[p. 843] Die Anfänge des öffentlichen Notariats in der Schweiz (12.-14. Jh.)
Es scheint unmittelbar einsichtig, dass eine Einrichtung wie das öffentliche Notariat in der Schweiz massgeblich beeinflusst werden muss durch die Lage des Landes zwischen Italien, Frankreich und Deutschland und die damit verbundenen Sprachgrenzen, durch die Alpenketten, die es in eine grössere nördliche und eine kleine südliche Hälfte teilen und durch die Verkehrswege, die sowohl über die Jura- und Alpenpässe wie durch die Flusstäler von Rhein, Rhone und Inn eröffnet werden. Richard Heuberger hat schon 1923 nach den Zusammenhängen zwischen «Geländegestaltung und Urkundenwesen in den Alpen»1 gefragt und dabei die konservative Tendenz der Talschaften herausgestellt, die an alten Beurkundungsgewohnheiten mit Zähigkeit festhielten und einer Neuerung wie dem öffentlichen Notariat mit Misstrauen gegenüberstanden. In der Tat hat sich das öffentliche Notariat selbst in dem kleinen Territorium der Schweiz in regional sehr unterschiedlicher Weise entwickelt.
[p. 844] Es gibt keine Gesamtdarstellung über das erste Auftreten der notarii publici, bzw. der tabelliones im schweizerischen Raum, aber Sven Stelling-Michaud hat in seinem Werk «L’université de Bolgne et la pénétration des droits romain et canonique en Suisse aux XIIIe et XIVe siècles» vor dreissig Jahren den Grund dazu gelegt2. Seither sind zahlreiche Einzeluntersuchungen hinzugekommen, u.a. aus der Feder von Jean-Pierre Graber, Hermann Rennefahrt, Gottfried Partsch, Otto P. Clavadetscher, Ferdinand Elsener, Louis Carlen3. Die jüngste Untersuchung verdanken wir Peter-Johannes Schuler, der in seiner «Geschichte des südwestdeutschen Notariats von seinen Anfängen bis zur Reichsnotariatsordnung von 1512» nicht nur für die deutschsprachige Schweiz (Bistümer Basel und Konstanz) neue Erkenntnisse, sondern auch für die französischsprachige Westschweiz eine Synthese des Bekannten vorgelegt hat4.
Die regional unterschiedliche Entwicklung spiegelt sich bis heute deutlich in den kantonalen Notariatsgesetzgebungen5. In der französisch- und italienischsprachigen Schweiz dominiert das freie Notariat, in der alemannischen Schweiz das besoldete Beamtennotariat; das entspricht im wesentlichen der spätmittelalterlichen Lage, wobei man die zahlreichen Überschneidungen und Mischformen vor [p. 845] allem im deutsch-romanischen Grenzbereich nicht übersehen darf. So gibt es Kantone, wo neben den freien Notaren — seltener Rechtsanwälten — auch staalich beamtete Notare wirken können, sei es nur in bestimmten Distrikten wie die Kreisnotare in Graubünden oder nur für bestimmte Geschäfte, während in andern Kantonen — das gilt speziell für die Ostschweiz — nur das Beamtennotariat zugelassen ist. Das Amtsnotariat kann von verschiedenen Behörden wahrgenommen werden, die entweder wie in Zürich alle Notarsfunktionen ausüben oder — als Gerichts —, Bezirks- und Gemeindepräsidenten, als Gerichts-, Land-, Bezirks- und Gemeindeschreiber, als Zivilstandsbeamte, Grundbuchverwalter, Handelsregisterführer usw. — nur für bestimmte Ressorts zuständig sind. Wesentlich scheint mir die Unterscheidung, ob eine durch ihre Ausbildung qualifizierte und von der staatlichen Autorität auch approbierte Privatperson als Organ der fides publica wirkt oder ob diese Funktion von den behördlichen Kanzleien selbst wahrgenommen wird. Der vom freien Notar beglaubigten steht die amtlich beglaubigte Urkunde auch da gegenüber, wo sich dieses Amt als Notariat bezeichnet, und diese Gegenüberstellung ist seit dem 13. Jh. entscheidend gewesen bei der Einführung des öffentlichen Notariats. Generell kann man sagen, dass das freie öffentliche Notariat italienischen Typs in der Schweiz überall in seiner Autonomie beschnitten und den lokalen Beglaubigungsbräuchen angepasst worden ist, in der romanischen Schweiz weniger, in der alemannischen Schweiz aber so stark, dass in der Regel nur noch die — wenn auch oft von einem Notar verfasste — besiegelte Amtsurkunde übrigblieb. Hinter dem Gegensatz Notariatsinstrument-Siegelurkunde steht letztlich die unterschiedliche Auffassung letitimierender Gewalt, die beim reinen Instrument aus universalen (Kaiser u. Papst), bei der Siegelurkunde aus partikularen Gegebenheiten abgeleitet wird; die Schweiz gehört zu den Gebieten, wo die partikularen Gewalten stets den Vorrang genossen.
