[p. 127] Zu den Anfängen der Akten- und Registerführung am bayerischen Herzogshof
Im Sommer 1240 schien es, als würden die Gegensätze, die das wittelsbachisch-staufische Verhältnis seit langem belasteten, in allernächster Zeit zum Krieg führen. Herzog Otto II. von Bayern hatte 1239 auf die Kunde von der erneuten Bannung Friedrichs II. durch Gregor IX. hin sofort die Partei des Papstes ergriffen1. Mit einem solchen Schritt war zu rechnen gewesen; stand der Wittelsbacher doch schon seit längerem in engen freundschaftlichen Beziehungen zur Kurie2. Dagegen war der Mord an Herzog Ludwig I., dem Vater Ottos II., im Jahre 1231 noch immer nicht aufgeklärt und bestand weiterhin der Verdacht einer staufischen Mitwisserschaft, wenn nicht sogar einer kaiserlichen Urheberschaft des Attentats3.
Im Frühjahr 1240 hatte Herzog Otto begonnen, Truppen zu sammeln, und es war unschwer zu erkennen, gegen wen sich diese Kriegsvorbereitungen richteten: gegen die staufischen Anhänger im süddeutschen Raum und insbesondere gegen den auf kaiserlicher Seite stehenden bayerischen Episkopat4; hatte Gregor IX. doch bereits im März des Jahres dem Abt von Raitenhaslach [p. 128] für den Fall, daß sich der Herzog wegen tätlicher Übergriffe auf geistliche Personen oder wegen Niederbrennens kirchlicher Gebäude den Kirchenbann zuziehen sollte, gewissermaßen vorsorglich Vollmacht erteilt, den Landesherrn an seiner Stelle von dieser Strafe loszusprechen5.
Herzog Otto hatte sich wohl nur deshalb zum Anwalt der päpstlichen Sache gemacht, weil er zunächst davon ausgehen konnte, im Ernstfall an König Wenzel von Böhmen und Herzog Friedrich von Österreich Rückhalt zu finden. Diese Hoffnung sollte jedoch trügen. Zwar hatten der Böhme, der Babenberger und der Wittelsbacher im März 1238 ein Bündnis geschlossen, das sich gegen Kaiser Friedrich II. und König Konrad IV. richtete6. Doch war die staufische Partei nicht untätig geblieben. Einen ersten Erfolg konnte sie bereits im Herbst 1239 erzielen, als es ihr gelang, Herzog Friedrich von [p. 129] Österreich mit dem Kaiser zu versöhnen7. Wenige Monate später, im Sommer 1240, hatte es nun aber sogar den Anschein, als könnten die Staufer den Wittelsbacher vollends einkreisen. War König Wenzel doch bereit, Gesandte Kaiser Friedrichs und König Konrads zu empfangen, und trug er sich mit dem Gedanken – so konnte man wenigstens vermuten –, einen Bündnis- und Freundschaftsvertrag mit dem bisherigen Gegner zu schließen. Quasi morte perterritus, schrieb wenige Wochen später der Passauer Archidiakon Albert an Gregor IX., habe der Herzog diese Nachricht aufgenommen, um sogleich mit nur wenigen Begleitern an den böhmischen Hof zu eilen und den bisherigen Verbündeten in letzter Minute noch von einem Übertritt zur feindlichen Partei abzuhalten8.
Ihrem Höhepunkt trieb die Krise Anfang August zu, als in der Nacht vom 8. auf den 9. des Monats – Otto II. weilte damals noch in Böhmen – Boten des Freisinger Bischofs auf der herzoglichen Burg zu Landshut erschienen und den Waffenstillstand aufkündigten, der bislang zwischen Bischof und Herzog bestand. Sie waren freilich nicht allein gekommen; in ihrer Begleitung befanden sich Gesandte König Konrads IV., die unmißverständlich zu erkennen gaben, daß kaiserliche Truppen bereitstünden, das Herzogtum zu verwüsten9.
