen zwingend oder auch nur mit Plausibilität mit solchen Grundvorgängen oder auch mit entsprechenden Einschnitten, wie demjenigen des Schwarzen Todes oder der Agrarkrise um und nach 1350, in Zusammenhang zu bringen. Ebenso gelingt dies auch kaum mit der Bevölkerungs- und Siedlungsgeschichte im großen. Aufgrund regionaler Forschungsergebnisse [p. 72] kann man sich höchstens Aussagen zutrauen wie diejenige, daß sich am Niederrhein in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts eine Verlangsamung der territorialen Dynamik beobachten läßt23, oder auch, daß sich in Oberdeutschland (Altbayern) der Neueinsatz solcher Dynamik um und nach 145024 koordinieren ließe mit gleichzeitigen aufwärtsweisenden demographischen und ökonomischen Entwicklungen. Wie problematisch weitreichende Erwägungen derzeit sind, zeigt auch die kontrovers beurteilte Frage, ob das im 16. Jahrhundert erkennbare, sich womöglich im späten Mittelalter vorbereitende Abrücken des äußeren Niederrheins vom Binnenreich zuerst auf eine unterschiedlich rasche wirtschaftlich-soziale Entwicklung zurückzuführen sei oder vorwiegend dynastisch-politische Ursachen und damit ein geringeres Maß von Zwangsläufigkeit besessen habe25. Unsicher ist auch, ob das Verschontbleiben Böhmens, des damaligen Kernlandes der Königsdynastie, vom großen Pestzug um 1350 politische und soziale Folgen nach sich zog oder andere nichtpolitische Faktoren sich dann bis hin zur Hussitenzeit politisch ausgewirkt hatten26. Hingegen ist mit einiger Sicherheit festgestellt worden, daß in kleinen Gebieten des deutschen Südwestens ungünstige Agrarverhältnisse und Vereinheitlichung der Untertanenschaft, d.h. territoriale Verdichtung (als Versuch, die Notlage zu überwinden), miteinander zu tun hatten27.

Offenbar läßt sich bis auf weiteres ein Vergleich großer Regionen nur schwer durchführen. Man wird mit bescheideneren Ergebnissen – wohl zuerst aus der Sozialgeschichte – zufrieden sein, z. B. mit einer zu erhoffenden besseren Analyse des Angebots, das die wachsende Zahl der Universitäten für das Verwaltungspersonal der Territorien bereitstellte28.

[p. 73] II

Wir kommen zum zweiten Schritt und handeln in allgemeiner Form von den Wesenszügen der territorialen Entwicklung im spätmittelalterlichen Reich. Die Forschung ist sich einig darüber, daß in der Mitte Europas der moderne Staat im Territorium entstanden sei. Einige Generationen von Forschern haben sich mit diesem Thema befaßt und sich öfter kontrovers geäußert. Derzeit kann man wohl einen verhältnismäßig ausgeglichenen Meinungsstand feststellen. Zweckmäßigerweise spricht man ausführlicher von der Entwicklung im Altsiedelland29, da hier im Vergleich zum Bereich der Ostsiedlung30 die komplizierteren Verhältnisse vorliegen, die anderswo bestehende einfachere Bedingungen miterklären.

Für die Situation im Neusiedelland kann man wohl beim Anfang der Territorialisierung im 12. und 13. Jahrhundert im großen zwei Zonen feststellen: diejenige mit (den Zeitumständen gemäß) ansehnlich ausgeformten Gemeinwesen in Böhmen, Mähren und Schlesien, die fortbestanden und fortwirkten, und die Zone der mitteldeutschen Slawenstämme und der baltischen Völker – mit älteren, einfachen Gemeinschaftsformen, die für das hier behandelte Thema kaum von Bedeutung sind. Die unter Umständen raschere Territorialentwicklung im Neusiedelland, die wenigstens, was die politische Selbstbehauptung betraf, in den meisten Fällen um oder nicht lange nach 1300 zum Gleichstand mit dem Altsiedelland geführt zu haben scheint, ist im Detail ein Thema für sich und kann hier nicht besprochen werden. Unterschiede zwischen West und Ost blieben vielfach bestehen in der Bevölkerungsdichte, [p. 74] in der Dichte der Städte- und Adelslandschaft und deshalb auch im Hinblick auf die Großräumigkeit oder Kleinräumigkeit der territorialen Verhältnisse.

Der Weg zur Landesherrschaft im Altsiedelland hatte längst vor 1300 begonnen, wohl zuerst im Nordwesten und Westen, besonders am Niederrhein, früh auch im bayerisch-österreichischen Raum. Die Anfänge interessieren hier nicht. Um 1500 war der Weg noch nicht zu Ende. Einheitliche Zeitgrenzen lassen sich auch für diesen Abschluß nicht angeben. Denn neben ursprünglichen Entwicklungsunterschieden von Region zu Region spielte es bald eine wichtige Rolle, ob es sich um einen mächtigen oder einen schwachen Herrn, um ein großes oder ein kleines Gebilde handelte. Mächtiges und Großes entwickelten sich im Durchschnitt schneller, während es bei Schwachen und Kleinen zu territorialen Kümmerformen kommen konnte, dergestalt daß auch am Ende des Alten Reiches die Landesherrschaft noch nicht ausgebildet war.

Landesherrschaft kann man als den Höhepunkt adeliger Herrschaft auffassen. Sie in erster Linie war – so darf man sagen – neben elementaren Vorgängen, wie demjenigen der Bevölkerungsvermehrung, der Ausdruck jener Verdichtung des sozialen Lebens im weitesten Sinne, die das alteuropäische Zeitalter deutscher Geschichte vom 12. Jahrhundert an kennzeichnete. In diesem Zeitalter dürfte die Entstehung samt Durchformung der Landesherrschaft neben der Ausbildung der Stadt und der Ostsiedlung die wichtigste Neuerung sein. Alle drei Phänomene waren miteinander verknüpft.

Landesherrschaft ist aus verschiedenen Wurzeln, mit und ohne Zusammenhang mit dem Königtum, entstanden. Daher ist sie am besten aufzufassen als ein Bündel von Einzelrechten in der Hand eines Herrn. Dieses Bündel war in jedem konkreten Fall etwas anders zusammengesetzt und gewann dann gerade durch diese Bündelung eine neue Qualität. Den Regelfall eines deutschen Territoriums gibt es nicht. So hat jede werdende Landesherrschaft ein individuelles Gesicht und weist andere Entwicklungsphasen auf. Die Gewohnheit, vom Territorium her zu formulieren, darf dabei nicht vergessen lassen, daß die Rechtebündelung im Bewußtsein der Zeitgenossen die Angelegenheit eines hochgeborenen Herrn war. Dieses Bündel enthielt jeweils mehrere der folgenden Bestandteile:

  • Eigengüter, d.h. ererbter Adelsbesitz an Grund und Boden, auch an Wäldern, samt der Herrschaft über die das Land bebauenden Leute, in den verschiedenen Ausprägungen der Grundherrschaft und ihrer Folgeformen.

  • Landesausbau und dessen Organisation, d.h. die Umwandlung unbesiedelten Landes in besiedeltes Land (Rodung, Entwässerung, Deichbau u.ä.).

  • Eine verfassungsmäßige Verbindung mit dem Königtum, die über das [p. 75] Lehnswesen, auch gern über die Rechtsform der hochmittelalterlichen Grafschaft verlief; hierbei wirkten sich vornehmlich die mit dem Grafenamt verbundenen hohen Gerichts- und Bannrechte aus, die als eigene Rechte (Gerichtsherrschaft) aufgefaßt wurden und zur Blutgerichtsbarkeit fortentwickelt werden konnten.

  • Die Niedergerichtsbarkeit, d.h. vor allem die Sühne der mit Geldstrafen bedrohten Vergehen; auch diese Berechtigung war entwicklungsfähig.

  • Regalien, d.h. alte wirkliche oder nur theoretische Königsrechte (Markt, Zoll, Bergbau, Münze, Geleit usw.) als Hoheitsrechte und Quellen baren Geldes, auch Reichspfandschaften.

  • Die Position eines Herzogs, zugunsten des werdenden Landesherrn (in Bayern; schwächer anderswo), oder das Fehlen einer herzoglichen Position als Erleichterung des Aufstiegs für andere.

  • Vogteien, d.h. Schutzgewalten zumal über alte Klöster und Stifte mit reichem Besitz an Land und Leuten, mit der Fortentwicklung zum Kirchenregiment und zur „Landeskirche‟ schon vor der Reformation.

Die Entstehung der Landesherrschaft darf jedoch bei weitem nicht nur als juristisches Problem aufgefaßt werden. Damit würde man ihre Dynamik verkennen. Es kamen zumindest hinzu das Durchsetzungsvermögen guter oder aggressiver Verwaltung und politisch-militärischer Erfolg, damit auch kaum verhüllte Gewalt, Unermüdlichkeit beim Streben nach dem Erwerb immer neuer Güter und Rechte, auch ganz kleiner, durch alte und neue Mittel, z. B. durch Lehnsrecht und durch Geld, schließlich dynastische Planungen, die Gunst des biologischen Zufalls und andere unkalkulierbare Umstände. Je älter Herrschaftsgrundlagen waren, die im Westen womöglich in die Merowingerzeit zurückwiesen, umso größer war ihre Zersplitterung. Man konnte sich durch Königsdienst oder durch Widerstand gegen den König territorial verbessern. Daß dem, der hat, hinzugegeben wird, beschreibt schließlich auch erfolgreiche Landesherrschaft.

Vor allem im Gegenüber der Nachbarn, weniger in Berührung mit dem König, führte demnach alte Adelsherrschaft in einem Ausleseprozeß für die Minderzahl der Erfolgreichen zur Landesherrschaft und in der Neuzeit zur juristisch einigermaßen abgeklärten Landeshoheit. Die Unterlegenen und Einbezogenen schienen sich ganz allmählich in Richtung auf private Grundherren zu bewegen, jedoch verloren sie ihre angeborene Qualität nicht und werden, sobald das vom Herrn geschaffene „Land‟ einigermaßen verfestigt war, den Anspruch erheben, als Vertreter dieses Landes dem Herrn gegenüberzutreten. Der große Landesherr strebte schließlich auch nach Hegemonie in seinem Umland. Auch dieses vollzog sich mit Hilfe unterschiedlicher Rechts-, Gesellschafts- und Gewaltformen. Solche verdichtende Aktivität in der Nähe [p. 76] trat häufig zugleich ein mit dem Abstoßen alter, „dünner‟, kaum mehr realisierbarer Berechtigungen in der Ferne. Dies alles führte eine vergleichsweise erhöhte Mobilität von Gütern und Rechten herbei, die als ein Kennzeichen des Zeitalters gelten kann.

Diesem „Bündelungsmodell‟, das die Rolle des Landesherrn in den Mittelpunkt stellt, steht das Verständnismodell Otto Brunners gegenüber, der für den Südosten das „Land‟, einen Bereich gleichen Rechts und einer Gemeinde von Rechtsträgern, als Voraussetzung für die Herrschaftsbildung auffaßte31. Heute wird diese Lehre außerhalb des Südostens übergangen und abgelehnt, sie soll auch den komplizierten Verhältnissen im benachbarten Böhmen nicht gerecht werden und wird selbst für das östliche Österreich vorsichtig kritisiert32. Eine allzu scharfe Gegenüberstellung beider Verständnismodelle freilich wäre schwerlich im Sinne Brunners selbst, zumindest nicht nach den letzten Auflagen von „Land und Herrschaft‟. Er hat die Unterschiede selbst abgeschwächt, z. B. von einem Rechtsbewußtsein statt von konkreten Rechtsinhalten im „Land‟ gesprochen. Man wird heute beim Reden vom „Land‟ wohl etwas höhere Anforderungen an die begriffsgeschichtliche Differenzierung im Zeitablauf und an die Rücksichtnahme auf das Nebeneinander zweier Sprachen stellen als in Brunners Generation. Man darf daher das „Bündelungsmodell‟ mit gutem Recht als relativ beste Verständnisgrundlage für die Entstehung und Entwicklung der Landesherrschaft betrachten. Es bleibt freilich zu beachten, daß man angesichts der unverkennbaren Unterschiede zwischen den einzelnen Landschaften des Reiches (z. B. schon zwischen Franken und Baiern) weiterer vergleichender Forschung bedarf. Forschungsergebnisse und Forschungstraditionen sind dabei nicht so leicht zu sondern, wie sich dies eine positivistische Haltung wünschte; man wird beides zusammensehen müssen. Richtig bleiben sicherlich die forschungskritischen Grunderkenntnisse Brunners, und wichtig bleibt der Hinweis auf die Verflechtung des „Landes‟, wo es dieses gegeben hat, in die Aktivitäten seines Herrn in jeweils [p. 77] unterschiedlicher Weise. Zeugnisse von rechtlicher Vereinheitlichung im „Land‟ und eines Landesbewußtseins liegen vor, die in ambivalenter Weise als Herrschaftsmittel des Herrn oder gegen diesen gebraucht worden sind33. Ohnehin konnte erfolgreiche Landesherrschaft in etwas paradoxer Weise zu dem Ergebnis führen, daß sich das entstehende Zusammengehörigkeitsgefühl der Beherrschten verselbständigte oder gegen den Herrn wandte.

Landesherrschaft, auch die erfolgreichste, war somit beschränkt, nach „oben‟ durch unterschiedliche Pflichten gegenüber dem König und dem dualistischen Reich, nach „unten‟ durch fortbestehende oder neuerworbene Freiheiten der vornehmeren Beherrschten, die sich gern in Ständen organisierten, wenn sie nicht wieder aus dem Territorium ausschieden. Auch dies war von Fall zu Fall verschieden.

Nach alledem kann man Landesherrschaft kaum definieren, eigentlich nur beschreiben. Sie wird heute nicht in erster Linie als Abbau von Königsrechten verstanden, zumal es den einst erträumten Einheitsstaat am Anfang der deutschen Geschichte nicht gegeben hat, sondern wird vor allem aufgefaßt als Folge wachsender Aufgaben und Notwendigkeiten, auch als Folge des Zerfalls der alten Organisationsform „Grundherrschaft‟34 oder als Folge wachsender Bevölkerung, die auf bisher unerschlossenem Boden erstmals organisiert wurde. Die Landesherrschaft übernahm Funktionen, die das oft weit entfernte Königtum angesichts seiner äußeren Bedingungen nicht oder nicht gänzlich hätte übernehmen können; dem Zeitalter war das Handeln aus der Nähe angemessen. Die Entfaltung der Landesherrschaft ist allerdings durch die Schwächeperioden des Königtums begünstigt worden.

Gerade angestrengte und erfolgreiche Landesherrschaft führte, falls nicht sehr günstige Voraussetzungen vorlagen, zunächst zu einer recht ungleichmäßigen Innengestaltung des Landes. Man kann dabei prinzipiell die Domäne, das Kammergut des Herrn, in welchem ihm die vollen Herrenrechte zukamen, von denjenigen Bereichen unterscheiden, in welchen er diese Rechte mit minderen, überherrschten Herren teilte oder sich mit einer bevogteten Kirche auseinandersetzte. Auch Städte konnten besondere Rechte erwerben; insbesondere wurden geistliche Territorien im 14. und 15. Jahrhundert durch den Anspruch der Freien Städte in bedenklicher Weise durchlöchert (z. B. [p. 78] Köln, Speyer, Straßburg). Ihrem Beispiel vermochten weitere Städte (z. B. Erfurt, Lüneburg, Rostock) zu folgen und hatten jahrhundertelang nicht geringen, zumeist aber nicht durchschlagenden und endgültigen Erfolg35. Auch die Freien Städte mußten sich als Folge der Reichsverdichtung um 1 500 dem schlechteren Status der Reichsstädte anbequemen. Wo der Adel am Ende keinen Anteil am Territorium besaß, wie in der Kurpfalz, in Kurmainz, Würzburg oder Bamberg, war dieses einheitlicher beschaffen. Dafür wirkte es in seiner äußeren Form zersplitterter und zerrissener. Die Kontrolle des in der Nähe ansässigen Adels wurde dann auf andere Weise, in hegemonialer Form, bewerkstelligt.

In vielen Fällen, gerade im Südwesten, bringt die Arbeit an einer spätmittelalterlichen Territorialkarte, die von Dorf zu Dorf fortschreiten muß, auch noch unter solchen Voraussetzungen große Schwierigkeiten mit sich36. Man bedarf immer wieder des Rückgriffs auf neuzeitliche Befunde und einer definitorischen Festlegung, was schon Landesherrschaft sei und was noch nicht. Die flächenhafte Darstellung der Geschichtskarte übertreibt daher vielfach die Gleichförmigkeit des spätmittelalterlichen Territoriums. Ungeachtet solcher Bedenken wird man als ein Endziel von Landesherrschaft die Angleichung der Einwohner in Gestalt eines Untertanenverbandes und das Streben [p. 79] nach einem Gewaltmonopol gegenüber diesem Verband auffassen. Nur eben ist beides häufig erst in der Neuzeit erreicht worden.

Von den verschiedenen Aspekten der Entfaltung (u. U. auch Retardierung) der Landesherrschaft, vom Lehnswesen und von „Rat und Hilfe‟ der Vasallen37, von Finanzen und Steuern38, von der Gerichtsbarkeit und deren Abgrenzung gegenüber König, Feme und geistlicher Jurisdiktion39, von den Anfängen der Gesetzgebung40 und der „Polizei‟41, von Ständen42 und [p. 80] Domkapiteln43, von der gesellschaftlichen Anziehungskraft des Herrn und seinen Residenzen44, von Burgen45 und Landfrieden46, vom Kirchenregiment47 und von der Universität48, von Landesheiligen und Herrschaftstheorien49 ließe sich an dieser Stelle im einzelnen handeln. Jedesmal stellt sich dabei die Frage, [p. 81] ob es sich um die Intensivierung alter Mittel oder um wirklich neue Mittel handelte und inwiefern sie der Verfestigung oder auch der Bedrohung von Landesherrschaft dienten.