Sucht man nach den Grundzügen in der Entwicklung des seit dem frühen 8. Jh. belegten Privaturkundenwesens in der Schweiz, dann wird man bis zum Ende der Karolingerzeit zwischen Norden und Süden, Osten und Westen des Landes bezüglich der Beglaubigungsformen [p. 846] wenig tiefgreifende Unterschiede finden. Ob rätische, langobardische, burgundische, fränkische oder alemannische Zeugnisse vorliegen, meist sind in den Cartae spätantike und in fränkischer Zeit neubelebte, durch kirchliche oder weltliche Organe garantierte Formen der Öffentlichkeit zumindest spurenweise präsent6. Im 10. Jh. ist diese Welt auseinandergebrochen, im Norden früher als im Süden und Westen. Die St. Galler Urkundenproduktion hört praktisch auf, das öffentliche Schreibertum — für den ganzen deutschsprachigen Raum zuletzt belegt in Zürich 964 — verschwindet schon seit dem mittleren 9. Jh., und wenn auch im schwäbischen Raum zum Teil bis ins frühe 12. Jh. (Schaffhausen) Nachklänge der öffentlichen Fertigung von Urkunden wahrnehmbar sind, so ist doch die spärliche Urkundenproduktion der alemannischen Schweiz wie in der schwäbischen Nachbarschaft auf den Stand memorialer Aufzeichnungen meist für die Güterverwaltung abgesunken7. Es gab im 10. und 11. Jh. [p. 847] kein Organ der fides publica mehr, und der allgemeine Gebrauch der Siegelurkunde lag damals noch in weiter Ferne.
Vorläufer: das alpenländische kanzellariat
Die urkundenarme Zeit hat aber nicht in allen Landesteilen gleichzeitig eingesetzt. Der Einbruch blieb zwar auch andernorts nicht aus und erfasste zwischen 1050 und 1180 mit einer Verzögerung von über hundert Jahren auch die romanischen Landesteile in unterschiedlichem Ausmass, doch wurde dort die Kontinuität deutlicher gewahrt als in den deutschsprachigen Gebieten. Dafür steht in erster Linie das öffentliche Kanzellariat, über das ich mich im Rahmen des letzten Diplomatikerkongresses in München geäussert habe, so dass hier einige Stichworte genügen8. Den ganzen Alpenraum durchzog von Tirol bis Savoyen und Burgund eine Kanzellariatszone, in der sich Fortbildungen des alten öffentlichen Schreiberamtes länger hielten und zum Teil bis in die frühe Neuzeit fortbestanden. Bei den cancellarii handelt es sich — obwohl sie in der Frühzeit oft als Schreiber der Cartae zeichnen — nicht um einfache Schreiber, sondern [p. 848] um bedeutende politische Persönlichkeiten, die richterliche Funktionen wahrnehmen; das gilt auch für die cancellarii aus den Domkapiteln, die sehr oft zu Bischöfen aufstiegen. Die cancellarii sind auch nicht als Kanzleichefs zu begreifen, sondern als Organe freiwilliger Gerichtsbarkeit insbesondere im Bereich des Immobiliarverkehrs, als Garanten der fides publica, Verwalter des ius cancellariae. Dieses Recht wird von der Staats- bzw. Königsgewalt abgeleitet und im späteren Mittelalter als Teil der Regalien verstanden. Die alpenländischen cancellarii des hohen und späten Mittelalters sind der Forschung vor allem nach Schiaparellis Untersuchungen über die Charta