Das war eine letzte Warnung: sie besagte, daß die Staufer die Auseinandersetzung des Freisinger Bischofs mit dem päpstlichen Parteigänger zum Anlaß nehmen würden, um das Land mit Krieg zu überziehen und den Wittelsbacher auszuschalten.
Jetzt tat Eile not und es galt fürs erste, dem Gegner den Anlaß zum Eingreifen zu nehmen. So kam es schon am 28. August zu einem freisingischbayerischen Ausgleich: Herzog Otto verzichtete nun auf alle Rechte, die bislang zwischen ihm und der Freisinger Kirche strittig waren; dazu versprach er, 800 Pfund Regensburger Pfennige als Buße zu bezahlen10.
[p. 130] Muß der Friedensschluß vom 28. August 1240 und seine Vorgeschichte auch in erster Linie im Zusammenhang der staufisch-päpstlichen Auseinandersetzung sowie der Ausbildung des spätmittelalterlichen Territorialstaates gesehen werden, so ist dieses Ereignis doch auch insofern für die bayerische Archivgeschichte von Bedeutung, als hier zum ersten Mal von acta die Rede ist, die sich – zeitweilig wenigstens – in herzoglichem Besitz befanden.
Wenige Monate nach dem Friedensschluß wurde Bischof Konrad von Freising nämlich von Seiten des Herzogs eine Urkunde übergeben, in der dieser versicherte, er habe am 19. Dezember 1240 omnia scripta inter dominum Frisingensem episcopum Chunradum et nos concepta, die quandocunque a principio nostre dissensionis usque ad finem verfaßt worden waren – sive fuerint originalia sive sumpta vel acta –, verbrennen lassen; sollten aber in Zukunft noch derartige Unterlagen auftauchen, seien diese als vacua, cassa et inutilia zu betrachten: nec aliquas vires habeant11.
Diese Maßnahme war im August des Jahres zweifellos in der Absicht vereinbart worden, eine Wiederaufnahme des eben erst beigelegten Streites mit Hilfe geistlicher Gerichte für alle Zeiten unmöglich zu machen. Bischof und Herzog hatten nämlich in früheren Jahren nicht nur mit kriegerischen Mitteln ihre Positionen verteidigt; sie hatten sich auch an den Papst gewandt und um die Ernennung päpstlicher Richter nachgesucht. Die Kurie war damals den Wünschen der Petenten auch nachgekommen; doch hatte sie, weil Bischof und Herzog sich allem Anschein nach unabhängig voneinander an den apostolischen Stuhl gewandt hatten, sowohl auf Antrag des Wittelsbachers als auch auf Bitten des Freisinger Bischofs hin jeweils verschiedene Kleriker mit der Untersuchung des Streites betraut und zu delegierten Richtern ernannt. Diese außerordentlichen Richter aber waren in der Folgezeit dann jeweils zugunsten jener Partei tätig geworden, die sie impetriert hatte12.
[p. 131] Im Frühjahr 1239 war versucht worden, diesen letztlich unhaltbaren Zuständen ein Ende zu bereiten: damals waren der Bischof von Seckau sowie der Abt des Zisterzienserklosters Walderbach und der Dominikanerprior von Friesach mit der Überprüfung der vorausgegangenen Verfahren betraut worden13. Eine solche Überprüfung bot keine unüberwindlichen Schwierigkeiten: schließlich waren in früheren Jahren sowohl die für den Herzog als auch die für den Freisinger Bischof tätigen Richter verpflichtet gewesen, Gerichtsprotokolle oder acta iudicialia führen zu lassen, die dem Bischof von Seckau und seinen Mitrichtern vorzulegen waren14.