Angesichts des Themas dieses Kongresses soll nur von der Verwaltung50 die Rede sein. Verwaltung ist ein besonders wichtiges Merkmal der Landesherrschaft. Verwaltungsgeschichte ist auch eine besondere Herausforderung [p. 82] an die Diplomatik als Wissenschaft von der Kanzlei, wenn diese für das späte Mittelalter als ein Teil der Verwaltung begriffen und nicht wie für das hohe Mittelalter als gleichsam freischwebend verstanden wird.

Der einschlägige Grundbegriff „Amt‟51 – hier am Beispiel der Lokalverwaltung52 erörtert – ist verschieden gedeutet worden, zum Teil nicht ohne anachronistische Überformung. Am besten ist das Amt genetisch als Stellvertretung des Herrn aufzufassen, der nicht überall gleichzeitig anwesend sein konnte. Damit wird auch die öfter diskutierte Kompetenz- und Ressortproblematik zugunsten der anfänglichen einen, allumfassenden Zuständigkeit aufgelöst. Ferner wird hierdurch das Amt und sein Amtsrecht nicht von abstrakten Kriterien aus bestimmt, etwa vom Gesichtspunkt der Absetzbarkeit her, was ein schwankendes und problematisches Kriterium ist, sondern von der konkreten Amtsausübung aus. In diesem Fall macht es auch keine Schwierigkeiten, das Amt wenn nötig auch ökonomisch-kommerziell und damit unter dem Gesichtspunkt der Mitunternehmerschaft des Adels oder des Großbürgertums zu verstehen. Ebenso kann man unter sozial- und verfassungsgeschichtlichem Gesichtspunkt dem adeligen Amtmann die Möglichkeit der Mitherrschaft oder der Erpfändung des Amtes ohne Skrupel einräumen. Damit wächst zwar der Abstand zum modernen Beamten, aber die Schwierigkeiten mit den Quellen werden geringer. Der quellentechnisch benachteiligte niederadelige Laie, also nicht zuerst das paläographisch ausführlich nachgewiesene durchschnittliche Kanzleimitglied als Kleriker wohl oft bürgerlicher Herkunft, wird damit zu einer Hauptfigur der landesherrlichen Verwaltung, die in erster Linie Verwaltung für eine adelige Hofgesellschaft war53. Dieses scheint insbesondere im 14. Jahrhundert zu gelten. Im 15. Jahrhundert [p. 83] konnten mit zunehmender Zahl der Amtsträger auch Gesichtspunkte des Aufstiegs durch Eignung und Ausbildung und der Wunsch nach stärkerer Abhängigkeit der Amtsträger vom Herrn und damit in dieser Hinsicht ein Zurücktreten des adeligen Elements eine größere Rolle spielen. Obwohl das Amt nach dieser Interpretation, wenn man so sagen darf, mittelalterlicher erscheint als anderswo, bleibt der deutliche Einschnitt bestehen, den die flächenhaft verstandene Ämterverfassung im Vergleich zum hohen Mittelalter mit sich brachte. Sie war der Anknüpfungspunkt für den Weg in die staatliche Zukunft, zur immer stärkeren Verdichtung. Man mag dies auch daraus ersehen, daß die ältesten Belege für lokale Amtsträger, die immer wieder „vicedominus‟ heißen, häufig relativ weite Räume umspannten, während die Zukunft immer kleinere Einheiten schaffen wird (Vogteien, Ämter, Pflegen, Gerichte)54.

Zuletzt mag hier auch die für das moderne Verwaltungsverständnis recht erstaunliche, zu wenig beachtete Tatsache eingeordnet werden, daß die Finanzverwaltung ganzer Territorien (Böhmen, Österreich, wettinische Lande) für einige Jahre in die Hände von Einzelpersonen gelegt werden konnte, offenkundig zur Sanierung wie durch einen Generalunternehmer55.

Als interessantester Aspekt der landesherrlichen Verwaltung wird für einen Diplomatikerkongreß die Kanzlei56 gelten. Gerade aus der Perspektive der Landesherrschaft verliert der Kanzleibegriff der Diplomatik, der seit der Rezeption [p. 84] der Erkenntnisse von Hans-Walter Klewitz unproblematisch geworden war, zwischen 1300 und 1500 an Eindeutigkeit. Die Anfänge der (Urkunden-) Kanzleien der größeren Landesherrn liegen vor 1300. Für diese Phase und überwiegend auch noch einige Zeit danach dürften die Maßstäbe klassischer [p. 85] Diplomatik ohne weiteres anwendbar sein. Dieser Zustand schwindet für das frühere 14. Jahrhundert offenbar zuerst im Bereich der großen geistlichen Landesherrschaft. In den Kirchen ist ohnehin ein Hauptvorbild „modernen‟ Schriftwesens zu suchen. Wichtige Erzbischöfe und Bischöfe gewannen zunächst einen Vorsprung infolge der Tatsache, daß die geistliche Gerichtsbarkeit und die Spiritualienverwaltung (Offiziale, Vikare) sowie der Kontakt mit dem Papsttum qualitativ und quantitativ hohe Anforderungen stellten, offenbar höhere als das normale Urkundenwesen. Bis zur Herauslösung jener Sphäre aus der üblichen Kanzleiarbeit und auch noch danach gab es Unklarheiten in der Abgrenzung. Ein gutes Beispiel für diese Verhältnisse scheint Kurtrier zu sein, aber auch beim Erzbischof von Prag kann man Ähnliches beobachten57. Unklar auch unter dem Blickpunkt der Diplomatik und [p. 86] ihres Kanzleibegriffs, konsequent hingegen aus der Perspektive des Hofes war ferner der Tatbestand, daß die bei größeren geistlichen Landesherren im ausgehenden 13. Jahrhundert schon in der Mehrzahl auftretenden gelehrten Juristen teils in der Kapelle, teils in der Kanzlei, teils als „clerici‟ oder anderweitig Dienst taten. Dies läßt sich am Beispiel Salzburgs oder wiederum Triers zeigen58. Unklar schließlich konnte sich der Kanzleibegriff auch insofern darstellen, als der geistliche Landesherr u. U. ein ganz persönliches Interesse an der Kanzleiarbeit nahm59, was bei weltlichen Herren wohl nur sehr selten auftrat.

In anderer Weise stellt sich beim weltlichen Landesherrn die Rolle der Kanzlei im Vergleich zu ihrer Nachbarschaft am Hofe in einem gewissen Zwielicht dar. Die Kanzlei bot mit ihrer für jedermann sichtbaren Kerntätigkeit als Schreibstube ein Tätigkeitsfeld dar, in dem sich der Herr im Sinne des gerade erörterten Amtsgedankens zweifellos nicht vertreten sehen wollte. Vielmehr war dies ein Dienst für besondere Kräfte, die aber aus diesem Anlaß schwerlich hervorgehoben werden mußten. So vermochte die Kanzlei aus dieser Sicht kaum sehr hohen Rang zu beanspruchen. Daß dieser Aspekt in der wissenschaftlichen Diskussion wenig beachtet wird und stattdessen das „naive‟ Moment der Quellenhäufigkeit obsiegt, zeigt schon die übliche Erörterung des Rates an zweiter Stelle hinter der Kanzlei, obwohl nach der Rangordnung des politischen Gewichts natürlich umgekehrt verfahren werden müßte und auch die Gerichtsbarkeit oder selbst die Kammer vor der Kanzlei einzuordnen wäre. Es tritt hinzu, daß wohl die Anzahl wesentlicher Aktionen des Landesherrn, die weiterhin nicht urkunden- und nicht schriftbezogen waren, größer war, als man sich gern vergegenwärtigt. Dies galt fast stets für seine Herren-Darstellung gegenüber den Abhängigen und gegenüber anderen Herren als Haupt- und Selbstzweck herrscherlichen Seins und galt noch lange Zeit für wichtige Teile des Hoflebens, der Gerichtsbarkeit, des Friedensschutzes, des Militärwesens, der Nutzung des Kammerguts und für anderes.

Demgegenüber steht die bekannte, von der Landesgeschichte, der Verwaltungsgeschichte und auch von der Diplomatik herausgearbeitete Position der Kanzlei zumal des weltlichen Landesherrn als entscheidender Faktor der Modernisierung des Staatswesens und als Regierungsinstrument. Dies geschah in Gestalt der Vermehrung der Schriftlichkeit und neuer Formen des Schriftwesens [p. 87] und seiner Ausweitung in neue Bereiche. Neue Herausforderungen wurden hier beantwortet. Der Weg zur Verwaltung der Neuzeit sei vorzüglich hier zurückgelegt worden.

Allein aus der Perspektive der Diplomatik und erst recht an dieser Stelle vermag man diese Diskrepanz nicht aufzulösen. Bestenfalls kann man Wege vorschlagen, auf denen dies geschehen könnte. Es stellt zunächst schon einen Gewinn dar, wenn man sich überhaupt dieser Problematik bewußt wird. Ihre langwährende Nichtbeachtung mag zuletzt in der organisatorischen Trennung von mittelalterlicher und neuerer Geschichte und in der ungenügenden Rezeption überbrückender landesgeschichtlicher Ergebnisse wurzeln. Mehr bemühen könnte man sich auch um die Korrektheit der Begriffssprache. Den großen Wandlungen im Schriftwesen zwischen 1300 und 1500 ist sodann der kaum geringere Wandel der „Staatsauffassung‟ im Territorium gegenüberzustellen, der durch neue Herausforderungen und stark wachsenden Geldbedarf gefördert wurde. Vor allem erforderlich sein dürfte schließlich ein genetisches oder dynamisches Verständnis der Kanzlei anstelle einer statischen Auffassung von ihr. An den Platz des „Schwebens‟ der Kanzlei innerhalb einer vagen Vorstellung von Zentralverwaltung gehört das freilich nicht risikolose Suchen nach einem möglichst zutreffenden Modell höfischer Landesherrschaft. Innerhalb dieser sind deren Institutionen unabhängig von den Quantitäten der Überlieferung und den Sympathien der Historiker gemäß zeitgenössischer Gewichtsverteilung anzuordnen. Für eine entsprechende Standortbestimmung der Kanzlei ist eine Mehrzahl von Methoden, nicht nur die diplomatische, vonnöten, sowie der Blick über zeitliche und räumliche Grenzen hinaus. Im späten Mittelalter könnten sich hochmittelalterlich geprägte Diplomatik und neuzeitlich bestimmte Verwaltungsgeschichte und Verwaltungswissenschaft fruchtbar begegnen. Nicht eben selten ist aber der Fall, daß beide voneinander überhaupt keine Notiz nehmen.

Hinsichtlich der Begrifflichkeit könnte es vorteilhaft sein, zwischen landesherrlichem Schriftwesen und landesherrlicher Kanzlei zu unterscheiden. Die landesherrliche Kanzlei, die um 1300 mit geringen Ausnahmen als Urkundenkanzlei im klassischen Sinn (Urkunden- und Registerwesen, Konzepte, Formelbücher, Archiv) zu verstehen ist, befand sich auf dem Weg zur Verwaltungskanzlei (beide Begriffe von Hans Patze). Dies darf jedoch nicht so verstanden werden, daß auf die Dauer jegliche Schriftlichkeit der Landesherrschaft in der Kanzlei verblieb. Vielmehr sollten zunächst sämtliche nicht am Hofe (oder auch zum Ende des hier behandelten Zeitraums hin: nicht in der Hauptresidenz) befindlichen Schreibstellen der Kanzlei entzogen und damit eine gewisse Einheit des Ortes festgehalten werden. Dies gilt etwa für die Schreibstuben der Viztum- oder vergleichbarer Ämter oder der Zollstellen. [p. 88] Eine am Ort der Hauptresidenz befindliche Schreibstelle der Lokalverwaltung mochte hingegen, wie die Praxis zeigt, mit der Kanzlei verbunden bleiben. Die Verwaltungskanzlei konnte während eines mehr oder weniger langen Übergangsstadiums die Pflege der verschiedenen Arten neuer Schriftlichkeit (Urbare, Lehnbücher, Steuerbücher u.a.) in sich schließen, gelegentlich auch an Lokalschreiber delegieren. Früher oder später jedoch – je nach der Größe der Landesherrschaft – sonderten sich auch am Hofe spezialisierte Schreibstellen (Kammer, Küche, Gericht, Hofmeister) ab, die man nicht mehr unter den Kanzleibegriff fassen wird. Sie sind freilich nicht immer leicht zu identifizieren und abzugrenzen und sind an großen Höfen, z. B. am Königshof, der hier das Leitbild der Forschung darstellen könnte, deutlicher und früher zu erkennen als anderswo. Diesen Wandel wird man summarisch am besten in Gestalt einer „Tendenz‟ beschreiben. In der gleichen Weise lassen sich andere wesentliche Veränderungen des landesherrlichen Kanzleiwesens im allgemeinen ansprechen: am Anfang des hier behandelten Zeitalters insbesondere die Ablösung von der Kapelle60 und am Ende der Periode die Zuordnung der Kanzlei zu dem sich immer deutlicher als Institution mit behördlichen Merkmalen herausbildenden Rat.

Für alle diese Aspekte, besonders für eine verhältnismäßig zurückhaltende Handhabung des Kanzleibegriffs, sollten die konkretesten Angaben der Quellen Richtschnur sein. Ungeachtet des beklagenswerten Mangels an Hof- und Kanzleiordnungen61 weisen verstreute Zeugnisse auf relativ kleine Personalzahlen hin62. Dieser Zustand ließ andere schriftführende „Beamte‟ mit spezialisiertem Fachwissen außerhalb der Kanzlei zu, was freilich gegenseitige Aushilfe nicht ausschloß.

Somit ist eine Quellenkunde des gesamten Schriftwesens der Landesherrschaft wünschenswert, um das Besondere der Kanzlei erfassen zu können. Geboten sind auch ein verstärktes Bewußtsein davon, daß offensichtlich nur ein geringer Teil zeitgenössischer Schriftlichkeit erhalten ist, und die Rücksichtnahme darauf, daß damalige Verwaltung auch ganz abgesehen vom Verhalten [p. 89] des Herrn in wesentlichen Teilen mündlich vonstatten gegangen ist. Beides lehrt vor allem das bemerkenswerte Beispiel des luxemburgischen Görlitz63. Hier war der territoriale Urkundenverkehr (d.h. vor allem Mandate und Briefe) eingeordnet in einen praktisch regelmäßigen Kontakt des Prager Hofes mit dieser größeren Stadt in Gestalt des direkten Gesprächs der Zuständigen. Es ist in diesem glücklichen Fall aus den Stadt(reise-)rechnungen erschließbar.

Schon nach alledem, aber endlich auch infolge ganz allgemeiner Erwägungen wird man die Rolle der landesherrlichen Kanzleien des späten Mittelalters etwas anders beurteilen als die Rolle der Kanzleien des Hochmittelalters. Man wird sich hierfür vor Augen stellen, um wieviel größer der Wandel der Schriftlichkeit zwischen 1300 und 1500 gewesen ist als innerhalb jedes beliebigen anderen gleichlangen Zeitraums zuvor. Vom Ende des Mittelalters besitzen wir gewaltige Textmengen, die nicht aus Kanzleien stammen. Damals lag die Erfindung der Buchdruckerkunst schon zwei Generationen zurück, und es gab im Reich mehr als ein Dutzend Universitäten mit tausenden Studenten. Wer annimmt, dies alles sei ohne Einfluß auf die Rolle herrscherlicher Kanzleien gewesen und man könne so von ihnen sprechen wie von stauferzeitlichen Gebilden, der stellt eine kühne Behauptung auf.

Ein anderer, noch wenig begangener Weg zur besseren Ortsbestimmung der landesherrlichen Kanzlei führt über die Analyse des ganzen Hofes und seines sozialen Gefüges. Diese ist nach dem Stand der Vorarbeiten vorerst exakt nur für die Landgrafschaft Hessen möglich, wo man seit kurzer Zeit das gesamte Personal im Fürstendienst überblicken und auf seinen sozialen Rang und auf Patronatsverflechtungen überprüfen kann (3471 Personen zwischen etwa 1170 und etwa 1500)64. Auch sozialgeschichtlich gesehen ging die mittelalterliche Landesherrschaft gleichsam von der Person des Herrn aus und mündete wieder in diese ein, auch insofern war die wichtigste unmittelbare Emanation des Herrn sein Hof. Den Hof wird man sich patriarchalisch und nahezu grundherrschaftlich geordnet vorstellen65, so daß es gewissermaßen [p. 90] zuerst darauf ankam, an welchem Tisch man nach ständischer Ordnung aß und trank. Unter solchen Voraussetzungen konnte, solange das territoriale Mittelalter währte, im Regelfall keine Zentralverwaltung im abstrakt-bürokratischen Sinn entstehen66. Denn der Herr selbst war die „Zentrale‟, er hat beim normalen Lauf der Dinge deren Aufgaben selbst erledigt oder an den Rat oder an jeweils neu zusammengesetzte Kommissionen fallweise übertragen67. Die Hofrechnung von Geldern (1342/43)68, ein seltenes Quellenstück, zeigt die ganze Vielfalt der politischen Bewegungen an einem Hofe auf. An ihnen hatte die Kanzlei als Institution bei weitem nicht sämtlich, wohl nicht einmal an vorderer Stelle Anteil. Man wird vielmehr unterscheiden: das Haupt der Kanzlei, Protonotar oder Kanzler, kann im Ablauf des 14. und 15. Jahrhunderts immer häufiger als Mitgestalter des Hofgeschehens und der Außenbeziehungen beobachtet werden. Durch Herkunft, durch ein geistliches Amt oder durch ein Studium, das oft bürgerliches Geld in Sozialprestige und Fachkenntnisse verwandelt hatte, war er hervorgehoben, d.h. den anderen höfischen Handlungsträgern angepaßt. Daß es noch keine scharfe Ressorttrennung gab, erleichterte dem Kanzleihaupt die Mitwirkung. Für die meisten übrigen Kanzleiglieder wird man eine sehr untergeordnete Stellung vermuten, wie sie auch Enea Silvio am Hofe Kaiser Friedrichs III. beklagte. Wenn recht belanglosen Schreibern infolge umfangreicher (methodisch notwendiger) paläographischer Analysen ein Gewicht zuzukommen scheint, das die Zeitgenossen sehr erstaunt hätte, während dem viel wichtigeren Kanzleihaupt mangels paläographischer Daten nur wenig oder überhaupt kein Raum gegönnt wird, dann besteht die Gefahr des Realitätsverlustes. Entscheiden muß die Gewichtsverteilung der Vergangenheit, an welche man sich nicht „naiv‟, sondern durch Methodenvielfalt und das Denken in Modellen herantastet.