augustana bekannt geworden9. Im Aostatal bilden sie ein Organ der fides publica, das von 1024-1408 nachzuweisen ist. In der Frühzeit schreiben sie selbst, seit dem 12. Jh. andere in ihrem Namen jene eigentümlichen siegellosen Urkunden, die das auf der Rückseite angebrachte Konzept als Teil der Ausfertigung, diese aber — auf die Vorderseite geschrieben — als Ergänzung des Dorsualkonzepts verwenden. Man hat die Valdostaner cancellarii seit Schiaparelli als städtische Organe betrachtet; ich halte das für wenig wahrscheinlich, weil der Bischof selbst im 11. Jh. zeitweise als cancellarius amtierte und die Kanzellariatsrechte 1295 von den Herren von Challant an den Landesherrn, den Grafen von Savoyen übergingen, der dann bis zum Erlöschen des Instituts als cancellarius fungiert10. Viel eher dürfte das frühe Kanzellariat in Aosta wie anderswo ein gerichtsherrschaftliches, letztlich aus den Regalien abgeleitetes Recht gewesen sein. Auch in Rätien findet man Laien als grafschaftliche cancellarii bis ins 14. Jh. in einzelnen Gebieten, am längsten in den Talschaften Engadin, Vintschgau und Misox. Im Wallis und in Genf wirken im Umkreis der Bischöfe und der Abtei St. Maurice cancellarii bis ins 12. Jh., und es dürfte sich auch hier um ursprünglich öffentliche Einrichtungen [p. 849] gehandelt haben. Besonders aufschlussreich sind die Verhältnisse in Genf, wo der Bischof nach seinen erfolgreichen Auseinandersetzungen mit dem Grafen um die Regalien11 das Kanzellariat an sich zieht und in den Jahren 1178-1181 als gerens vices cancellarii, als Stellvertreter eines cancellarius auftritt, der später nie mehr erscheint; der Bischof hat also das Kanzellariat als Organ der fides publica und lästige Konkurrenz ausgeschaltet. In der Waadt (Lausanne, Romainmötier) sind cancellarii bis um die Mitte des 11. Jh. nachzuweisen. Dieses alte Kanzellariat ist in den burgundischen Gebieten (Waadt, Wallis) jedoch nicht verschwunden, sondern von der Kirche übernommen worden, speziell von den Dekanen bzw. Archidiakonen, deren Gerichte und Notare in der Westschweiz bis in die frühe Neuzeit neben dem Offizialat die wichtigsten Urkundsbehörden bleiben sollten. Wohl von den Dekanen sind Kanzellariatsrechte um 1180 an die Domkapitel (Kantoren) gelangt, haben dabei aber zumindest in Lausanne ihren ursprünglichen Charakter verloren und nur noch das bischöfliche Siegelurkundenwesen kontrolliert, während sich im Wallis sowohl in Sitten wie bei der Abtei St. Maurice ein neues Kanzellariat der Kantoren herausbildete. Als Organe freiwilliger Gerichtsbarkeit haben sie um 1180 für das bischöfliche Herrschaftsgebiet eine charakteristische siegellose und knapp formulierte chertra (chertre) entwickelt, während die Kantoren von St. Maurice die gleiche Funktion mit einer Siegelurkunde für das savoyische Unterwallis ausübten. Die grosse Zeit dieser neuen Kanzellariate ist das 13. Jh., doch hat sich im Wallis die chertra des Kapitels bis ins Spätmittelalter gegen die Siegelurkunde und gegen die als cartae de