Im August 1240 konnte aber Bischof Konrad weder an einer Wiederaufnahme früherer Prozesse noch an einem abschließenden Urteil kurialer Richter interessiert sein; er hatte ja auf außerprozessualem Weg sein Ziel erreicht. Mehr noch: ein Tätigwerden der päpstlichen Bevollmächtigten hätte für ihn als kaiserlichen Parteigänger nur bedeutet, das bereits vertraglich Errungene aufs Spiel zu setzen, um es unter Umständen wieder zu verlieren. Um eine solche Gefahr auszuschließen, hatte sich daher Herzog Otto II. im August 1240 verpflichten müssen, alle Prozeßunterlagen – die Originale und beglaubigten Abschriften der päpstlichen Reskripte sowie sonstiger Gerichtsurkunden, dazu insbesondere die acta iudicialia der von „seinen Richtern‟ eröffneten Verfahren – in den kommenden Wochen und Monaten an sich zu bringen und zu vernichten.
Ende 1240 wurden somit keineswegs „Akten‟ im modernen archivtechnischen Sinn – Sammlungen von Schriftstücken verschiedener Aussteller, die nach methodischen Gesichtspunkten angelegt worden waren15 – verbrannt; [p. 132] bei jenen acta handelte es sich vielmehr um acta iudicialia, um Unterlagen, die von Seiten des geistlichen Gerichts erstellt dem Herzog und seinen Beamten zunächst lediglich in Form beglaubigter Abschriften ausgehändigt worden waren16. Stammten diese Protokolle auch nicht von herzoglichen Beamten, so sollten sie dennoch im Rahmen einer Verwaltungsgeschichte der wittelsbachischen Territorien Beachtung finden; schließlich gehörten sie einmal zum herzoglichen Registraturgut, das dann freilich nicht archiviert, sondern alsbald vorsätzlich vernichtet wurde. Ein Zweites kommt aber noch hinzu: die auf Einrichtung des antiken römischen Prozeßwesens zurückgehenden acta iudicialia17, deren Führung bei geistlichen Gerichten seit dem vierten Laterankonzil zwingend vorgeschrieben war18, wurden im Laufe des 13. Jahrhunderts mit dem Eindringen des römischen und kanonischen Rechts in den Gebieten nördlich der Alpen heimisch19 und beeinflußten hier – begünstigt durch die Entstehung eines gelehrten Beamten- und Richterstandes – zusammen [p. 133] mit einer verwandten Schriftgutart, den ebenfalls schon in der Antike bekannten gesta oder – wie sie im Mittelalter zumeist genannt wurden – registra20, entscheidend die Führung von Amtsbüchern und die Anlage von Akten in den spätmittelalterlichen Kanzleien des deutschen Sprachraumes21.
Was für die acta iudicialia galt: daß sie auch ohne Siegel und ohne Unterschriften öffentliche Glaubwürdigkeit beanspruchen konnten22, traf in gleicher Weise auf die gesta oder registra zu: auch sie besaßen ungeachtet des Fehlens von Beglaubigungsmitteln öffentliche Beweiskraft, zählten zum authentischen Schriftgut, sofern sie von authentischen Personen oder Behörden angelegt worden waren und in der Folgezeit in deren Archiven sicher aufbewahrt wurden23.
Wir kennen nicht den Zeitpunkt, zu dem man am bayerischen Herzogshof – möglicherweise nach dem Vorbild geistlicher Behörden – mit der Führung [p. 134] von acta und registra begann24. Obwohl wir erst seit dem zweiten Viertel des 14. Jahrhunderts von herzoglichen Gerichtsschreibern hören25 und Hofgerichtsprotokolle sogar erst aus dem 15. Jahrhundert erhalten geblieben sind26, kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, daß noch im 13. Jahrhundert damit begonnen wurde, Aufzeichnungen – in welcher Gestalt auch immer – über die am herzoglichen Hof anhängigen Verfahren zu machen. Da dem älteren Verwaltungsschriftgut, soweit es in Form von acta bzw. gesta und registra vorlag, nicht nur im Gebiet des bayerischen Herzogstums, sondern generell im Raum nördlich der Alpen zunächst kein sehr günstiges Schicksal beschieden war27, können nähere Angaben nicht gemacht werden. Doch sollte man nicht außer Acht lassen, daß gerade seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts die Schriftlichkeit im Gerichtswesen allgemein an Bedeutung gewann und die Siegelurkunde als prozessuales Beweismittel zunehmend in den Vordergrund rückte28.