So war die Verbindung von Kanzlei und Territorium nach dem hier vorgetragenen Verständnismodell verfassungsgeschichtlich gesehen zunächst indirekt, d.h. durch den Herrn vermittelt. Erst die immer stärker werdende, schließlich überwältigend starke Rolle der Tatsachen, die vorzüglich durch Verwaltung geschaffen worden waren, hat im Hauptland des Herrn de facto ein direktes Verhältnis von Kanzlei und Territorium geschaffen: durch die [p. 91] wachsende Verflechtung von Verwaltenden und Verwalteten. Daran sind die Hofverhältnisse offiziell und behördlich wohl in der Regel erst in der frühen Neuzeit, öfter unter Schwierigkeiten, angepaßt worden. Jener Tatbestand wird durch die ungünstige Quellensituation leicht verwischt. Er wird besonders am großen Hof dann offenbar, wenn der Herr über mehrere Territorien verfügte, insofern als auf das Nebenland in der „Behördenstruktur‟ keinerlei Rücksicht genommen wurde69, oder auch wenn sich das Hauptland der Sprache nach vom Hofmilieu unterschied. Dann wurde keine Rücksicht auf die Verhältnisse im Lande genommen, sondern allein nach Hofregeln verfahren, was am Ende den Widerstand oder gar den Umsturz mit herausfordern mochte70. Der verfassungsgeschichtlich bemerkenswerte Weg der landesherrlichen Kanzlei von ihrer hochmittelalterlich-höfischen Ausgangssituation zu „rationaleren‟ Verhältnissen, die dem modernen Verwaltungsbegriff näherstehen, wurde vorzüglich in dem hier behandelten Zeitraum durchschritten; jedoch reicht der Gesamtablauf beiderseits über die Grenzdaten von 1300 und 1500 hinaus.

Die Periodisierung und der Vergleich einzelner Positionen der landesherrlichen Kanzleigeschichte im ganzen Reich dürften lohnende Aufgaben der Zukunft sein. Sie dienen zunächst dem Ziel, die Fixierung der regionalen Forschung auf das jeweils zufällig überlieferte Material zu lockern. Durch vorsichtige überregionale Ergänzung kann dann allmählich ein möglichst zuverlässiges Modell eines Hofes und seiner Kanzlei entstehen, das wiederum der heuristischen Kontrolle des Einzelfalls aufhilft. Periodisierung und Vergleich machen aber auch überregionale Phasenunterschiede sichtbar, die ihrerseits auf Phasenunterschiede im allgemeinen Entwicklungsstand in West und Ost, Süd und Nord verweisen mögen. Es gibt hierfür verschieden gut geeignete Merkmale, die man alle behutsam handhaben wird.

Recht problematisch ist die naheliegende Frage nach dem ersten Auftreten bestimmter Titulaturen (Protonotar = Oberster Schreiber, Kanzler, secretarius, Notar = Schreiber, auf der oft schwer erkennbaren untersten Stufe „Geselle‟ o.ä.), so wertvoll behördengeschichtlich gesehen der Aufweis einer inneren Hierarchie auch sein mag. Man wird solches auf die am besten bezeugten Kanzleien beschränken, etwa im Vergleich zur königlichen Kanzlei. Sonst könnten Quellenlücken zu schweren Fehlern führen. Den relativ höchsten Wert mag man dem Neu- (oder Wieder-)auftreten des Kanzlertitels vom zweiten Drittel des 15. Jahrhunderts an zumessen, weil man hier bei allgemein verbesserter Überlieferung schon eine gegenseitige Beobachtung der [p. 92] Kanzleien annehmen darf, auch infolge der z. B. durch Personalwechsel dichter gewordenen Kommunikation untereinander71.

Einen zweiten Weg bietet die vergleichende Beobachtung des ersten Auftretens der wichtigsten sachlichen Neuerungen, zumal der Registrierung, der Urbare, Lehnbücher, Dienerbücher usw.72, dann der Einführung der Kanzleivermerke73 und zuletzt der freilich nicht leicht erkennbaren ersten Anlage von aktenartigen (Konzept-) Sammlungen ungefähr von der Mitte des 15. Jahrhunderts an74. Gerade die Erfahrung mit dem Detail des Kanzleivermerks warnt freilich davor, solchen Neuerungen vorschnell den Charakter eines geplanten Rationalisierungsfortschritts zuzusprechen. Zumindest um 1400 ist der Kanzleivermerk im Westen auch als besonderer Ausweis des Königtums verstanden worden, zu welchem man als territoriale Kanzlei Abstand hielt75.

Den besten Maßstab bietet bis auf weiteres ein Moment, das gleichermaßen dem Prestige und der Praxis dienlich war und infolge seiner Kosten eine Unterscheidung von großen und kleinen Territorien andeutete: die Juridifizierung der Kanzlei. Hier befindet man sich zeitlich gesehen bei vielen Kanzleien schon im Zeitalter besserer Überlieferung. Es lohnt sich demnach festzustellen, von wann an und in welcher Dichte u. U. schon Magistri artium, dann aber im besonderen Studenten der Rechte und Graduierte der Rechte, am Ende Doktoren beider Rechte in den landesherrlichen Kanzleien erschienen – vorbehaltlich des Tatbestandes, daß Juristen auch außerhalb der Kanzlei am Hofe wirken konnten und zwar am leichtesten in geistlichen Territorien und in solchen mit einer Universität76.

[p. 93] In der Hofkanzlei des ersten spätmittelalterlichen Königs, Rudolfs von Habsburg (1273–1291), trifft man schon im ersten Regierungsjahr auf einen Protonotar, der Doktor des Kirchenrechts gewesen ist. Auch fortan haben die Herrscher kaum jemals auf gelehrte Rechtsberatung am Hofe verzichten müssen. Die Zahl der Juristen nahm recht gleichmäßig zu, bis sie unter Friedrich III. (1440–1493) einen beachtenswerten Höhepunkt erreichte77. Bis dahin war die Kanzlei, außer bei Sigismund (1410–1437), das wichtigste Zentrum der Hofjuristen. Ein so früher Erstbeleg für einen promovierten Juristen und erst recht eine in solcher Dichte fortgesetzte Belegkette dürften sich – soweit man bisher sieht – für eine binnendeutsche landesherrliche Kanzlei nicht leicht auffinden lassen; eine Sonderstellung nahm womöglich der vom Westen beeinflußte äußere Niederrhein ein78. Was sich vorerst für das Binnenreich an Anhaltspunkten zur Kanzlei zusammentragen läßt und einer kommenden einschlägigen Monographie nicht vorgreifen soll, deutet darauf hin, daß sich das gelehrte Recht zumindest in der dem Königtum strenggenommen allein vergleichbaren weltlichen Landesherrschaft später einstellte als an der Spitze79. Im allgemeinen dürfte die Juridifizierung der Kanzlei bei geistlichen Landesherren früher als bei weltlichen, bei den großen früher als bei den kleinen und bei den im Verfassungsrang höchststehenden, königsbezogenen und günstig gelegenen offenbar ebenfalls früher eingetreten sein als bei den abgelegenen. Kurmainz, Kurtrier und Salzburg sind anscheinend gute Beispiele für die frühe Aufnahme des gelehrten Rechts in die Kanzlei80, auch kleinere Hochstifte mögen ähnliche Belege aufweisen. Unter den weltlichen [p. 94] Landesherrschaften scheint man in Böhmen und Österreich recht früh gelehrte Juristen in die Kanzlei berufen zu haben, später einzuordnen sind offenbar die Wittelsbacher und Wettiner81. Kleine Fürstentümer bildeten den Schluß82, als große königsnahe Reichsstädte und andere Städte wohl schon vorausgegangen waren83.

Kaum weniger wichtig als dieses ist ein zweites damit verbundenes Phänomen: nicht der Jurist als Einzelperson, sondern der Zusammenhang der Rechtsgelehrten. Wenn man von dem seit jeher herrschenden Adel absieht, bildeten gelehrte Juristen die erste weitübergreifende, neuartige „politische Gruppe‟ im Gesamtreich; sie waren die ersten, die im eigentlichen Sinne von der „Politik als Beruf‟ lebten84. Diese Gruppe hat auch in beachtenswerter Weise zur Umgestaltung des Reiches beigetragen, auch im Sinne einer Verdichtung, von der schon die Rede war, und wohl ebenso zur Umgestaltung der Territorien. In den Anfängen schon um 1300 (Kurmainz), in der [p. 95] Breite dann im 15. Jahrhundert beobachtet man den Dienstwechsel dieser Fachleute von Hof zu Hof, was wiederum, nach öfter gemeinsamen Studienerlebnissen, ein Netz von Personenbeziehungen über weite Teile des Reiches spannte. Einige Wesenszüge des interterritorialen schriftlichen Verkehrs der Fürsten und Juristen von etwa 1450 an wirken beinahe schon neuzeitlich. Die neue Rolle von Verwaltung dieser Qualität ist von den Landesherren spätestens am Ende des Mittelalters akzeptiert worden85, und zwar offenbar auf einer höheren gesellschaftlichen Ebene, als sie das herkömmliche Urkundenwesen der Notare und Protonotare zu erreichen vermocht hatte.

III

Beim dritten und letzten Schritt dieser Thematik sei nach der mehr juristischen und der mehr verfassungspraktischen Frage die eher realpolitische Frage gestellt. Der erste und zweite Teil des Vortrags mochten den Eindruck erwekken, es handle sich aufgrund des Territorialisierungsprozesses bei den Landesherrschaften um verhältnismäßig gleichartige Gebilde. Diesen Eindruck vermitteln auch die Geschichtskarten und die Rechtsgeschichten86, die traditionell die fehlenden Verfassungsgeschichten ersetzen. Das letzte Kapitel handelt davon, daß dieser Eindruck modifiziert werden sollte. Es bietet auch die erwünschte Gelegenheit, ein in gewisser Hinsicht „vernünftiges‟ oder wenigstens vernünftig erklärbares Geschehen – die Entstehung der Landesherrschaft – zu ergänzen um die Komponenten des Zufälligen und Unkalkulierbaren, des Unregelmäßigen und Überraschenden.

Begonnen sei mit zwei Versuchen zur Ordnung der großen Zahl der Fürstenterritorien im Reich, um dabei auch jene Gesichtspunkte hervortreten zu lassen, die das Ordnen erschweren. Sucht man für eine solche Ordnung nach einem Blickpunkt von außen, so kommt dafür zuerst das Königtum in Frage. Eine derartige Ordnung kann in Analogie zu einer Zonengliederung des Reiches treten, die vor einiger Zeit vorgeschlagen worden ist, eher um die nichtfürstlichen Kräfte zu bestimmen87. Unter dem Gesichtspunkt der fürstlichen Landesherrschaften wären wohl im Reich zu unterscheiden 1. das Territorium [p. 96] oder der Territorienkomplex des Königs, 2. die entsprechenden Gebilde der rivalisierenden Großdynastien, 3. die Territorien der Kurfürsten, 4. die königsnahen Fürstentümer und 5. die königsfernen Fürstentümer. Jedes der Objekte, von denen hier gesprochen wird, läßt sich zum gewünschten Zeitpunkt einer dieser fünf Gruppen zuordnen und von daher mit interpretieren88.

Ein anderes Einteilungsprinzip, das unmittelbar von den politischen Lebensäußerungen der Fürstentümer in ihrem Nahbereich den Anfang nimmt, führt nach einigen Versuchen zu dem Vorschlag, das gesamte Reichsgebiet samt dem Ordensland Preußen in vierzehn Bereiche zu gliedern. Diese sind 1. Äußerer und innerer Niederrhein, 2. Westfalen, 3. Niedersachsen – Nordalbingien, 4. Brandenburg-Mecklenburg-Pommern, 5. Wettiner Lande – Mittlere Elbe, 6. Böhmen-Mähren-Schlesien-Lausitzen, 7. Mittelrhein – Hessen-Oberrhein, 8. Lothringen und Nachbarn, 9. Franken, 10. Schwaben-Elsaß, 11. Baiern und Umland, 12. Österreichische Lande, 13. Burgund-Savoyen, 14. Preußen-Livland. Die beiden letztgenannten Bereiche waren bekanntlich etwas weiter abgerückt. Auch bei diesem Versuch versteht sich die heuristische Zielsetzung, die alle notwendigen Relativierungen zuläßt, von selbst. Immerhin kann man feststellen, daß diese Bereiche zwar von unterschiedlichen, jedoch in ihrer Auswirkung nicht unvergleichbaren Faktoren bestimmt wurden: vor allem entweder durch eine Führungsmacht oder eine (mehr oder weniger einige) Führungsdynastie oder durch einen Konflikt um die Vorherrschaft. Seltener wird man von einem (zeitweise dissonanten) „Konzert‟ einiger ungefähr gleichstarker territorialer Partner oder von einem eher passiven Gebilde sprechen, in das vorzugsweise von außen hineingewirkt wurde. Der eine oder andere Bereich konnte mehr als eine dieser vier Eigenschaften nach- oder nebeneinander aufweisen. Wesentlich ist, daß diese Bereiche von ihrem Kern oder ihrem Kernproblem her bestimmt werden, so daß sie durch die unvermeidlichen Unschärfen am Rande nicht in Frage gestellt sind. Selbstverständlich ist die Situation nicht immer so anschaulich zu machen wie 1462, als sich Friedrich der Siegreiche von der Pfalz als damaliger Hegemon mehreren Fürsten des mittel- und oberrheinischen Systems auf dem Schlachtfeld von Seckenheim gegenübersah. Es waren Verbündete oder Besiegte; an der Spitze der Besiegten stand der Erzbischof von Mainz. In erster Linie prägte ein Konflikt von jahrhundertelanger Dauer zwischen den beiden Kurfürstentümern diesen Bereich, daneben bestanden die Hegemonialprobleme [p. 97] dieser beiden Kräfte je für sich. Es lassen sich die vierzehn Bereiche immer wieder in Teile zerlegen, so daß man z. B. sinnvoll von einem Kurmainzer und einem Kurpfälzer Teilbereich sprechen kann. Es gab auch einige wenige besonders starke, bereichsübergreifende Kräfte. Im einzelnen Bereich bestanden orientierende, polarisierende und hegemoniale Wirkungen, die die Kleinen dem oder den Größeren zuordneten. So wird die im Gang befindliche und noch bevorstehende Verkleinerung der Zahl der Territorien in diesem Modell gewissermaßen vorweggenommen.

Ihrer Funktion nach kann man nach alledem diese zunächst geographischen Bereiche als politische Systeme auffassen. Dabei mag man bestimmte gleichförmige Richtungen des Handelns über längere Zeiträume hinweg beobachten, z. B. nach innen eine stärkere Beziehungsdichte als nach außen. Nach außen hin wurden diese Systeme wohl überwiegend von der Vormacht oder den Vormächten vertreten. Am Ende sollte tatsächlich ein „Konzert‟ weniger Großer, ein System von „Systemführern‟, die Reichsgeschichte bestimmen oder mitbestimmen89.

[p. 98] Unter den Gesichtspunkten, die sich aus einer solchen Orientierung im Reich ergeben, seien ausgewählt die Stichworte „Dynastie‟, „Teilung‟, „Territorienkomplex‟, „Nebenland‟, „Hegemonie‟, „relatives Alter der Territorien‟ und „überfürstliche Position‟.

Die Dynastie90 ist diejenige maßgebliche Triebkraft der Territorialgeschichte, die bei einem Erklärungsversuch, wie er hier unternommen wird, auf keinen Fall entbehrt werden kann, vielmehr an erster Stelle genannt werden muß. Sie wandelte in vielfältiger Weise das prinzipiell recht geradlinig erscheinende Geschehen bei der Entstehung der Landesherrschaft ab und öffnete die Türe für das Unvorhersehbare und für den unwillkommensten Gast, ja bösen Feind des Historikers, den Zufall. Die neue Landesherrschaft und die alte Dynastie waren die wohl wichtigsten Wirkkräfte des politischen Lebens im Nahbereich. Im großen führte die dynastische Rivalität um das höchste Ziel im Reich, die Krone des Wahlkönigtums, zu Wirkungen auf jeweils mehrere, zeitweilig auf fast jeden der Bereiche des Regnum. Es war die wichtigste weiträumig polarisierende Situation des deutschen Spätmittelalters, in einer im übrigen noch stark regionalisierten politischen Gesellschaft. Das Gegenüber Wittelsbach-Luxemburg z. B. bildete Fronten von der Ostsee bis in die Alpen. Daß Mecklenburg ein Reichsfürstentum wurde (1348), war eine Folge dieses dynastischen Zweikampfs und kein Ergebnis, das sich gerade damals aus der immanenten Logik der Entfaltung der Landesherrschaft ergeben [p. 99] hätte. Auch 1495, auf dem Reichstag der Reichsreform, sah das Haus Wittelsbach im habsburgischen König zuerst den dynastischen Rivalen. Dynastische Pläne (Heirat, Testament) und dynastische Zufälle (Geburt, Tod) haben in allgemein anerkannter Form öfter größere territoriale Veränderungen mit sich gebracht als landesherrliche „Modernisierung‟. Daß die aus dem Grafenmilieu zum Königtum gelangten Luxemburger auch reichsfürstlichen Rang gewannen (böhmisches Königtum 1310), hatten sie einer vom dynastischen Zufall herbeigeführten Situation zu verdanken (Aussterben der Przemisliden 1306). Dynastische Rivalitäten wie beim Ringen um die Krone wiederholten sich auf der Ebene der Kurfürstentümer. In den Häusern Wittelsbach und Sachsen rangen je zwei Linien um den Kurhut, und Habsburger und Welfen bekundeten ihren Unmut über die Entscheidung der Goldenen Bulle von 1356, die sie unberücksichtigt ließ, und ihr Streben nach Gleichrangigkeit mit den Kurfürsten. Das Wettrennen um das Erbe erlöschender Häuser wurde nach dynastischen Regeln entschieden (im Falle Katzenelnbogens 1479 obsiegte Hessen gegen Kurpfalz und Baden).