noe12 bezeichneten Notariatsinstrumente halten können. Für die Geschichte des Notariats in der Schweiz sind die Kanzellariate von hoher Bedeutung, denn diese regional verankerten und auch nur für limitierte Herrschaftsbereiche zuständigen Organe bildeten nicht [p. 850] bloss eine Barriere gegen die tabelliones wie gegen die landesherrliche Siegelurkunde, sondern eine echte Alternative zu den Instrumenten und zugleich das Muster, nach welchem das freie Notariat in der romanischen Schweiz umgeformt wurde zu einem gerichtsherrlich kontrollierten und in seinem Aktionsradius limitierten Organ der fides publica. So ist es denn auch kein Zufall, wenn sich das öffentliche Notariat im Raum der Schweiz vor dem 14. Jh. nur da etablieren konnte, wo ihm das öffentliche Kanzellariat mit seiner personalen Bindung der fides publica das Terrain vorbereitet hatte. Es ist also keineswegs so, wie etwa Pierre Duparc meint, dass den italienischen notarii sacri palatii und ihren Cartae im 11. und 12. Jh. nördlich der Alpen, in Savoyen und in der Westschweiz nichts Vergleichbares gegenüberstand vor dem Aufkommen der Siegelurkunde13.
Die siegelurkunde
Ohnehin sollte man sich davor hüten, der Siegelurkunde vor der zweiten Hälfte des 12. Jh. ein zu grosses Gewicht und eine echte Alternativfunktion zur siegellosen Urkunde zuzugestehen. Nicht nur in der alemannischen Schweiz, wo die notitia und die formlosen Aktaufzeichnungen vom 10. bis ins 12. Jh. fast ausschliesslich verwendet werden, auch in der französischen Schweiz herrscht schon im 11. Jh. die notitiale Aufzeichnung vor. Im 12. Jh. ist von 200 original überlieferten Privaturkunden westschweizerischen Ursprungs noch ein Drittel unbesiegelt. Die Siegelurkunde hat sich von Nordwesten nach Osten und Süden verbreitet, in der französischen Schweiz langsamer als in der alemannischen, wo in Basel schon kurz nach 1000 das erste Bischofssiegel auftaucht14, während solche in der Westschweiz [p. 851] nicht vor dem 12. Jh. belegt sind. Auch die im 12. Jh. noch sehr seltenen Siegel weltlicher Grosser sind in der alemannischen Schweiz früher verwendet (seit dem 2. Viertel des 12. Jh.)15 als etwa in Savoyen, dessen erstes Grafensiegel von 1143 stammt16. Die Domkapitel führen erst seit dem ausgehenden 12., die wichtigeren Städte der alemannischen Schweiz seit dem 3. Jahrzehnt des 13. Jh. eigene Siegel17. In der zweiten Hälfte des 13. Jh. ist der Siegelbrauch so allgemein verbreitet18, dass alle für die Geschichte des Notariats massgeblichen Behörden eigene Siegel führen und überall ausserhalb des bischöflichen Wallis und der italienischen Schweiz die besiegelte Urkunde die übliche ist. Dabei wird es auch im Spätmittelalter bleiben; das reine, unbesiegelte Notariatsinstrument hat sich, wie wir sehen werden, selbst in der französischen Schweiz nicht gegen den Siegelbrauch durchsetzen können. Die übliche Form der Notarsurkunde wird in der nordalpinen Schweiz die Siegelurkunde mit notarieller Unterfertigung bzw. das besiegelte Instrument sein19.