Gleiches gilt für die Registerführung. Zwar sind weder Fragmente herzoglicher Register aus dem 13. Jahrhundert noch Nachrichten über solche erhalten geblieben; dafür ist jedoch zu bedenken, daß die Registerführung damals schon in vielen bayerischen Klöstern heimisch war29, so daß die Vermutung, auch die herzogliche Kanzlei habe sich schon im 13. Jahrhundert dieses „modernen‟ Verwaltungshilfsmittels bedient, keineswegs von der Hand zu weisen ist.
Angesichts der immensen Verluste, die gerade auf dem Gebiet des spätmittelalterlichen Verwaltungsschriftgutes zu verzeichnen sind, verwundert es [p. 135] nicht, daß das älteste erhaltene Register des Herzogtums erst aus dem Anfang des 14. Jahrhunderts stammt. Als Ludwig der Bayer im Herbst 1314 zum König gewählt wurde, gebot er nur über einen Teil des alten wittelsbachischen Herzogtums30. Zur Königsherrschaft gelangt, löste er deshalb seine herzogliche Kanzlei auf31 und übertrug die von ihr bislang wahrgenommenen Aufgaben den Notaren der Reichskanzlei32. Aus seiner Zeit sind zwei Register erhalten, die zumeist als „Älteres‟ und „Jüngeres Register‟ Ludwigs bezeichnet werden. Das „Jüngere Register‟, ein Fragment mit Einträgen aus den Jahren 1330 bis 1332 und einem Nachtrag aus dem Jahr 1335, kann in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben, da es nur Texte zur Geschichte der Reichsverwaltung enthält33. Anders liegen die Dinge dagegen beim sogenannten „Älteren Register‟ mit seinen vorwiegend finanzpolitisch relevanten Aufzeichnungen aus den Jahren 1322 bis 132734. Die allem Anschein nach ziemlich vollständig erhaltene Handschrift besteht aus zwei annähernd gleich starken Abschnitten: einer „Reichsabteilung‟ sowie einer „herzoglichen Abteilung‟, die vom registerführenden Beamten mit den Worten Registratura regni bzw. Registratura Bawarie eingeleitet wurden.
Diese Aufteilung mag auf den ersten Blick verwundern; doch spiegelt sich in ihr letztlich nur ein Stück spätmittelalterlicher deutscher Verfassungsgeschichte. Machte das Wahlkönigtum nachstaufischer Prägung, das das Entstehen einer Erbmonarchie verhinderte, doch eine strikte Trennung von Reichsgut und Hausbesitz des jeweiligen Herrschers notwendig. Da die Handschrift, die im übrigen nicht nur das früheste Beispiel eines bayerischen Herzogsregisters, sondern gleichzeitig auch das älteste im Original erhaltene Amtsbuch eines deutschen Herrschers darstellt, vor nicht allzu langer Zeit [p. 136] eingehend beschrieben wurde35, sei hier nur erwähnt, daß die Führung dieses „Mischregisters‟ einem Notar namens Berthold übertragen war, der jedoch neben seiner Tätigkeit als Registrator noch weitere Aufgaben im Rahmen der Reichskanzlei wahrzunehmen hatte36. Als Vorlage für seine Einträge im Register dienten ihm teilweise die bereits mundierten Originale, teilweise lagen ihm aber auch Konzepte seiner Mitnotare oder eigene Aufzeichnungen vor37.