Die Begegnung von Dynastie und Territorium stellte die alte Familienräson der heranwachsenden territorialen Räson gegenüber. Dies geschah zumal in Gestalt des „privatrechtlichen‟ Strebens nach Teilung91 des Territoriums unter die erbberechtigten Söhne einerseits und andererseits in Form des Wunsches der Stände nach Landeseinheit, auch des lehnsrechtlichen Grundgedankens der Unteilbarkeit oder endlich des Primogeniturrechts der Goldenen Bulle für die Kurfürstentümer. Wohl am äußeren Niederrhein (Brabant) beginnend, jedenfalls dort früh bezeugt, begab sich das alleinige Erbrecht des ältesten Sohnes auf seinen Weg in das territoriale Leben, setzte sich aber erst tief in der Neuzeit fast gänzlich durch. Dynastische Phantasie hat eine Fülle von Möglichkeiten des Kompromisses zwischen Teilung und Unteilbarkeit entwickelt und hat sich darum bemüht, die negativen Folgen einer Teilung abzuschwächen. Man hat etwa unorganisch und ungleichmäßig geteilt [p. 100] und hat gemeinsame Rechte und Institutionen geschaffen, so daß die politische Zusammenarbeit der Abgeteilten geradezu erzwungen werden sollte (z. B. 1378 Testament Kaiser Karls IV. im Hinblick auf das neue Fürstentum Görlitz, 1410 neue Grenzziehung nach Teilung in der Oberpfalz). Auch solches konnte freilich eine Fehlkalkulation sein (Wettin 1485). Auch nach 1356 wurden Kurfürstentümer geteilt (1410 Kurpfalz), allerdings in der Weise, daß zuvor eine unteilbare Einheit als Rechtsträgerin der Kurwürde ausgesondert und dem ältesten Sohn vorab zugewendet wurde. Jedenfalls mahnt das weiterbestehende Prinzip der Teilung von einer allzu modernen, „machtpolitischen‟ Auffassung des Territorialstaats ab, jedoch wird man bei der Beobachtung der Teilungsgrundsätze von einer im Laufe der Zeit zunehmenden Rationalität sprechen können. Teilung konnte durch das Entstehen eines neuen Hofes zur Intensivierung der Landesherrschaft im kleineren Raum führen. Eine politische Schwächung im großen war freilich fast stets die kaum vermeidbare Folge; auch der König drohte öfter einzugreifen oder griff wirklich ein.

Dem Prinzip des geteilten Landes gleichsam gegenüber steht die Figur des Territorienkomplexes. Dieser ist ein wesentliches, noch kaum systematisch beachtetes Element der Reichsverfassung insgesamt und territorialer Gestaltung insbesondere weltlicher Fürstentümer; Bistumskumulationen sind vorgefallen, blieben jedoch ohne Dauer. Der übermächtige Territorienkomplex hätte die einzige konkrete Möglichkeit dargestellt, das Wahlkönigtum zu überwinden und nach einem sicherlich erbitterten Konkurrenzkampf eine mit der Zentralisierung Frankreichs vergleichbare Entwicklung einzuleiten. Dieses war wohl nicht prinzipiell unmöglich, sondern ist durch diese oder jene erkennbaren Einzelumstände vereitelt worden. Gleichwohl war die Bedeutung dieser Verfassungsfigur beträchtlich; denn das Königtum stützte sich immer mehr auf Gebilde dieser Art, und andere wetteiferten mit ihm. Im Falle der Habsburger erwuchs dann seit 1493 aus dem wiedervereinigten Territorienkomplex dieser überaus erfolgreichen Dynastie ein Dualismus zwischen deren Erbländern und dem übrigen Reich der Fürsten92, mit Folgen, die bis in die Gegenwart hineinwirken. Vorgebildet war diese Situation schon im böhmisch-luxemburgischen Komplex des 14. Jahrhunderts93. Aber auch [p. 101] einfacher gelagerte Fälle verdienen Aufmerksamkeit bis hinab zur Frage nach der Reaktion am Hofe auf das Nebeneinander mehrerer Territorien in der Hand des einen Herrn unter verschiedenen Rechtstiteln. Deutlich wird dies im Gegenüber von Hauptland und Nebenland, also von Böhmen, Mähren, den Lausitzen, Schweidnitz-Jauer und dem Fürstentum Breslau, von Pfalz und Oberpfalz, von Nieder- und Oberösterreich, von Steiermark, Kärnten und Krain, auch von den rheinischen und westfälischen Gebietsteilen Kurkölns94. Das Bemühen, die Fürstenresidenz dem eigenen Land zu sichern, was z. B. im Fall des Habsburgers Ladislaus um die Mitte des 15. Jahrhunderts zu einem heftigen Tauziehen zwischen Böhmen, Ungarn und dem Herzogtum Österreich geführt hat, war bei weitem nicht nur eine Prestigefrage, sondern besaß ganz konkrete Ursachen. Wesentlich war die Nähe oder Ferne zum Hof. Das Nebenland95 war am Hof des im Hauptland residierenden Herrn normalerweise hoffnungslos benachteiligt. Der Adel des Nebenlandes wurde abgedrängt; es blieb, wie schon erwähnt, die Kanzlei König Wenzels gänzlich unverändert, als sie von 1411 an auch für Mähren zuständig wurde. König Maximilians Anläufe zu gemeinsamen Organisationsformen für die wiedervereinigten österreichischen Erbländer von 1493 an haben am Ende nur bei den Hofbehörden Erfolg gehabt. Übergreifende Landesbehörden oder Landtage blieben Stückwerk, die einzelnen Ständestaaten banden den Herrn jeweils an ihr Landesrecht, ein „partikulares‟ Landesbewußtsein ist bis heute lebendig. Am Beispiel der böhmischen Länder zeigte sich, daß das große Bürgertum [p. 102] der beste Verbündete des Herrn bei seinen übergreifenden Bemühungen im Territorienkomplex gewesen ist. Der jeweilige Landesadel war der wichtigste Gegenspieler. Nicht anders als im großen im Süden erging es im kleineren Maßstab dem Hause Mark am Niederrhein mit seinen ererbten und erheirateten Landen; auch hier kam kein einheitlicher „Staat‟ zustande. Die Personalunion blieb das Grundmodell des Territorienkomplexes. Daher gab es das sehr große Territorium im Reiche nicht. So wird man auch die Machtmittel gerade des großen spätmittelalterlichen Landesherrn nicht analog zur Fläche seiner Territorien bemessen, immer sind beträchtliche Reibungsverluste zu berücksichtigen. Oder anders gewendet: das wirklich kompakte, von einem Herrn und Hof wirklich durchorganisierbare Territorium war im späten Mittelalter von mittlerer Größe96. Das Problem „Territorienkomplex‟ ist ungelöst an die Neuzeit weitergegeben worden97.

Nicht mehr weit ist der Weg zum Stichwort „Hegemonie‟, bei welchem Theorie und Praxis der Reichsverfassung deutlich auseinandertreten. Es sei fortan nur auf nebeneinander bestehende Reichsfürstentümer bezogen, die nicht der gleichen Dynastie angehörten. Man kann feststellen, daß ein hegemoniales Verhältnis nicht seltener, sondern häufiger war als ein Verhältnis unter machtpolitisch einigermaßen Gleichen. Vorherrschaftsstreben dürfte eine selbstverständliche Eigenschaft des erfolgreichen Landesherrn gewesen sein. Die Anzahl der Fürsten, die unabhängig handlungsfähig waren, mag sich bei strengem Maßstab auf weniger als ein Drittel der Gesamtzahl reduzieren.

Vor allem haben viele geistliche Fürstentümer ihre Selbständigkeit in der Praxis verloren; oder anders formuliert, es war ein Kennzeichen des erfolgreichen weltlichen Reichsfürsten, reichsfürstliche geistliche Satelliten – zunächst ohne Rechtstitel – zu besitzen (Habsburger, Luxemburger, pfälzische und bayerische Wittelsbacher, Wettiner, brandenburgische Hohenzollern)98. [p. 103] Die konsequenteste Politik betrieb das Haus Habsburg, das sich vom Papst nach Vorstufen von 1447 und 1469 im Jahre 1479 für 17 Bistümer, darunter auch Mediatbistümer, das Präsentationsrecht verbriefen ließ. Für diesen Bereich, aber nicht nur hier, sind Canossa und selbst Worms gewissermaßen rückgängig gemacht worden und wurde das Landeskirchentum des 16. Jahrhunderts vorweggenommen. Wegen der Überschneidung weltlicher und geistlicher Rechte, die bei weiterem Fortschreiten der Landesherrschaft einander immer klarer entgegenstanden, war dies in gewisser Weise ein unvermeidlicher Vorgang. Diente der geistliche Reichsfürst seinem weltlichen „Kollegen‟ noch als Kanzler, gar in Umkehrung der Zielrichtung eines weiterbestehenden Lehnsverhältnisses (Speyer-Kurpfalz), so war der Sieg der neuen Praxis über die alte Theorie vollständig.

Es gab auch eine Anzahl weltlicher Reichsfürstentümer, darunter selbst Kurfürstentümer, die nicht nur zeitweise Nebenland waren (wie Brandenburg), sondern hegemonial zugeordnet wurden (Anhalt, Baden)99. Gelegentlich war dies aufgrund von Verwandtschaftsbeziehungen der Erzbischöfe (Onkel-Neffe) im Verhältnis von zweien der drei geistlichen Kurländer der Fall, und noch krasser erwies sich dies im Gegenüber von Böhmen und Sachsen-Wittenberg schon vor dem Zeitalter Karls IV.; an dessen Hof weilte [p. 104] dann der sächsische Kurfürst für alle Welt sichtbar wie ein einheimischer Baron jahrelang. Ja es trat der unerhörte Fall ein, daß sich Rudolf I. von Sachsen-Wittenberg im Prager Veitsdom beerdigen lassen wollte, was sein Sohn dann doch (man würde heute sagen aus Staatsräson) verhindert hat100.

Diese und weitere Fälle der Zuordnung von Reichsfürstentümern an stärkere Kräfte erlauben es, die realpolitische Landkarte des spätmittelalterlichen Reiches im Vergleich zur üblichen Buntscheckigkeit drastisch zu vereinfachen. Für Grafschaften und Herrschaften, Freie Städte und Reichsstädte, nichtterritoriale Klöster und Stifte mit ihren durchschnittlich schwächeren Kräften galt solche Abhängigkeit ohnehin in noch höherem Maße101. Eine Option für den einen oder den anderen Starken war noch die günstigste Möglichkeit. Man darf annehmen, daß den handelnden Zeitgenossen eine derartige „machtpolitische‟ Landkarte bewußt war. Die Anziehungskraft eines Hofes z. B. könnte ein zeitgemäßer Ausdruck der Vorherrschaft von dessen Herrn sein. Wer sie nicht akzeptierte, dürfte bald zu dieser Einsicht gebracht worden sein. Es genügte demnach der Wille des Hegemons, der sich seinerseits durch ein räumlich weitergespanntes Interesse oder auch durch eine Partnerschaft mit dem König auszeichnete, um eine ganze Gruppe kleiner Kräfte von beschränktem Gesichtskreis im Hinblick auf das Reichsganze zu organisieren. In dieser Hinsicht sind im späten Mittelalter längst neuzeitliche Verhältnisse aufzufinden, ohne welche auch Reichsreform und Reformation nicht denkbar gewesen wären; der Vorgang hat offenbar etwas Prozeßhaft-Unumkehrbares an sich.

Die beiden letzten Denkanstöße oder Schlüsselbegriffe, die man den an der Entfaltung der deutschen Landesherrschaft Interessierten an die Hand geben könnte, betreffen das relative „Alter‟ der Territorien und die „überfürstlichen‟ Positionen im Reich. Der klassische Fall eines „alten‟ Territoriums ist Kurmainz102. Den Unterschied zu einer „jungen‟ Landesherrschaft kann man sich am besten am Konflikt des Mainzer Erzbischofs mit dem Landgrafen von Hessen verdeutlichen. Es handelte sich dabei um eine Konstante der deutschen Innenpolitik vom 13. bis zum 15. Jahrhundert. Der Emporkömmling Hessen konzentrierte sich ganz auf den Nahbereich, mit einer intensiven Territorialpolitik gegenüber kleinen und kleinsten Nachbarn, abseits der [p. 105] großen Bewegungen des Zeitalters, gleichsam in einem toten Winkel auch des königlichen Interesses. Auf der anderen Seite befand sich Kurmainz mit uralten vorterritorialen Rechten in einem riesigen Raum. Es wurde in die Probleme von Königtum und Papsttum unablässig neu verstrickt und war mit einer großen Zahl von territorialen Partnern oder besser Gegnern beschäftigt. Ebenso wie beim Königtum erwiesen sich ältere extensive Herrschaftsformen immer mehr als untauglich und als nicht kompakt genug für die neue Intensivierung; Kurmainz war überfordert wie der König selbst. Am Ende, 1427, siegte Hessen auch militärisch und schickte sich an, in die zweite Rangstufe der Territorien aufzusteigen, in welche Kurmainz gleichzeitig zurücksank. Seine angestrengten Bemühungen um eine gleichsam konstitutionelle Reichsreform (1495) sind auch als Versuche zu deuten, den eigenen Machtverfall aufzuhalten oder zu verdecken103. Kurköln hatte schon in der Schlacht von Worringen (1288) von weiträumigen und lockeren vorterritorialen Vorherrschaftsbemühungen Abschied nehmen müssen und sah sich fortan gezwungen, in den kleinräumigeren intensiven Existenzkampf mit etwa gleichstarken unmittelbaren Nachbarn einzutreten. Die Soester Fehde von 1440 hat daran nichts mehr zu ändern vermocht. Auch in Westfalen waren alte Dukatsrechte nicht wirksam genug, um ein Kölner Territorium zu bilden. In ähnlicher Weise hatte sich die Kurpfalz in ihrem Außenbereich sehr lange Zeit auf räumlich locker gestreute, auch „informelle‟ Elemente von Hegemonie verlassen. Sie erwiesen sich als umso problematischer, je weiter die Zeit fortschritt. Die neuzeitliche Zukunft gehörte den kompakten Gebilden, mit der Verfestigung der neuen Rechte ging eine Rückbildung alter, nichtterritorialer Ansprüche einher.

Das weltliche Kurfürstentum am Rhein, die Kurpfalz104, nahm im Reich neben Böhmen und den habsburgischen Ländern, zum Teil auch neben Kurmainz, [p. 106] einen besonderen Rang ein. Man könnte diese Positionen als „überfürstlich‟ bezeichnen, sie befanden sich ungefähr auf halbem Wege zwischen dem König und den übrigen Fürsten. In allen Fällen handelte es sich um eine altberechtigte und zugleich um eine im Spätmittelalter zu Recht oder Unrecht weiter ausgebaute Sonderstellung. Sie beruhte jeweils auf einer Anzahl von Rechten oder Ansprüchen, die außergewöhnlich waren. An die österreichischen Privilegia minus und maius und ihre Begleitumstände muß nur kurz erinnert werden105. König Johann von Böhmen trieb als Kaisersohn und Träger einer Krone Politik mit den Wesenszügen der Politik eines römischen Königs106. Die Kurpfalz konnte auf ungefähr ein halbes Dutzend besonderer Vorrechte verweisen (Reichsvikariat, Richteramt über den König und an seiner Stelle usw.). Der dreimalige ehrgeizige Anlauf der pfälzischen Wittelsbacher vom 14. bis zum 17. Jahrhundert zum Königtum oder zu königsgleichen Positionen ist ein sprechendes Zeugnis für die Ungleichheit der Reichsfürsten. Er ist auch ein Beleg für das Fortdauern spätmittelalterlicher Tatbestände bis tief in die Neuzeit hinein. Das dreimalige Scheitern bezeugt freilich auch die Tatsache, daß das mittelgroße Territorium, der in seiner Art und in seinem Umkreis erfolgreiche, auf den Prozeß der Entfaltung der Landesherrschaft zugeschnittene „Staat‟, für wirklich große Aufgaben, zuletzt für das neuzeitliche Mächteeuropa, zu schwach war107.

IV

Der Weg zur Landesherrschaft ist – wie wir sahen – aufgrund unterschiedlicher Ausgangs- und Rahmenbedingungen und infolge verschiedenartigen Vorgehens bei der Realisierung mit ungleichmäßiger Geschwindigkeit zurückgelegt worden. Die Forschung hat, ohne bisher zu einem breiten Überblick [p. 107] zu gelangen, z. B. festgestellt, daß das Rheinland mindestens zeitweise rascher voranschritt als Westfalen oder daß sich innerhalb des Rheinlandes Geldern und Kurköln eine Zeitlang schneller entfalteten als Kleve, Jülich und Berg108. Vormodernes hat sich aber auch dort lange gehalten. Andererseits lassen mancherlei Tatbestände darauf schließen, daß modern-staatliche Wesenszüge und Verhaltensweisen bereits aus der Welt der territorialen Entfaltung zwischen 1300 und 1500 stammten. Es gab, das hat sich gezeigt, weder an diesem noch an jenem Datum scharfe Einschnitte, besser ist es, arbeitshypothetisch eine zusammenhängende, wie auch immer im einzelnen abgewandelte, retardierte oder beschleunigte Entwicklung zugrundezulegen. Während man mit aller gebotenen Zurückhaltung wohl sagen kann, daß bis in die erste Hälfte des 14. Jahrhunderts hinein ein verhältnismäßig rasches Voranschreiten zu beobachten ist, konnte sich im folgenden Jahrhundert das Geschehen verlangsamen oder stehenbleiben oder gar sich krisenhaft-rückwärts entwickeln. Ungefähr seit 1460 mag man eine dritte Phase mit wiederum wachsender territorialer Entfaltung ansetzen. Dabei ist zusätzlich darauf hinzuweisen, daß die Verdichtung des Reiches am Ende des Mittelalters individuelle Entwicklungen solcher Art wieder „klassenweise‟ vereinheitlichte. Die Situation um 1500 und danach schuf in Gestalt der Zuordnung in Steuerlisten, zum Status des kreisausschreibenden Fürsten, als Einreihung bei den armierten und nichtarmierten Ständen u.ä. eine beschränkte Zahl von Territoriengruppen, die diesem ihrem Rang gemäß am Verfassungsleben des Reiches teilnahmen und zu seinem Charakter als politisches System beitrugen. Auch die Erhebungsakte, die zu neuen Fürstentümern geführt hatten, waren nicht nur Ausdruck politischer Taktik des Königs, sondern Ergebnis einer gewissen Standardisierung, insofern man einem bestimmten Maß von Größe und Einfluß auch einen entsprechenden ständischen Rang zuwies. Das sich verfestigende Rechtsgebäude „Reich‟ sicherte in der frühen Neuzeit selbst den Kleinen, wenn sie die agonale Phase des späten Mittelalters überstanden hatten, eine im großen und ganzen stabile Existenz, was ihren formalen Status betraf. Das war freilich nur die eine Seite. Daß das Bewußtsein davon nicht geschwunden war, daß die Territorien weithin vielfach via facti ausgeformt worden waren, lehrt die Geschichte ihrer juristischen Rechtfertigungsbemühungen vom 16. Jahrhundert an. Bis zum Ende des Alten Reiches gelang es nicht, allgemein anerkannte Grundsätze über die Inhalte der Landeshoheit zu fixieren109.