Ich möchte nun die Süd-Nordwanderung des italienischen Notariats an den wichtigsten Einbruchstellen verfolgen und dabei grob [p. 852] unterscheiden zwischen einem an die subjektive Carta geknüpften älteren und einem mit dem objektiven Instrumentum verknüpften jüngeren italienischen Notariat, das sich vom ältern nicht durch die fides publica oder allein durch Formalien wie die objektive Fassung unterscheidet, sondern vor allem dadurch, dass die fides publica weder durch das Gericht noch durch die Aussteller- und Zeugensigna, sondern allein durch die Legitimation des Notars garantiert ist20.
Tessin
Die ersten Zeugnisse der älteren italienischen Notariatspraxis auf heute schweizerischem Territorium stammen aus dem südlichen Tessin und dem späten 8. Jh., doch war sie hier zweifellos schon im frühen 8. Jh. bekannt und stimmte mit den lombardischen Usanzen überein21. Das Tafelwerk von Moroni-Stampa zu den das Tessin [p. 853] betreffenden Urkunden bis zum Jahr 1100 vermittelt aus mailändischen Beständen einen guten Einblick in die Entwicklung seit dem 8. Jh.22. Seit dessen erster Hälfte finden sich Schreiber, die mit blossem Namen und kirchlichem Weihegrad unterzeichnen oder sich — bis zur Mitte des 9. Jh. — scriptor nennen. Ebenfalls seit dem 8. Jh. ist im mailändischen Bereich der anfänglich offenbar gleichwertige Titel notarius verbreitet, der nach Liva im 9. Jh. meist Grafschaftsschreiber bedeuten soll und bisweilen präzisiert wierd zu notarius domini regis/imperatoris, seit dem 10. Jh. besonders häufig zu notarius et iudex (domini regis/imperatoris) und seit dem letzten Drittel des 10. Jh. zu notarius (et iudex) sacri palatii23. Diese Titulatur bleibt auch im 11. und 12. Jh. gebräuchlich, wird wiederum zuweilen modifiziert zu notarius/missus domini regis/imperatoris, öfter mit Namensnennung des Kaisers/Königs, auf den die Legitimation zurückgeführt wird. Die im Spätmittelalter praktizierten Formularunterschiede zwischen dem von Como bestimmten südlichen Sottoceneri und dem von Mailand geprägten nördlichen Sopraceneri dürften schon für das 12. Jh. zu beachten sein24. Im Comasker Bereich erscheint der notarius-Titel nach dem Tessiner Material im 12. Jh. selten25; an seiner [p. 854] Stelle steht meist der iudex-Titel, der erst nach 1230 verschwindet und dem seit 1200 häufigeren notarius Platz macht. Seit dem 13. Jh. sind die Vornamen der Notare oft ergänzt durch Standort, Zunamen und Vaternamen, so dass erst hier feststellbar wird, ob es sich um einheimische oder fremde Notare handelt26. Der Übergang von der carta zum instrumentum ist fliessend und — nach den oben genannten Kriterien — aufgrund der Tessiner Stücke nicht genau datierbar. Die objektive Formulierung überwiegt im 12. Jh. sowohl bei den brevia recordationis wie bei den cartae und cartulae27. Cartae mit Einzelsubskriptionen sind äusserst selten28. Schon im 9. – 12. Jh. sind die Signa vom Schreiber zunehmend kumulativ vor die Namen der Auftraggeber und Zeugen gesetzt, anfänglich entsprechend deren Anzahl, dann global mit einem einzigen Zeichen29; im späten 12. Jh. fallen sie meist ganz weg, so dass blosse Listen übrigbleiben30. Petrus notarius von Olivone (am Lukmanier), einer der bestbelegten Notare der Frühzeit, der im Blenio von 1188-1226 zahlreiche Instrumente fertigte, illustriert die Übergangsphase, indem er die Zeugenlisten bis 1207 mit signa manibus einleitet, ohne ein Signum zu setzen, und dann zu interfuerunt testes übergeht, während er die Liste der Auftraggeber bis zum Schluss meist mit signum manu (manibus) einleitet; die Firmatio durch Handauflegen scheint noch in Übung gewesen zu sein31. Individuelle Signete der Notare — am Anfang und vor der Unterschrift — erscheinen schon im 10. Jh.