Ein neues Kapitel bayerischer Archiv- und Behördengeschichte begann mit dem Tod Ludwigs des Bayern am 11. Oktober 1347. Nun traten seine Erben – insbesondere die beiden ältesten Söhne: Ludwig V. und Stephan II. – die Regierung im Herzogtum an. Zu den Aufgaben, die sich ihnen zunächst stellten, gehörte neben der Sicherung der Herrschaft insbesondere der Aufbau eigener Kanzleien; hatte sich die Reichskanzlei mit dem Tod ihres Vaters doch aufgelöst38. Aus der Verwaltung Ludwigs V. stammen denn auch die ältesten landesherrlichen Akten und Amtsbücher. Die Stellung des Kaisersohnes als Markgraf von Brandenburg, Graf von Tirol und bayerischer Herzog brachte es mit sich, daß das von seinen Beamten geschaffene Registraturgut heute an verschiedenen Orten lagert39. Da eine eingehende diplomatische Untersuchung dieses weitgehend unerschlossenen Materials noch aussteht, können zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine näheren Angaben über den Geschäftsgang in der Verwaltung Ludwigs V. gemacht werden. Doch steht soviel fest, daß bei den Behörden des Brandenburgers nicht nur verschiedene [p. 137] Arten von Amtsbüchern wie etwa Haupt- oder Kommunregister, Spezialregister und Konzepthefte geführt wurden, sondern auch frühe Formen echter Sachakten in Gebrauch waren.
Schrift und Inhalt der Konzeptregister lassen erkennen, daß sie zum Entwerfen und Korrigieren der auszustellenden Urkunden dienten; Vermerke zu den einzelnen Einträgen wie etwa ad obligationes – ad collationes Bauarie – ad montes – ad transitoria Bauarie – conductus – communia et transitoria oder deputationes Bauarie, um nur einige zu nennen, zeigen darüber hinaus, daß sie gleichzeitig die Arbeitsgrundlage für den Registrator bildeten, der das Hauptsowie die verschiedenen Spezialregister zu führen hatte. Schriftbild und Datum der hier registrierten Texte beweisen, daß Haupt- und Spezialregister keineswegs fortlaufend Tag für Tag geführt wurden, sondern daß man sich damit begnügte, das anfallende Material von Zeit zu Zeit „bündelweise‟ einzutragen. Dazu kamen die bereits erwähnten Sachakten. Sie dienten der Buchung bestimmter Einzelvorgänge und wurden häufig auf den Namen von Kaufleuten oder Hofbeamten angelegt, um den Stand der Guthaben oder, was weitaus häufiger der Fall war, die Höhe der Schulden des Herzogs und seiner Regierung bei den betreffenden Personen zu dokumentieren.
Vergleichbare Unterlagen aus den Kanzleien der Brüder des Markgrafen fehlen; doch sind Nachrichten erhalten, die zeigen, daß auch dort einmal Register geführt wurden40. Erhalten geblieben ist jedoch erst aus dem letzten Jahrzehnt des 14. Jahrhunderts das Fragment eines solchen Amtsbuches41. Daran läßt sich wiederum ablesen, welch große Rolle der Zufall gerade bei der Überlieferung spätmittelalterlicher Verwaltungsunterlagen spielte.
Warum aber war dieses Schriftgut so gefährdet? Hier spielte zweifellos die Tatsache eine Rolle, daß in der Regel Papier und nicht Pergament als Beschreibstoff benützt wurde. Die äußerst lückenhafte Überlieferung wird man freilich auch darauf zurückführen müssen, daß in den Gebieten nördlich der Alpen von der Mitte des 13. bis weit in das 15. Jahrhundert hinein die Siegelurkunde bei der Sicherung der Rechtstitel die entscheidende Rolle spielte. Das hatte aber wiederum zur Folge, daß auf andere Beurkundungsformen – dazu zählten neben Akten und Amtsbüchern insbesondere die Notariatsinstrumente – nur selten zurückgegriffen wurde und das Interesse an einer sicheren Aufbewahrung solcher Unterlagen dementsprechend gering war.