[p. 108] Gleichwohl hat sich die Organisationsform „Landesherrschaft‟ als zählebig erwiesen. Das Reich blieb jahrhundertelang, bis an die Schwelle der Moderne, ein dem Kaiser dualistisch gegenübertretender Verband von Territorien; ja es gelang gelegentlich, den Herrscher in seiner Rolle als Herr seiner Territorien, ungefähr als gleichen unter gleichen, vertraglich einzubinden. Dies alles, so darf man folgern, läßt die Annahme zu, daß es sich bei der Landesherrschaft trotz aller Unvollkommenheiten und Krisenmomente um eine nach den Zeitumständen zweckmäßige und angemessene Organisationsform des Gemeinwesens gehandelt hat, wenn man sie innenpolitisch betrachtet. Daß die deutsche Geschichte in dieser Weise zwischen Kaiser und Fürsten doppelpolig war und blieb, führte allerdings auch zu Konsequenzen nach außen, die man anders beurteilen könnte. In der Mitte Europas entschied es sich in kleinen Schritten, daß vorerst keine überwältigend starke einheitliche Kraft den Kontinent mitgestalten würde. Das Territorium mittleren Umfangs, die der Entfaltung der Landesherrschaft offenbar am besten angepaßte Größe, konnte sich machtpolitisch gesehen in der Neuzeit kaum mehr selbständig behaupten. Mit Hilfe des einzig möglichen Kumulationsvorgangs in der Konsequenz landesherrlicher Entfaltung, der Addition von Landesherrschaften zum Territorienkomplex, gelang der Sprung zum monarchischen Zentralstaat der Neuzeit nicht. Ebensowenig ist dies auf dem anderen Weg, durch Mehrung und Intensivierung der Rechte des Reiches, verwirklicht worden. Zunächst eine Überfülle und dann immer noch eine zu große Zahl von Einzelkräften standen beide Male solchen Bestrebungen, soweit sie überhaupt versucht wurden, entgegen.

Im ganzen und von später her betrachter blieb die deutsche Geschichte vergleichsweise unvollendet110. Sie weist im Hinblick auf die Folgen der spätmittelalterlichen Verdichtung des Reiches, die lebensnotwendig war und zugleich auf nicht wenige distanzierend wirkte, sowie angesichts der einen oder anderen dynastischen Entscheidung wohl tragische Wesenszüge auf. Partikulare Geschichtstraditionen, die heute teilweise nationale, teilweise landesgeschichtliche Geschichtstraditionen sind, haben dies anders gesehen und sehen dies anders. So steht die Entfaltung der deutschen Landesherrschaft im 14. und 15. Jahrhundert in einem eigentümlichen Zwielicht. Unter Fachleuten wird man sich am leichtesten verständigen können, wenn man sich streng auf die zeitgenössischen Proportionen, Rahmenbedingungen und Denkhorizonte konzentriert.


1 Abkürzungsverzeichnis: AfD = Archiv für Diplomatik. AÖG = Archiv für österreichische Geschichte. AUF = Archiv für Urkundenforschung. HRG = Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Bll. = Blätter. HZ = Historische Zeitschrift. Jb. = Jahrbuch. JGMOD = Jahrbuch für die Geschichte Mittel- und Ostdeutschlands. MIÖG = Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung. RH = Revue historique. Rhein Vjbll = Rheinische Vierteljahrsblätter. RTA = Deutsche Reichstagsakten (Ältere Reihe). ZBLG = Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte. ZGORh = Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins. ZHF = Zeitschrift für historische Forschung. Zs. = Zeitschrift.

Vgl. zum Pariser Diplomatikerkongreß über die Königsurkunden des Spätmittelalters (1977) Robert-Henri Bautier, Diplomatique et histoire politique: ce que la critique diplomatique nous apprend sur la personnalité de Philippe le Bel. In: RH 259, 1978, S. 3–27, Ders., Critique diplomatique, commandement des actes et psychologie des souverains du moyen âge. In: Académie des inscriptions et belles-lettres. Comptes rendus des séances de l’année 1978, S. 8–26, u. Peter Moraw, Grundzüge der Kanzleigeschichte Kaiser Karls IV. Künftig in: ZHF 12, 1985.

2 Dies mag für den wichtigen Aspekt der Kommunikation des Landesherrn mit seiner Umwelt ins Auge springen durch die Gegenüberstellung des Codex epistolaris Johannis regis Bohemiae. Hg. v. Theodor Jacobi, Berlin 1841 (1. Hälfte des 14. Jhs.), und der Politischen Correspondenz des Kurfürsten Albrecht Achilles, 3 Bde. Hg. v. Felix Priebatsch. Leipzig 1893–98 (Publik. a. d. K. Preuß. Staatsarchiven 59, 67, 71) (2. Hälfte des 15. Jhs.).

3 Die Quellen, selbst die gedruckten, sind unübersehbar; nur eine winzige Auswahl in: Urkunden zur Geschichte der Territorialverfassung. Hg. v. Paul Sander u. Hans Spangenberg. 4 Hefte, Stuttgart 1922–1926. (Ausgew. Urkk. z. dt. Verfassungs- u. Wirtschaftsgesch. 2). Die gleiche Situation gilt für die Literatur. Zum allgemeinen: Julius Ficker, Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck 1, 1861; 2, 1–3. Hg. u. bearb. v. Paul Punschart, 1911–1923. Geschichte der deutschen Länder. „Territorien-Ploetz‟. Hg. v. Georg Wilhelm Sante und A.G. Ploetz-Verlag. Bd. 1. Würzburg 1964. Handbuch der historischen Stätten Deutschlands. Bde. 1–11, 1.–4. Aufl. Stuttgart 1959–1980. Handbuch der historischen Stätten Österreichs. Bde. 1–2, 1.–2. Aufl. Stuttgart 1966–78. Handbuch der historischen Stätten. Ost- und Westpreußen. Schlesien. Stuttgart 1966, 1977. Der Deutsche Territorialstaat im 14. Jahrhundert, 2 Bde. Hg. v. Hans Patze. Sigmaringen 1970/71 (Vortr. u. Forsch. 13–14). Dazu: Wilhelm Janssen, Der Deutsche Territorialstaat im 14. Jahrhundert. In: Der Staat 13, 1974, S. 415–426, u. Peter Moraw, Fragen der deutschen Verfassungsgeschichte im späten Mittelalter. In: ZHF 4, 1977, S. 59–101, bes. 78 ff. Friedrich Uhlhorn u. Walter Schlesinger, Die deutschen Territorien. In: Bruno Gebhardt, Handbuch der deutschen Geschichte. Bd. 2, 9. Aufl. Stuttgart 1970, S. 546–764. Hans Patze, Die Herrschaftspraxis der deutschen Landesherren während des späten Mittelalters. In: Histoire comparée de l’administration (IVe–XVIIIe siècles). Publié par Werner Paravicini et Karl Ferdinand Werner. München 1980, S. 363–391 (Beihefte der Francia 9). Peter Moraw, Geistliche Fürstentümer (Mittelalter). In: Theologische Realenzyklopädie XI, Lief. 4/5, Berlin New York 1983, S. 711–715. – Reinhard Oberschelp, Die Bibliographien zur deutschen Landesgeschichte und Landeskunde, 2. Aufl. Frankfurt/M. 1977. – Die Blätter für deutsche Landesgeschichte (zuletzt 119, 1983), hg. v. Hans Patze, berichten regelmäßig über die Neuerscheinungen. – Auch die später folgenden Literaturangaben stellten fast stets nur einen ganz kleinen Ausschnitt aus den vorliegenden Veröffentlichungen dar. Sie bevorzugen grundlegende und neueste Literatur, ohne daß damit eine Wertung verbunden sein muß.

4 Ernst Schubert, König und Reich, Göttingen 1979, S. 226 ff. (Veröff. d. Max-Planck-Inst. f. Gesch. 63). Peter Moraw, Politische Sprache und Verfassungsdenken bei ausgewählten Geschichtsschreibern des deutschen 14. Jahrhunderts. Künftig in: Geschichtsschreibung und Geschichtsbewußtsein im späten Mittelalter. Hg. v. Hans Patze. Sigmaringen 1985 (Vortr. u. Forsch.), und Ders., Reich (Antike und Mittelalter). Künftig in: Geschichtliche Grundbegriffe. Hg. v. Otto Brunner, Werner Conze u. Reinhart Koselleck. Bd. 5, Stuttgart 1984. – Deutsche Reichstagsakten (Ältere Reihe), Bd. 8, hg. v. Dietrich Kerler, Gotha 1883, Nr. 145 ff. S. 156 ff.

5 Mehr oder weniger zufällig ausgewählt: Alphons Lhotsky, Der österreichische Staatsgedanke. In: Ders., Aufsätze und Vorträge. Bd. 1, hg. v. Hans Wagner u. Heinrich Koller, München 1970, S. 365–388. Erich Zöllner, Formen und Wandlungen des Österreichbegriffes. In: Historica. Friedrich Engel-Janosi… dargeboten. Wien usw. 1965, S. 63–89. Ders., Bemerkungen zu den Gesamtdarstellungen der Geschichte Österreichs. In: Siedlung, Macht und Wirtschaft. Festschrift Fritz Posch z. 70. Geburtstag. Graz 1981, S. 295–304 (Veröff. d. Steiermärk. Landesarchivs 12). Oder in anderen Himmelsrichtungen: Franz Petri, Zur Geschichte und Landeskunde der Rheinlande, Westfalens und ihrer westeuropäischen Nachbarländer. Bonn 1973. Přehled dějin Československa I, 1 (do roku 1526). Praha 1980.

6 Von den burgundischen Bistümern sind Basel, Besançon und Genf (dieses mit freilich problematischem Territorium) als reichsfürstlich mitberücksichtigt, nicht jedoch Lausanne und Sitten. Lebus ist hier nicht mitgezählt.

7 Der livländische Landmeister des Deutschen Ordens wurde 1526 Reichsfürst.

8 Die Markgrafschaft Baden z. B. kann erst von etwa 1350 an als Reichsfürstentum gelten (Meinrad Schaab, Grundzüge und Besonderheiten der südwestdeutschen Territorialentwicklung. In: Bausteine zur geschichtlichen Landeskunde von Baden-Württemberg. Stuttgart 1979, S. 129–155, bes. 134).

9 Hans Patze, Herrschaft und Territorium. In: Die Zeit der Staufer. Bd. 3, Stuttgart 1977, S. 35–49, bes. 49.

10 Ein klassisches Beispiel dafür ist Bayern, vgl. das im übrigen hervorragende Handbuch der bayerischen Geschichte, hg. v. Max Spindler, bes. Bde. 1–3, 1.–2. Aufl. München 1977–81.

11 Schubert, ssim. Peter Moraw, Organisation und Funktion von Verwaltung im ausgehenden Mittelalter (ca. 1350–1500) §§ 1–4. In: Deutsche Verwaltungsgeschichte. Bd. 1. Stuttgart 1983, S. 21–65.

12 Ebd., S. 32 ff.

13 Ebd., S. 38 ff.

14 Ebd., S. 23 f.

15 Die Einbindung der Territorialgeschichte in die Reichsgeschichte ist bisher mit unterschiedlichem Erfolg gelungen. Vgl. z. B. Peter Moraw, Hessen und das deutsche Königtum im späten Mittelalter. In: Hess. Jb. f. Landesgesch. 26, 1976, S. 43–95, u. Ders., Landesgeschichte und Reichsgeschichte im 14. Jahrhundert. In: Jb. f. westdt. Landesgesch. 3, 1977, S. 175–191. Ein prinzipielles Bemühen in dieser Richtung soll wenn möglich zur Geltung kommen in: Ders., Offene Verfassung und Verdichtung. Das Reich im späten Mittelalter 1250 bis 1490. Berlin 1985 (Propyläen Geschichte Deutschlands 3).

16 Heinz Thomas, Die lehnrechtlichen Beziehungen des Herzogtums Lothringen zum Reich von der Mitte des 13. bis zum Ende des 14. Jahrhunderts. In: Rhein Vjbll 38, 1974, S. 166–202. Peter Moraw, Reichsstadt, Reich und Königtum im späten Mittelalter. In: ZHF 6, 1979, S. 385–424. Fritz Kern, Die Reichsgewalt des deutschen Königs nach dem Interregnum. Darmstadt 1959.

17 Moraw, Organisation, S. 57 ff.

18 Die wichtigste dieser Sondersituationen war das (erfolgreiche) Bestreben des Königs, sich mit seinen Erbländern jener Verdichtung zu entziehen. Er wollte, wie auch die Eidgenossen und andere, selbstverständlich im Reich bleiben, jedoch zu den alten, für die Starken angenehmen Bedingungen.

19 Ein überzeugender Beleg dafür ist uns nicht bekannt.

20 Den besten Beleg für die ihrerseits kraftvolle Verdichtung der Erbländer bietet die Integration Böhmens von 1526 an, das trotz seiner Eigenschaft als Kernland des luxemburgischen Königtums (von 1346 an) infolge der Hussitenkrise der zwanziger und dreißiger Jahre des 15. Jhs. und ihrer ständepolitischen Folgen an der Reichsverdichtung nicht teilnahm, dafür aber fester denn je der habsburgischen Hausmacht verbunden wurde.

21 Ein gutes Beispiel für die Bedrohung der Territorialstruktur durch übergreifende Kräfte bieten das Jahr 1427 und die unmittelbare Folgezeit. Schon fünf Jahre zuvor hatten päpstlicher Legat, Kurfürsten und Reichsstädte in Gestalt der ersten Reichsmatrikel eine Bestandsaufnahme auch der Uninteressierten geschaffen (oben Anm. 4). Von den fünf Städten, in denen die Reichssteuer von 1427 gesammelt werden sollte, Köln, Nürnberg, Erfurt, Salzburg und Breslau, gehörten die drei letztgenannten ansehnlichen Landesherren an. Kollegiale Behörden sollten durch Mehrheitsbeschluß über die Verwendung der Gelder entscheiden. (RTA 9, hg. v. Dietrich Kerler, Gotha 1887, Nr. 75, S. 90 ff.).

22 Peter Moraw, Kaiser Karl IV. im deutschen Spätmittelalter. In: HZ 229, 1979, S. 1–24.

23 Wilhelm Janssen, Die niederrheinischen Territorien in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts. In: Rhein Vjbll 44, 1980, S. 47–67.

24 Andreas Kraus, Sammlung der Kräfte und Aufschwung. In: Handbuch der bayerischen Geschichte, hg. v. Max Spindler, Bd. 2, 2. verb. Nachdruck München 1977, S. 268–294.

25 Franz Petri, Territorienbildung und Territorialstaat des 14. Jahrhunderts im Nordwestraum. In: Der Deutsche Territorialstaat (wie oben Anm. 3). Bd. 1, S. 383–483. Vgl. auch mehrere Aufsätze dess. Verf. in: Ders., Geschichte (wie oben Anm. 5).

26 František Graus, Das Spätmittelalter als Krisenzeit. In: Mediaevalia Bohemica, Supplementum, 1, 1969. Rostislav Nový, K otázce krize v předhusitských Čechách. In: Jenštejn 1977 (Sborník), S. 5–19.

27 Claudia Ulbrich, Leibherrschaft am Oberrhein im Spätmittelalter. Göttingen 1979 (Veröff. d. Max-Planck-Inst. f. Gesch. 58).

28 Kommende Arbeiten an der Universität Gießen.

29 Außer wie oben und unten in den Anm. 3, 23, 30, 32, 40 ff. z. B. Hans Patze, Die Entstehung der Landesherrschaft in Thüringen. 1. Teil, Köln Graz 1962 (Mitteldt. Forsch. 22). Pankraz Fried, Grafschaft, Vogtei und Grundherrschaft als Grundlagen der wittelsbachischen Landesherrschaft in Bayern. In: ZBLG 26, 1963, S. 103–130. Quellen zur Entstehung der Landesherrschaft. Eingel. u. zusammengestellt v. Hans Patze. Göttingen 1969 (Hist. Texte Mittelalter 13). Wilhelm Janssen, Niederrheinische Territorialbildung. Voraussetzungen, Wege, Probleme. In: Soziale und wirtschaftliche Bindungen im Mittelalter am Niederrhein. Hg. v. Edith Ennen u. Klaus Flink. Kleve 1981, S. 95–113 (Klever Archiv 3). Dietmar Willoweit, Die Entwicklung und Verwaltung der spätmittelalterlichen Landesherrschaft. In: Deutsche Verwaltungsgeschichte. Bd. 1. Stuttgart 1983, S. 66–143.

30 Außer wie in Anm. 29 z. B. Heinrich von Loesch, Die Verfassung im Mittelalter. In: Geschichte Schlesiens. Bd. 1, 3. Aufl. Stuttgart 1961, S. 304–400. Manfred Hamann, Das staatliche Werden Mecklenburgs. Köln Graz 1962 (Mitteldt. Forsch. 24). Wolfgang Podehl, Burg und Herrschaft in der Mark Brandenburg. Köln Wien 1975 (Mitteldt. Forsch. 76). Aus der Perspektive der am Ende Unterliegenden: Walter Schlesinger, Die Landesherrschaft der Herren von Schönburg. Münster Köln 1954 (Quellen u. Stud. z. Verfassungsgesch. d. Dt. Reiches in MA u. Neuzeit IX, 1).

31 Otto Brunner, Land und Herrschaft. 5. Aufl. Darmstadt 1965. Vgl. David M. Nicholas, New Paths of Social History and Old Paths of Historical Romanticism. In: Journal of Social History 3, 1969/70, S. 277–294.

32 Vgl. z. B. Marlene Nikolay-Panter, Terra und Territorium in Trier an der Wende vom Hoch- zum Spätmittelalter. In: Rhein Vjbll 47, 1983, S. 67–123. – František Graus, Adel, Land und Herrscher in Böhmen vom 10. bis 13. Jahrhundert. In: Nachr. d. Gießener Hochschulges. 35, 1966, S. 131–153. Ferdinand Seibt, Land und Herrschaft in Böhmen. In: HZ 200, 1965, S. 284–315. – Karl Lechner, Die Bildung des Territoriums und die Durchsetzung der Territorialhoheit im Raum des östlichen Österreich. In: Der Deutsche Territorialstaat (wie Anm. 3). Bd. 2, S. 389–462. Vgl. Michael Mitterauer, Formen adeliger Herrschaftsbildung im hochmittelalterlichen Österreich. In: MIÖG 80, 1972, S. 265–338.

33 Wilhelm Janssen, Landesherrliche Verwaltung und landständische Vertretung in den niederrheinischen Territorien 1250–1350. Bonn 1971, S. 24 f. (Ges. f. Rhein. Geschichtskde., Vortr. 20). Ders., Territorialbildung, S. 112. Hans Patze, Verfassungs- und Rechtsgeschichte im hohen und späten Mittelalter. In: Geschichte Thüringens. Hg. v. dems. u. Walter Schlesinger. Bd. 2, 1. Köln Wien 1974, S. 215–310, 330–382, 422–449, bes. 220 f. (Mitteldt. Forsch. 48/II, 1).

34 Janssen, Territorien, S. 48 f.

35 Von diesem großen Thema, dessen Folie einerseits das Territorium, andererseits die Königsstädte bildeten, die zu Reichsstädten wurden, soll wenn möglich anderswo die Rede sein. Die Literatur ist gänzlich zersplittert. Vgl. z. B. Karl H. Schwebel, Die bremische Freiheit, In: Jb. d. Bremischen Wissenschaft 1, 1955, S. 307–334. Heinrich Reincke, Hamburgs Aufstieg zur Reichsfreiheit. In: Zs. d. Vereins f. hamburg. Gesch. 41, 1961, S. 17–34. Helge Bei der Wieden, Rostock zwischen Abhängigkeit und Reichsunmittelbarkeit. In: Pommern und Mecklenburg. Hg. v. Roderich Schmidt. Köln Wien 1981, S. 111–132 (Veröff. d. Hist. Komm. f. Pommern V, 19). Hans Joachim Behr, Zur Landesherrschaft der Herzöge von Kleve in Soest. In: Soest. Stadt, Territorium, Reich, hg. v. Gerhard Köhn. Soest 1981, S. 115–150 (Soester Beiträge 41). Auch Moraw (wie oben in Anm. 16). Hinzu kommen Danzig, Elbing und Thorn im Ordensland Preußen. – Im ganzen Spätmittelalter darf für das Problem der Landesherrschaft die Rolle der großen Städte nicht übersehen werden. So hatte die Anziehungskraft Kölns Anteil an der Orientierung Westfalens zum Rhein oder waren Nürnberg und Frankfurt am Main eine Art auswärtiger Hauptstädte für die Kurpfalz, die selbst über keine große Stadt verfügte, und spielten Basel und Straßburg eine ähnliche Rolle für die oberrheinischen Anfänge der Habsburger.

36 Meinrad Schaab u. Peter Moraw, Territoriale Entwicklung der Kurpfalz. In: Pfalzatlas. Hg. v. Willi Alter. Textbd. 11. Heft, Speyer o. J., S. 393–428. Vgl. auch Alfons Schäfer, Der Anspruch der Kurpfalz auf die Herrschaft über den Rhein von Selz i. E. bis Bingen. In: ZGORh 115, 1967, S. 265–329. Für Bayern etwa: Erwin Riedenauer, Die Methode des Historischen Atlaswerkes von Bayern. In: Bll. f. dt. Landesgesch. 113, 1977, S. 1–18.

37 Gerhard Theuerkauf, Land und Lehnswesen vom 14. bis zum 16. Jahrhundert. Köln Graz 1961 (Neue Münstersche Beiträge z. Geschichtsforschung 7). Bernhard Diestelkamp, Lehnrecht und spätmittelalterliche Territorien. In: Der Deutsche Territorialstaat (wie Anm. 3). Bd. 1, S. 65–96. Walter Martini, Der Lehnshof der Mainzer Erzbischöfe im späten Mittelalter. Diss. Mainz 1971. Karl-Heinz Spieß, Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter. Wiesbaden 1978 (Gesch. Landeskde. 18). Ders., Das älteste Lehnsbuch der Pfalzgrafen bei Rhein vom Jahr 1401. Stuttgart 1981 (Veröff. d. Komm. f. gesch. Landeskde. in Baden-Württemberg A 30). Kurt Andermann, Das älteste Lehnbuch des Hochstifts Speyer von 1343/47 bzw. 1394/96. In: ZGORh 130, 1982, S. 1–70. Willoweit, Entwicklung, S. 75 (ebd. auch zu den meisten hier unmittelbar folgenden Anm.). Ders., Allgemeine Merkmale der Verwaltungsorganisation in den Territorien. In: Deutsche Verwaltungsgeschichte. Bd. 1, Stuttgart 1983, S. 289–346.

38 Pankraz Fried, Zur Geschichte der Steuer in Bayern. In: ZBLG 27, 1964, S. 570–599. Georg Droege, Die Ausbildung der territorialen Finanzverwaltung. In: Der Deutsche Territorialstaat. Bd. 1, S. 325–345. Gérard Sivery, L’évolution des documents comptables dans l’administration hennuyère de 1287 à 1360 environ. In: Bulletin de la Commission royale d’Histoire 141, 1975, S. 133–235. Walter Ziegler, Studien zum Staatshaushalt Bayerns in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts. München 1981. Kersten Krüger, Entstehung und Ausbau des hessischen Steuerstaates vom 16. bis 18. Jahrhundert – Akten der Finanzverwaltung als frühneuzeitlicher Gesellschaftsspiegel. In: Hess. Jb. f. Landesgesch. 32, 1982, S. 103–125. Bernhard Sikken, Landesherrliche Einnahmen und Territorialstruktur. Die Fürstentümer Ansbach und Kulmbach zu Beginn der Neuzeit. In: Jb. f. fränk. Landesforschung 42, 1982, S. 153–235.

39 Walter Heinemeyer, Die Territorien zwischen Reichstradition, Staatlichkeit und politischen Interessen. In: Säkulare Aspekte der Reformationszeit. Hg. v. Heinz Angermeier. München 1983, S. 77–89 (Schriften d. Hist. Kollegs, Kolloquien 5). Wolfgang Reinhard, Die Verwaltung der Kirche. In: Deutsche Verwaltungsgeschichte. Bd. 1. Stuttgart 1983, S. 143–176, bes. 167 ff.

40 Armin Wolf, Die Gesetzgebung der entstehenden Territorialstaaten. In: Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte. Hg. v. Helmut Coing, Bd. 1, München 1973, S. 517–800, bes. 586 ff., 731 ff., 752 ff., 757 ff. Walter Jaroschka, Das oberbayerische Landrecht Ludwigs des Bayern. In: Die Zeit der frühen Herzöge. München Zürich 1980, S. 379–387 (Wittelsbach und Bayern I, 1). Bernhard Diestelkamp, Einige Beobachtungen zur Geschichte des Gesetzes in vorkonstitutioneller Zeit. In: ZHF 10, 1983, S. 385–420.

41 Heinz Lieberich, Die Anfänge der Polizeigesetzgebung des Herzogtums Baiern. In: Festschr. f. Max Spindler z. 75. Geburtstag. München 1969, S. 307–378. Wilhelm Brauneder, Der soziale und rechtliche Gehalt der österreichischen Polizeiordnungen des 16. Jahrhunderts. In: ZHF 3, 1976, S. 205–220. Georg-Christoph von Unruh, Polizei, Polizeiwissenschaft und Kameralistik. In: Deutsche Verwaltungsgeschichte. Bd. 1. Stuttgart 1983, S. 388–427.

42 Herrschaftsverträge des Spätmittelalters. Bearb. v. Werner Näf. Bern 1951 (Quellen z. neueren Gesch. 17). Herbert Helbig, Der wettinische Ständestaat. Münster Köln 1955 (Mitteldt. Forsch. 4). R. van Uytven, W. Blockmans, Constitutions and their application in the Netherlands during the Middle Ages. In: Revue belge de philologie et d’histoire 47, 1969, S. 399–424. Heinz Quirin, Landesherrschaft und Adel im wettinischen Bereich während des späteren Mittelalters. In: Festschrift für Hermann Heimpel. Bd. 2, Göttingen 1972, S. 80–109 (Veröff. d. Max-Planck-Inst. f. Gesch. 36/II). Janssen, Verwaltung. Ulrich Lange, Der ständestaatliche Dualismus – Bemerkungen zu einem Problem der deutschen Verfassungsgeschichte. In: Bll. f. dt. Landesgesch. 117, 1981, S. 311–334.

43 Paul Kirn, Die Nebenregierung des Domkapitels im Kurfürstentum Mainz und ihr Ausdruck im Urkundenwesen des 15. Jahrhunderts. In: AUF 9, 1926, S. 141–153. Lawrence G. Duggan, Bishop and Chapter. The Governance of the Bishop of Speyer to 1552. New Brunswick 1978 (Studies presented to the International Commission for the History of Representative and Parliamentary Institutions LXII). Rudolf Holbach, Stiftsgeistlichkeit im Spannungsfeld von Kirche und Welt. 2 Teile, Trier 1982 (Trierer hist. Forsch. 2).

44 Heinrich Koller, Die Residenz im Mittelalter. In: Jb. f. Gesch. d. oberdt. Reichsstädte 12/13, 1966/67, S. 9–39. Walther Hubatsch, Hochmeister-Residenzen des Deutschen Ordens. In: Württembergisch Franken 60, 1976, S. 3–13. Paul de Ridder, Brussel, residentie der herzogen van Brabant onder Jan I (1267–1294) en Jan II (1294–1312). In: Revue belge de philologie et d’histoire 57, 1979, S. 329–341. Hans-Joachim Fey, Reise und Herrschaft der Markgrafen von Brandenburg (1134–1319). Köln Wien 1981 (Mitteldt. Forsch. 84). Hans Patze u. Gerhard Streich, Die landesherrlichen Residenzen im spätmittelalterlichen Deutschen Reich. In: Bll. f. dt. Landesgesch. 118, 1982, S. 205–223.

45 Friedrich Bennighoven, Die Burgen als Grundpfeiler des spätmittelalterlichen Wehrwesens im preußisch-livländischen Deutschordensstaat. In: Die Burgen im deutschen Sprachraum. Hg. v. Hans Patze, Bd. 1, Sigmaringen 1976, S. 565–601 (Vortr. u. Forsch. 19, 1). Wolf-Rüdiger Berns, Burgenpolitik und Herrschaft des Erzbischofs Balduin von Trier (1307–1354). Sigmaringen 1980 (Vortr. u. Forsch., Sonderbd. 27).

46 Pankraz Fried, Zur „staatsbildenden‟ Funktion der Landfrieden im frühen bayerischen Territorialstaat. In: Festschrift f. Max Spindler z. 75. Geburtstag. München 1969, S. 283–306. Wolf-Dieter Mohrmann, Der Landfriede im Ostseeraum während des späten Mittelalters. Kallmünz 1972 (Regensburger Hist. Forsch. 2). Gerhard Pfeiffer, Die politischen Voraussetzungen der fränkischen Landfriedenseinungen im Zeitalter der Luxemburger. In: Jb. f. fränk. Landesforsch. 33, 1973, S. 119–166. Winfried Leist, Landesherr und Landfrieden in Thüringen im Spätmittelalter 1247–1349. Köln Wien 1975 (Mitteldt. Forsch. 77). Quellen zur Geschichte der fränkisch-bayerischen Landfriedensorganisation im Spätmittelalter. Bearb. v. Gerhard Pfeiffer. München 1975 (Schriftenreihe z. bayer. Landesgesch. 69 = Veröff. d. Ges. f. fränk. Gesch. II, 2).

47 Gerda Koller, Princeps in ecclesia. Untersuchungen zur Kirchenpolitik Herzog Albrechts V. von Österreich. Graz Wien Köln 1964. Johanna Naendrup-Reimann, Territorien und Kirche im 14. Jahrhundert. In: Der Deutsche Territorialstaat. Bd. 1, S. 117–174. Helmut Rankl, Das vorreformatorische landesherrliche Kirchenregiment in Bayern (1378–1526). München 1971 (Miscellanea Bavarica Monacensia 34). Peter Michael Hahn, Kirchenschutz und Landesherrschaft in der Mark Brandenburg im späten 15. und frühen 16. Jahrhundert. In: JGMOD 28, 1979, S. 179–220.

48 Peter Moraw, Heidelberg: Universität, Hof und Stadt im ausgehenden Mittelalter. In: Studien zum städtischen Bildungswesen des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit. Hg. v. Bernd Moeller, Hans Patze u. Karl Stackmann. Göttingen 1983, S. 524–552 (Abh. d. Akad. d. Wiss. in Göttingen, Phil.-hist. Kl. 3. F. 137). Ders., Die Juristenuniversität in Prag (1372–1419), verfassungs- und sozialgeschichtlich betrachtet. Künftig in: Studium und Gesellschaft im sozialen Wandel des hohen und späten Mittelalters. Hg. v. Johannes Fried. Sigmaringen 1985 (Vortr. u. Forsch.).

49 Der Hedwig-Codex von 1353. Hg. v. Wolfgang Braunfels, 2 Bde. Berlin 1972. František Graus, Die Nationenbildung der Westslawen im Mittelalter. Sigmaringen 1980, bes. S. 58 ff. (Nationes 3). Die heilige Elisabeth in Hessen. Bearb. v. Walter Heinemeyer. Marburg 1983 (700 Jahre Elisabethkirche in Marburg 1283–1983. Katalog 4). – Dietmar Willoweit, Rechtsgrundlagen der Territorialgewalt. Köln Wien 1975 (Forsch. z. dt. Rechtsgesch. 11). Ders., Entwicklung, S. 79 ff.

50 Hierzu außer wie in Anm. 3, 23, 25, 29 ff., 33, 37 ff., 53 ff. z. B. Gerhard Theuerkauf, Zur Typologie spätmittelalterlicher Territorialverwaltung in Deutschland. In: Annali della Fondazione italiana per la storia amministrativa 2, 1965, S. 37–76. Henry J. Cohn, The Government of the Rhine Palatinate in the Fifteenth Century. Oxford 1965. Ludwig Zimmermann, Die Zentralverwaltung Oberhessens unter dem Hofmeister Hans von Dörnberg. Darmstadt Marburg 1974 (Qu. u. Forsch. z. hess. Gesch. 28). André Uyttebrouck, Le gouvernement de duché de Brabant au moyen âge (1355–1430). Bruxelles 1975. Wolf-Dietrich Penning, Die weltlichen Zentralbehörden im Erzstift Köln von der ersten Hälfte des 15. bis zum Beginn des 17. Jahrhunderts. Bonn 1977 (Veröff. d. Hist. Vereins f. d. Niederrhein 14). Besondere Aspekte z. B.: Irmgard Kothe, Der fürstliche Rat in Württemberg im 15. und 16. Jahrhundert. Stuttgart 1938 (Darstell. a.d. württ. Gesch. 29). Eberhard Klafki, Die kurpfälzischen Erbhofämter. Stuttgart 1966 (Veröff. d. Komm. f. gesch. Landeskde. in Baden-Württemberg B 35). Gerhard Oestreich, Das persönliche Regiment der deutschen Fürsten am Beginn der Neuzeit. In: Ders., Geist und Gestalt des frühmodernen Staates. Berlin 1969, S. 201–234.

51 Willoweit, Entwicklung, S. 81 ff.

52 Lokalverwaltung meint in der Sprache der Verwaltungsgeschichte die regionale Verwaltung im Unterschied zur Hof- bzw. Zentralverwaltung.

53 Selten umfassen die Quellen eine ganze Hofgesellschaft (Wilhelm Janssen, Ein niederrheinischer Fürstenhof um die Mitte des 14. Jahrhunderts. In: Rhein Vjbll 34, 1970, S. 219–251); dann zeigt sich, daß man mit den Amtleuten auch am Hofe rechnete (ebd. S. 239). Vgl. auch Christoph Frhr. v. Brandenstein, Urkundenwesen und Kanzlei, Rat und Regierungssystem des Pfälzer Kurfürsten Ludwig III. (1410–1436). Göttingen 1983, S. 403 (Veröff. d. Max-Planck-Inst. f. Gesch. 71). Die vorerst besser bekannten Verhältnisse beim Königtum (Moraw, Organisation, S. 35 ff.) mögen auch hier für die Territorien eine gewisse Orientierung bieten.

54 Willoweit, Entwicklung, S. 97 ff. Als Einzelarbeit etwa: Karl E. Demandt, Bemerkungen über die hessische oberste Amtmannschaft im Mittelalter. In: Hess. Jb. f. Landesgesch. 4, 1954, S. 278–285. – Einzelne Ämter: Theodor Karst, Das Kurpfälzische Oberamt Neustadt an der Hardt. Speyer 1960 (Veröff. z. Gesch. v. Stadt u. Kreis Neustadt a.d. Weinstr. 1). Walter Grube, Vogteien, Ämter, Landkreise in der Geschichte Südwestdeutschlands. 2. Aufl. Stuttgart 1960. Rolf Sprandel, Die territorialen Ämter des Fürstentums Würzburg im Spätmittelalter. In: Jb. f. fränk. Landesforsch. 37, 1977, S. 45–64.

55 Vorzugsweise um 1360/70: Patze, Verfassungsgeschichte, S. 224. Peter Moraw, Zur Mittelpunktsfunktion Prags im Zeitalter Karls IV. In: Europa slavica – Europa orientalis. Festschrift f. Herbert Ludat. Berlin 1980, S. 445–489, bes. 469 ff. Das Thema bedarf vergleichender Untersuchung. (Endlich eine der so mühsam aufzufindenden Folgen der Krise um 1350?). – Es ist vorerst unklar, ob sich solches im Detail nur auf das Kammergut (auch die Lokalverwaltung?) bezog.

56 Die folgende Literaturauswahl betont die Verschiedenartigkeit der landesherrlichen Kanzleien des Reiches: Franz Kürschner, Die Urkunden Herzog Rudolfs IV. von Österreich (1358–1365). In: AÖG 49, 1872, S. 1–88. F. Wagner, Kanzlei und Archivwesen der fränkischen Hohenzollern von Mitte des 15. bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts. In: Archiv. Zs. 10, 1885, S. 18–53. Ludwig Lewinski, Die brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen während der Regierung der beiden ersten hohenzollerischen Markgrafen (1411–1470). Diss. Straßburg 1893. Hermann Bier, Das Urkundenwesen und die Kanzlei der Markgrafen von Brandenburg aus dem Hause Wittelsbach 1323–1373. I. Diss. Berlin 1907. Otto H. Stowasser, Die österreichischen Kanzleibücher vornehmlich des 14. Jahrhunderts und das Aufkommen der Kanzleivermerke. In: MIÖG 35, 1914, S. 688–724. Otto H. Stowasser, Beiträge zu den Habsburger Regesten. In: MIÖG Erg.-Bd. 10, 1, 1916, S. 1–80. Ivo Luntz, Urkunden und Kanzlei der Grafen von Habsburg und Herzoge von Österreich von 1273 bis 1298. In: MIÖG 37, 1916, S. 411–478. Erich Weise, Das Urkundenwesen der Bischöfe von Samland. In: Altpreuß. Monatsschrift 59, 1922, S. 1–48, 157–209. Paul Kirn, Das Urkundenwesen und die Kanzlei der Mainzer Erzbischöfe im fünfzehnten Jahrhundert. In: Archiv f. hess. Gesch. u. Altertumskunde NF 15, 1929, S. 302–347. Max Hein, Die Ordenskanzleien in Preußen 1310–1324. In: Altpreuß. Forsch. 9, 1932, S. 9–21. Gottfried Opitz, Urkundenwesen, Rat und Kanzlei Friedrichs IV. (des Streitbaren) Markgrafen von Meißen und Kurfürsten von Sachsen 1381–1428. Diss. München 1938. Theodor Fruhmann, Studien zur Kanzlei und zum Urkundenwesen der Erzbischöfe von Mainz im späten Mittelalter 1298–1373. Diss. Frankfurt/M. 1940. Max Hein, Das Urkundenwesen des Deutschordensstaats unter Hochmeister Dietrich von Altenburg (1335–1341). In: Altpreuß. Forsch. 18, 1941, S. 1–20. Gretl Vogelgesang, Kanzlei und Ratswesen der pfälzischen Kurfürsten um die Wende des 15. zum 16. Jahrhundert. Masch. Diss. Freiburg Br. 1942. Wilhelm Volkert, Kanzlei und Rat in Bayern unter Herzog Stephan II. 1331–1375. Masch. Diss. München 1952. Inge Turtur(-Rahn), Regierungsform und Kanzlei Herzog Stephans III. von Bayern (1375–1413). Masch. Diss. München 1952. Felix Wintermayr, Andreas Planck, ein österreichischer Kanzler. In: Jb. d. Vereins f. Landeskde. v. Niederösterreich NF 31, 1953/54, S. 81–90. Peter Gerrit Thielen, Die Verwaltung des Ordensstaates Preußen vornehmlich im 15. Jahrhundert. Köln Graz 1965 (Ostmitteleuropa in Vergangenheit und Gegenwart 11). Heinz Lieberich, Klerus und Laienwelt in der Kanzlei der bayerischen Herzöge des 15. Jahrhunderts. In: ZBLG 29, 1966, S. 239–258. Jiří Spěváček, Die Anfänge der Kanzlei Karls IV. auf italienischem Boden in den Jahren 1332/33. In: MIÖG 76, 1968, S. 299–326. Ivan Hlaváček, Das Urkunden- und Kanzleiwesen des böhmischen und römischen Königs Wenzel (IV.) 1376–1419. Stuttgart 1970 (Schriften der MGH 23). Ders., Česká panovnická kancelář a listina v letech 1310–1526. In: Česka diplomatika do r. 1848. Praha 1971, S. 109–133. Hans Patze, Neue Typen des Geschäftsschriftgutes im 14. Jahrhundert. In: Der Deutsche Territorialstaat. Bd. 1, S. 9–64. Klaus von Andrian-Werburg, Urkundenwesen, Kanzlei und Regierungssystem der Herzoge Johann II., Ernst und Wilhelm III. von Bayern-München (1392–1438). Kallmünz 1971 (Münchener hist. Studien, Abt. Gesch. Hilfswiss. 10). Ludwig Schnurrer, Urkundenwesen, Kanzlei und Regierungssystem der Herzoge von Niederbayern 1255–1340. Kallmünz 1972 (Münchener hist. Studien, Abt. Gesch. Hilfswiss. 8). Marianne Popp, Das Handbuch der Kanzlei des Bischofs Nikolaus von Regensburg (1313–1340). München 1972 (Quellen u. Erört. z. Bayer. Gesch. NF 25). Patze, Verfassungsgeschichte, S. 247 ff. Jiří Spěváček, Významní notářidiplomaté prvních Lucemburků v Čechách. In: Československý Časopis historický 12, 1973, S. 711–758. Ders., Vavřinec Mikulášův z Dědic, notář Karla IV. jako markraběte moravského, In: Sborník historický 20, 1973, S. 5–53. Ders., Protonotář Velislav, přední rádce a diplomat na dvoře Karla IV. Ebd. 22, 1974, S. 5–51. Alois Schütz, Beiträge zur Verwaltung des Bistums und Hochstifts Regensburg unter Bischof Nikolaus von Ybbs (1313–1340). In: Verh. d. Hist. Vereins f. Oberpfalz u. Regensburg 115, 1975, S. 65–109. Hans Rall, Urkundenwesen, Kanzlei und Rat der Wittelsbacher Pfalzgrafen bei Rhein und Herzoge von Bayern (1180/1214–1436/1438). In: Grundwissenschaften und Geschichte. Festschrift f. Peter Acht. Kallmünz 1976, S. 274–294 (Münchener hist. Studien, Abt. Gesch. Hilfswiss. 15). Peter Wiesinger, Zur deutschen Urkundensprache des österreichischen Herzogs Friedrich des Schönen (1308–1330). In: Festschrift Friedrich Hausmann. Graz 1977, S. 559–602. Ingrid Heike Ringel, Studien zum Personal der Kanzlei des Mainzer Erzbischofs Dietrich von Erbach (1434–1459). Mainz 1980 (Quellen u. Abh. z. mittelrh. Kirchengesch. 34). P. Alfons Sprinkart, Urkundenwesen, Kanzlei, Rat und Regierungssystem der Pfalzgrafen bei Rhein und Herzoge von Bayern Rudolf I. und Ludwig IV. von 1294 bis 1314 bzw. 1317. Diss. München 1981. Brandenstein (wie Anm. 53). Die Fürstenkanzlei des Mittelalters. Anfänge weltlicher und geistlicher Zentralverwaltung in Bayern. Bearb. v. Joachim Wild, unter Mitarbeit von Klaus Frhr. v. Andrian-Werburg u. Karl-Ernst Lupprian. München 1983 (Ausstellungskataloge der Staatlichen Archive Bayern 16). Willoweit, Entwicklung, S. 106 ff. Ders., Die Entwicklung des öffentlichen Dienstes. In: Deutsche Verwaltungsgeschichte Bd. 1, Stuttgart 1983, S. 346–360. Vgl. auch unten Anm. 57, 72, 81 f.

57 Paul Richter, Die kurtrierische Kanzlei im späteren Mittelalter. Leipzig 1911 (Mitt. d. K. Preuß. Archivverw. 17). Fritz Michel, Zur Geschichte der geistlichen Gerichtsbarkeit und Verwaltung der Trierer Erzbischöfe im Mittelalter. Trier 1953 (Veröff. d. Bistumsarchivs Trier 3). Jiří Pražák, Písemnosti církevní správy v r. 1310–1526. In: Česka diplomatica do r. 1848. Praha 1971, S. 144–155. Zdeňka Hledíková, Zum Studium der Prager erzbischöflichen Urkunden aus der Zeit Johanns von Jenštejn. In: Folia diplomatica 2, Brno 1976, S. 149–157. Zur landesherrlichen Kapelle: Alfred Strnad, Die Hofkapelle der österreichischen Landesfürsten. Masch. Hausarbeit am Inst. f. österr. Geschichtsforschung, Wien 1962. Hans-Günther Langer, Urkundensprache und Urkundenformeln in Kurtrier um die Mitte des 14. Jahrhunderts. In: AfD 16, 1970, S. 350–505, 17, 1971, S. 348–435.

58 Vgl. Anm. 57 u. Winfried Stelzer, Gelehrtes Recht in Österreich. Wien Köln 1982, S. 166 ff. (MIÖG Erg.-Bd. 26).

59 Dies gilt z. B. für Balduin von Trier (vgl. Anm. 57: Langer) oder auch viel später für dessen Nachfolger Jakob von Sierck (Ignaz Miller, Jakob von Sierck 1398/99–1456. Mainz 1983, S. 258 (Qu. u. Abh. z. mittelrhein. Kirchengesch. 45).

60 In der Kurpfalz war noch um 1400 das Archiv einem Kapellan anvertraut, der auch das Lehnbuch führte (Peter Moraw, Kanzlei und Kanzleipersonal König Ruprechts. In: AfD 15, 1969, S. 428–531, bes. 525 f. Spieß (wie oben Anm. 37 S. 31, 138), während das erste Kopialbuch von einem Lokalschreiber hergestellt wurde (ebd. S. 23).

61 Willoweit, Entwicklung, S. 107, 117, 125, 132 ff. Ders., Merkmale (wie oben Anm. 37), S. 289 ff.

62 Sehr selten finden sich mehr als ein halbes Dutzend Bediensteter gleichzeitig, öfter weniger. Es ist dabei zu beachten, daß ein secretarius im 14. Jahrhundert nicht zur Kanzlei gehörte, sondern eine ratsgleiche oder ratsähnliche Position am Hofe innehatte. Erst im 15. Jahrhundert erschienen secretarii in den Kanzleien.

63 Ivan Hlaváček, König Wenzel und Görlitz. In: Beiträge zur Archivwissenschaft und Geschichtsforschung. Weimar 1977, S. 379–396 (Schriftenreihe d. Staatsarchivs Dresden 10).

64 Der Personenstaat der Landgrafschaft Hessen im Mittelalter, v. Karl E. Demandt. 2 Teile, Marburg 1981 (Veröff. d. Hist. Komm. f. Hessen 42).

65 Klassisch die brandenburgische Hofordnung von 1470. Vgl. Gerhard Schapper, Die Hofordnung von 1470 und die Verwaltung am Berliner Hofe zur Zeit Kurfürst Albrechts im historischen Zusammenhang betrachtet. Leipzig 1912. Werner Vogel, Brandenburg-Preußen A. Die Entwicklung der brandenburgischen Verwaltung bis zum Regierungsantritt König Friedrich Wilhelms I. (1713). In: Deutsche Verwaltungsgeschichte. Bd. 1, Stuttgart 1983, S. 858–889, bes. 862. – Kaum anders war es nach den Berichten Enea Silvios am Kaiserhof Friedrichs III. etwa zur gleichen Zeit.

66 Anders verhielt es sich, wenn der Herr ersetzt werden mußte oder sollte: in Nebenländern ohne Hof und bei Herrschaftskrisen zumal unter Ständedruck.

67 Ziegler (wie oben Anm. 38), S. 54.

68 Janssen, Fürstenhof (wie oben Anm. 53).

69 Hlaváček, Urkundenwesen, S. 168.

70 Moraw (wie oben in Anm. 1).

71 Abzusehen ist dafür von den frühen Kanzlertiteln im Süden: Salzburg, Tirol, Österreich (stabilisiert 1349), Bayern.

72 Zum Registerwesen neben schon anderwärts genannter Literatur z. B.: Kurt Forstreuter, Zur Frage der Registerführung in der zentralen Deutschordenskanzlei. In: Archiv. Zs. 52, 1956, S. 49–61. Joachim Wild, Beiträge zur Registerführung der bayerischen Klöster und Hochstifte im Mittelalter. Kallmünz 1973 (Münchener hist. Studien, Abt. Gesch. Hilfswiss. 12). Joachim Lehmann, Das Registerwesen der Kanzlei der Markgrafen von Brandenburg in der Zeit von 1411 bis 1470. In: Jb. f. Gesch. d. Feudalismus 4, 1980, S. 229–257. Die Balduineen. Bearb. v. Johannes Mötsch. Koblenz 1980 (Veröff. d. Landesarchivverw. Rheinland-Pfalz 33). – Fürstenkanzlei S. 96 ff. – Woldemar Lippert, Die deutschen Lehnbücher. Leipzig 1903. Im übrigen Willoweit, Entwicklung, S. 106 ff.

73 Als Anhaltspunkt unter Vorbehalt: Böhmen 1314, Kurtrier 1335/36, Österreich 1347, Kurköln 1355.

74 Zum Königtum vgl. Moraw, Organisation, S. 41.

75 Ders., Kanzlei (wie oben Anm. 60), S. 450.

76 Vgl. oben Anm. 48. Es bleibt jedoch legitim, diese Frage auch speziell an die Kanzlei zu richten.

77 Peter Moraw, Gelehrte Juristen im Dienst der deutschen Könige des späten Mittelalters (1273–1493). Künftig in: Die Rolle der Juristen bei der Entstehung des modernen Staates. Hg. v. Roman Schnur. Berlin 1985. – Die Verhältnisse der Stauferzeit und des Interregnums bleiben unbeachter.

78 Fernand Vercauteren, Henri de Jodoigne, légiste, clerc et conseiller des princes († 1352). In: Bulletin de l’Institut belge de Rome 27, 1952, S. 451–505 (wieder in: Ders., Etudes d’histoire médiévale, o. O. 1978, S. 93–147).

79 Vgl. z. allgem. Winfried Trusen, Anfänge des gelehrten Rechts in Deutschland. Wiesbaden 1962, S. 215 ff. (Recht und Gesch. 1). Franz Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit. 2. Aufl. Göttingen 1967, bes. S. 97 ff. Norbert Horn, Soziale Stellung und Funktion der Berufsjuristen in der Frühzeit der europäischen Rechtswissenschaft, In: Rechtsgeschichte. Hg. v. Gerhard Dilcher u. Norbert Horn, München 1978, S. 125–144 (Sozialwiss. im Studium des Rechts IV). Karl Kroeschell, Die Rezeption der gelehrten Rechte und ihre Bedeutung für die Bildung des Territorialstaates. In: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 1, Stuttgart 1983, S. 279–288.

80 Vgl. oben Anm. 57 f. und aus Anm. 56 Kirn, Fruhmann, Ringel. Ferner: Nova Alamanniae. Hg. v. Edmund E. Stengel u. Klaus Schäfer, 2 Bde. Berlin und Hannover 1921–1976.

81 Ferdinand Tadra, Kanceláře a písaři v zemích českých za králů z rodu Lucemburského Jana, Karla IV. a Václava IV. (1310–1420). Praha 1892 (Rozpravy České Akademie r. 1., tř. 1, č. 2). Ders., Kulturní styky Čech s cizinou až do válek husitských. Praha 1897. Elli Hanke-Hajek, Martha Wieden, Heinz Zatschek, Die völkische Zusammensetzung der böhmischen Hofkapelle bis 1306. In: Zs. f. sudetendt. Gesch. 4, 1940, S. 25–168. Jindřich Šebánek, Sáša Dušková, Das Urkundenwesen König Ottokars II. von Böhmen. In: AfD 14, 1968, S. 302–422, u. 15, 1969, S. 251–427. Dies., Česká listina v době přemyslovské. In: Česká diplomatika do r. 1848. Praha 1971, S. 82–108. Vgl. Peter Acht, Ein Registerbuch des Bischofs Nikolaus von Regensburg (1313–1340). In: Mitt. d. Österr. Staatsarchivs 4, 1951, S. 98–117, und Ludwig Morenz, Magister Nikolaus von Ybbs. In: Verh. d. Hist. Vereins f. Oberpfalz u. Regensburg 98, 1957, S. 221–308. – Erich Lindeck, Magister Berthold von Kiburg. Protonotar der Herzoge von Österreich. In: MÖIG 54, 1941, S. 59–102. Sven Stelling-Michaud, Les juristes suisses à Bologne (1255–1330). Genève 1960, S. 102 ff. (Travaux d’humanisme et Renaissance 38). Stelzer, S. 244. Trusen, S. 215 ff. Heinz Lieberich, Die gelehrten Räte. In: ZBLG 27, 1964, S. 120–189. Patze, Verfassungsgeschichte, S. 248 f. Spieß, S. 24.

82 Gottfried Wentz, Das Bistum Havelberg. Berlin 1933, S. 76 f. (Germania sacra I, 2). Wolfgang Leiser, Markgraf Christof I. von Baden, seine Beamten, seine Gesetze. In: ZGORh 108, 1960, S. 244–255, bes. 247 f. Personenstaat, Teil 2, S. 1129.

83 Trusen, S. 222 ff. Ludwig Erich Schmitt, Untersuchungen zur Entstehung und Struktur der „neuhochdeutschen Schriftsprache‟. Teil 1, Köln Graz 1966, z. B. S. 658 (Mitteldt. Forsch. 36/I). Klaus Wriedt, Das gelehrte Personal in der Verwaltung und Diplomatie der Hansestädte. In: Hansische Geschichtsbll. 96, 1978, S. 15–37.

84 Moraw, Organisation, S. 30. Ders., Juristen. – Beispiele für Monographien: Georg Schrötter, Dr. Martin Mair. Diss. München 1896. Hartmut Boockmann, Laurentius Blumenau. Göttingen usw. 1965 (Göttinger Bausteine zur Geschichtswiss. 37). – Vgl. auch: Beamtentum und Pfarrerstand 1400–1800. Hg. v. Günther Franz, Limburg 1972 (Dt. Führungsschichten in der Neuzeit 5).

85 Vgl. oben Anm. 2 (Politische Correspondenz). Über konkrete Wirkungen im engeren juristischen Feld ist man sich noch unsicher (vgl. Kroeschell passim).

86 Großer Historischer Weltatlas. 2. Teil. Mittelalter. München 1970. Richard Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte. 7. Aufl. fortgeführt v. Eberhard Freiherr von Künßberg. Leipzig 1932. Hermann Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. 2. Aufl. Karlsruhe 1962. Heinrich Mitteis – Heinz Lieberich, Deutsche Rechtsgeschichte. 16. Aufl. München 1981.

87 Moraw, Hessen (wie oben Anm. 15), S. 63 f.

88 Selbstverständlich gelten die in dem in Anm. 87 genannten Beitrag erwähnten Unbestimmtheiten und Übergangssituationen sinngemäß auch für diesen Gruppierungsversuch.

89 Vgl. Meinrad Schaab, Bergstraße und Odenwald. 500 Jahre Zankapfel zwischen Kurmainz und Kurpfalz. In: Oberrheinische Studien 3, Karlsruhe 1975, S. 237–265. – Ein Beispiel für einen fast hilflosen Kleinen ist Baden. Vgl.: Konrad Krimm, Baden und Habsburg um die Mitte des 15. Jahrhunderts. Stuttgart 1976 (Veröff. d. Komm. f. gesch. Landeskde. in Baden-Württemberg B 89). – Zum Teil bestehen natürliche Grenzen zwischen diesen Systemen, z. B. ein Abschnitt des Vogesenhauptkammes zwischen Mittelrhein und Lothringen. Vgl.: Hans-Walter Herrmann, Territoriale Verbindungen und Verflechtungen zwischen dem oberrheinischen und lothringischen Raum im Spätmittelalter. In: Jb. f. westdt. Landesgesch. 1, 1975, S. 129–176. Andererseits konnten Territorien zwischen zwei Bereichen hin und her gezogen werden, wie Salzburg zwischen Österreich und Baiern (Geschichte Salzburgs, I, 1. Hg. v. Heinz Dopsch. Salzburg 1981). – Ein wesentliches Wendedatum am Niederrhein war bekanntlich die Schlacht von Worringen 1288, als die kurkölnische Hegemonialpolitik scheiterte. Vgl. u.a. Franz-Reiner Erkens, Siegfried von Westerburg (1274–1297). Die Reichs- und Territorialpolitik eines Kölner Erzbischofs im ausgehenden 13. Jahrhundert. Bonn 1982 (Rhein. Archiv 114). Später: Sabine Picot, Kurkölnische Territorialpolitik am Rhein unter Friedrich von Saarwerden (1370–1414). Bonn 1977 (Rhein. Archiv 99), Georg Droege, Verfassung und Wirtschaft in Kurköln unter Dietrich von Moers (1414–1463). Bonn 1957 (Rhein. Archiv 50) und wie unten Anm. 108. – Zum Pfälzer Teilsystem vgl. Ludwig Petry, Das politische Kräftespiel im pfälzischen Raum vom Interregnum bis zur französischen Revolution. In: Rhein Vjbll 20, 1955, S. 80–111. – Die Außenbeziehungen von Territorien sind bisher verhältnismäßig wenig bekannt, vgl. z. B. W. Jappe Alberts, Die Beziehungen zwischen Geldern und Münster im 14. und 15. Jahrhundert. In: Westfäl. Forsch. 9, 1956, S. 83–95. Alfred A. Strnad, Die Habsburger und Savoyen im späteren Mittelalter. In: Österreich in Gesch. u. Lit. 7, 1963, S. 154–161. Theodor Straub, Herzog Ludwig der Bärtige von Bayern-Ingolstadt und seine Beziehungen zu Frankreich in der Zeit von 1391 bis 1415. Kallmünz 1965 (Münchener hist. Studien, Abt. Bayer. Gesch. 7). Ulrich Müller, Die politischen Beziehungen zwischen der Kurpfalz und der Grafschaft Wirtemberg im 15. Jahrhundert. Stuttgart 1970 (Bibliothek d. südwestdt. Gesch. 1). Paul Harsin, Liège entre France et Bourgogne au XVe siècle. In: Liège et Bourgogne. Actes du colloque tenu à Liège les 28, 29 et 30 octobre 1968. Paris 1972, S. 193–256 (Bibliothèque de la Faculté de philosophie et lettres de l’Université de Liège, fasc. 203). Bernard Demotz, La politique internationale du Comté de Savoie durant deux siècles d’expansion (début XIIIe-début XVe siècles). In: Cahiers d’histoire 19, 1974, S. 29–64. Heinz-Dieter Heimann, Zwischen Böhmen und Burgund. Zum Ost-Westverhältnis innerhalb des Territorialsystems des Deutschen Reiches im 15. Jahrhundert. Köln Wien 1982 (Diss. z. ma. Gesch. 2). – Ein inhaltlich etwas abweichender Ordnungsversuch, da auch von den hier zugunsten der zeitgenössischen „Machtpolitik‟ absichtlich vernachlässigten Forschungstraditionen mitbestimmt, im Territorien-Ploetz (wie oben Anm. 3). Vgl. auch die Beiträge in: Der Deutsche Territorialstaat (wie oben Anm. 3).

90 Hierzu z. B.: Die Zeit der frühen Herzöge. Hg. v. Hubert Glaser. München Zürich 1980 (Wittelsbach und Bayern I, 1), die Beiträge in: Das Haus Wittelsbach und die europäischen Dynastien = ZBLG 44, 1981; oder anderswo: Heinrich Koller, Zur Bedeutung des Begriffs „Haus Österreich‟. In: MIÖG 78, 1970, S. 338–346. Paul de Ridder, Dynastisches und nationales Gefühl in Brabant während der Regierungszeit Herzogs Jan I. (1267–1294), des Siegers der Schlacht von Worringen. In: Jb. d. Kölnischen Geschichtsvereins 50, 1979, S. 193–220.

91 Hans Patze, Die welfischen Territorien im 14. Jahrhundert. In: Der Deutsche Territorialstaat. Bd. 2, S. 7–99. Günther Wüst, Pfalz-Mosbach (1410–1499). Diss. Heidelberg 1976. Hans-Walter Herrmann, Das Herzogtum Pfalz-Zweibrücken. In: Geschichtliche Landeskunde des Saarlandes. Bd. 2. Saarbrücken 1977, S. 344–375. Reinhard Härtel, Über Landesteilungen in deutschen Territorien des Spätmittelalters. In: Festschrift Friedrich Hausmann. Graz 1977, S. 179–205. Dietmar Willoweit, Landesteilung. In: HRG 2 (1978), Sp. 1415–1419. Thomas Klein, Verpaßte Staatsbildung? Die Wettinischen Landesteilungen in Spätmittelalter und früher Neuzeit. In: Der dynastische Fürstenstaat. Hg. v. Johannes Kunisch. Berlin 1982, S. 89–114 (Hist. Forsch. 21). Vgl. Karl E. Demandt, Die Grafen von Katzenelnbogen und ihr Erbe. In: Hess. Jb. f. Landesgesch. 29, 1979, S. 1–35.

92 Volker Press, Die Erblande und das Reich von Albrecht II. bis Karl VII. (1438–1740), In: Deutschland und Österreich. Wien München 1980, S. 44–88. Christoph Link, Die habsburgischen Erblande, die böhmischen Länder und Salzburg. In: Deutsche Verwaltungsgeschichte. Bd. 1, Stuttgart 1983, S. 468–552.

93 Ferdinand Seibt, Die Zeit der Luxemburger und der hussitischen Revolution. In: Handbuch der Geschichte der böhmischen Länder. Hg. v. Karl Bosl. Bd. 1, Stuttgart 1967, S. 349–568. Přehled (wie oben Anm. 5), bes. S. 285 ff.

94 Martin Reuther, Verfassung und Verwaltung in der Oberlausitz bis zum Beginn des Sechsstädtebundes 1346. In: Oberlausitzer Forschungen. Hg. v. dems., Leipzig 1961, S. 81–107. – Karl Bosl, Das kurpfälzische Territorium „Obere Pfalz‟. In: ZBLG 26, 1963, S. 3–28. Volker Press, Die Grundlagen der kurpfälzischen Herrschaft in der Oberpfalz 1499–1621. In: Verh. d. Hist. Vereins f. Oberpfalz u. Regensburg 117, 1977, S. 31–67. – Hans Erich Feine, Entstehung und Schicksal der vorderösterreichischen Lande. In: Vorderösterreich. Hg. v. Friedrich Metz, 2. Aufl. Freiburg i. Br. 1967, S. 47–65. Karl Gutkas, Die Stellung der österreichischen Länder in Spätmittelalter und früher Neuzeit, In: Der österreichische Föderalismus und seine historischen Grundlagen. Wien 1969, S. 43–65. Heinrich Koller, Zentralismus und Föderalismus in Österreichs Geschichte. In: Föderalismus in Österreich. Salzburg München 1970, S. 99–155. Tausend Jahre Oberösterreich. Beitragsteil und Katalogteil. Linz 1983. – Vgl. Wilhelm Janssen, Die Erzbischöfe von Köln und ihr „Land‟ Westfalen im Spätmittelalter. In: Westfalen 58, 1980, S. 82–95. Köln und Westfalen 1180–1980. Bd. 1, Lengenich 1980.

95 Die Organisation der Verwaltung eines Nebenlandes ohne Hof ist ein bemerkenswertes Problem für sich. Vgl. die Lit. in Anm. 94, Hlaváček, König Wenzel (wie in Anm. 63) und Ders., Prolegomena do historii kancelarii i dyplomatyki czeskiego królewskiego urzędu starościńskiego we Wrocławiu w czasach przedhusyckich. In: Śląski kwartalnik historyczny Sobótka 36, 1981, S. 103–115.

96 Selbst das so kompakt erscheinende Böhmen ließ sich in Krisenzeiten nicht mehr von der Prager Mitte aus beherrschen, wie u.a. die Schwierigkeiten zeigen, die den Gesandtschaften an König Wenzel am Ende des 14. Jahrhunderts widerfuhren.

97 Als ein kommunikationsgeschichtliches Datum für den Beginn der Neuzeit kann in diesem Zusammenhang die Einrichtung der habsburgischen Postlinie Tirol-Niederlande kurz vor 1500 gelten, die die Briefbeförderung außerordentlich beschleunigt hat. Vgl. Peter Moraw, Wesenszüge der „Regierung‟ und „Verwaltung‟ des deutschen Königs im Reich (ca. 1350–1500). In: Histoire comparée de l’administration (IVe–XVIIIe siècles). Publié par Werner Paravicini et Karl Ferdinand Werner. München 1980, S. 149–167, bes. 159.

98 Wilhelm Engel, Passio dominorum. In: ZBLG 16, 1951, S. 265–316. Naendrup-Reimann (wie oben Anm. 47). Heinz Quirin, Markgraf Albrecht Achilles von Brandenburg-Ansbach als Politiker. In: Jb. f. fränk. Landesforsch. 31, 1971, S. 261–308. Meinrad Schaab, Territoriale Entwicklung der Hochstifte Speyer und Worms. In: Pfalzatlas, Textband 20. Heft. Speyer 1972, S. 760–780. Ders. u.a., Entwicklung ausgewählter geistlicher Territorien in Südwestdeutschland. In: Historischer Atlas von Baden-Württemberg. Erläuterungen VI, 8. Stuttgart 1977. Walter Schlesinger, Verfassung und Wirtschaft des mittelalterlichen Bistums Meißen. In: Das Hochstift Meißen. Hg. v. Franz Lau. Berlin 1973 (Herbergen der Christenheit, Sonderbd.). Heinz Dopsch, Friedrich III., das Wiener Konkordat und die Salzburger Hoheitsrechte über Gurk. In: Mitt. d. österr. Staatsarchivs 34, 1981, S. 45–88. – Bedrohung: Geschichte Salzburgs. I, 1, bes. S. 437 ff. – Im kleineren Maßstab: Theodor Niederquell, Im Kampf um die Reichsunmittelbarkeit. Die Geschichte der Deutschordensballei Hessen vornehmlich im 16. Jahrhundert. In: Hess. Jb. f. Landesgesch. 5, 1955, S. 193–232. Peter Neu, Die Abtei Prüm im Kräftespiel zwischen Rhein, Mosel und Maas vom 13. Jahrhundert bis 1576. In: Rhein Vjbll 26, 1961, S. 255–285. Karl E. Demandt, Geschichte des Landes Hessen. 2. Aufl. Kassel Basel 1972 (Fulda S. 328 ff., Hersfeld S. 347 ff., Lorsch S. 359 ff.). Klaus Schreiner, Altwürttembergische Klöster im Spannungsfeld landesherrlicher Territorialpolitik. In: Bll. f. dt. Landesgesch. 109, 1973, S. 196–245. – Die Erhebung der Steuern des dualistisch-institutionalisierten Reiches hat hier, häufig nach dem Recht des Stärkeren, weitere Klarheit gebracht. Die Reformation hat weithin den Vorgang abgeschlossen.

99 Konkret wirkte sich dies so aus, daß Friedrich der Siegreiche von der Pfalz Baden und Württemberg dazu zwang, auf ihr Bündnis zu verzichten und ein Heiratsabkommen zu löschen. Das badische Konnubium wurde ins kleinere Grafenmilieu hinabgedrückt und auch in anderer Weise ein gräfliches Verhalten, nämlich der Königsdienst, herbeigeführt (Krimm, wie oben Anm. 89).

100 Moraw (wie oben Anm. 55), S. 465 f.

101 Die radikalste Selbstaufgabe: Hans Patze, Landesherrliche Pensionäre. In: Historische Forschungen für Walter Schlesinger. Köln Wien 1974, S. 272–309.

102 Außer oben Anm. 89 vgl. Ernst Vogt, Mainz und Hessen im späteren Mittelalter. In: Mitt. d. Oberhess. Geschichtsvereins NF 19, 1911, S. 1–41, NF 21, 1914, S. 12–53. Manfred Stimming, Die Entwicklung des weltlichen Territoriums des Bistums Mainz. Darmstadt 1915 (Quellen u. Forsch. z. hess. Gesch. 3).

103 Auch die von den Diplomatikern aufmerksam registrierte zeitweilige Übernahme der Römischen Hofkanzlei Friedrichs III. durch den Mainzer Erzbischof ist im Lichte der Mainzer Domkapitelsprotokolle weniger als aktive Zurückdrängung des Königtums zu verstehen denn als aus Finanznot geborener Sanierungsversuch. Vgl. Die Protokolle des Mainzer Domkapitels, Bd. 1, bearb. v. Fritz Hermann, Darmstadt 1976, und Moraw, Organisation, S. 39.

104 Fritz Trautz, Die Pfalz am Rhein in der deutschen Geschichte. Neustadt a.d. Weinstraße 1959. Meinrad Schaab, Die Festigung der pfälzischen Territorialmacht im 14. Jahrhundert. In: Der Deutsche Territorialstaat. Bd. 2, S. 171–197. Schaab-Moraw (wie oben Anm. 36). Meinrad Schaab, Grundlagen und Grundzüge der pfälzischen Territorialentwicklung 1156–1410. In: Gesch. Landeskde. 10, 1974, S. 1–21. Peter Moraw, Die kurfürstliche Politik der Pfalzgrafschaft im Spätmittelalter, vornehmlich im späten 14. und im frühen 15. Jahrhundert. In: Jb. f. westdt. Landesgesch. 9, 1983, S. 75–97.

105 Heinrich Fichtenau, Von der Mark zum Herzogtum. München 2. Aufl. 1965 (Österreich Archiv). Alphons Lhotsky, Privilegium maius. München 1957 (Österreich Archiv).

106 Zuletzt: Jiří Spěváček, Král diplomat. Praha 1982.

107 Gerhard Denecke, Society and Politics in Germany 1500–1750. London 1974 (Studies in Social History). Gerhard Taddey, Macht und Recht im späten Mittelalter. In: Württembergisch Franken 61, 1977, S. 79–110. Volker Press, Das römisch-deutsche Reich – Ein politisches System in verfassungs- und sozialgeschichtlicher Fragestellung. In: Spezialforschung und „Gesamtgeschichte‟. Hg. v. Grete Klingenstein u. Heinrich Lutz. Wien 1981, S. 221–242 (Wiener Beitr. z. Gesch. d. Neuzeit 8). Paul-Joachim Heinig, Kaiser Friedrich III. und Hessen. In: Hess. Jb. f. Landesgesch. 32, 1982, S. 63–101. Horst Rabe, Bernd Moeller, Fürstliche Landesherrschaft und städtisches Regiment vor der Reformation. In: Martin Luther und die Reformation in Deutschland. Frankfurt/M. 1983, S. 131–160. Volker Press, Kaiser, Reich und Reformation bis 1531. Ebd. S. 185–218. Heinemeyer (wie Anm. 39).

108 Janssen, Territorien (wie oben Anm. 23). Georg Droege, Die Territorien am Mittel- und Niederrhein. In: Deutsche Verwaltungsgeschichte. Bd. 1, Stuttgart 1983, S. 690–720. Ders., Die westfälischen Gebiete und Friesland westlich der Weser. Ebd. S. 720–741.

109 Willoweit (wie oben Anm. 49).

110 Theodor Schieder, Grundfragen der neueren deutschen Geschichte. In: HZ 192, 1961, S. 1–16.