Es ist möglich, dass um 1200 notarius gleichviel bedeutete wie iudex. Wenn etwa ein den Schreibauftrag erteilender sich selbst als notarius bzw. iudex bezeichnet, während der Schreiber ihn in der [p. 855] nächsten Zeile als iudex, bzw. notarius tituliert, oder ein Notar 1218 mit Ego Lanterius qui dicor de Iudicibus notarius de Lugano unterschreibt32, wird man die beiden Funktionen nur schwer trennen und entscheiden können, ob die fides publica am Notars- oder am Richter-Titel hängt. Die Häufung von Elementen, die auf die Autonomie des öffentlichen Notars hindeuten, ist aber seit 1180 evident, so dass man im Tessin ein einheimisches öffentliches Notariat seit dieser Zeit, d.h. wesentlich früher als in der übrigen Schweiz, annehmen muss33. Nicht zu übersehen ist jedoch die gerichtsherrschaftliche Bindung, die Karl Meyer schon für die Talschaftsnotare in Blenio und Leventina hervorgehoben hatte; die Legimitation der Tessiner notarii ist territorial beschränkt und von den regionalen Gewalten abhängig — deshalb die Ortsangabe zum Namen des Notars —, und notarii imperiali auctoritate werden erst nach 1300 auftreten.
Graubünden
Die nach Italien hin offenen Täler im Süden Graubündens (Misox, Bergell, Puschlav) dürften kaum wesentlich später als das Tessin mit der Praxis der lombardischen Notare aus Como, Chiavenna und dem Veltin bekannt geworden sein34, doch ist die Überlieferung hier spärlicher, so dass man im Bündner Urkundenbuch erst im 11. Jh. auf die notarii sacri palatii der italienischen Nachbarschaft35 und erst seit 1200 auf Notariatsinstrumente stösst, die — von auswärtigen Notaren — auf heute schweizerischem Territorium ausgestellt [p. 856] wurden36. Über die Bündner Verhältnisse sind wir durch mehrere Studien von Otto P. Clavadetscher gut unterrichtet37; sie sind zeitlich und institutionell vergleichbar mit jenen des savoyischen Westalpenraums. Auch in Graubünden trafen das südliche Instrument und die nördliche Siegelurkunde auf eine durch die (rätische) Kanzellariatsurkunde charakterisierte Sperrzone38, die vom tirolischen Vintschgau bis ins Oberengadin und Misox reichte.
Die Pfalznotare schrieben in Como und im Veltlin im 10.-12. Jh. entsprechend dem lombardischen Usus Cartae mit Anfangs- und Schlussignet, die im Unterschied zu Savoyen stets unbesiegelt sind. Objektiv gefasste Texte mit Zeugenlisten ohne Signa, die man als eigentliche Instrumente bezeichnen kann, erscheinen auch im Veltlin erst gegen Ende des 12. Jh. Die früheren, aufgrund einer bischöflichen iussio oder von Richtern gefertigten Stücke wird man nicht zu den jüngeren Notariatsinstrumenten zählen dürfen39, auch wenn sie die genannten formalen Eigenschaften aufweisen. Um 1200 lässt sich wie im Tessin auch nicht immer eindeutig feststellen, ob die Notare als Richter oder als notarii publici wirkten: So unterzeichnet im Veltlin derselbe Guilielmus 1186/87 als iudex, 1187 als iudex et misus domini Federici imperatoris, 1192-1199 nur noch als notarius40. Hält man die Urkunden der imperiales notarii Gaidonus und Paganus von 1189 und 1194 im Veltlin für reine Instrumente41, wird man [p. 857] diesen auch die 1200 und 1213 von Rudolfus de Nova in Poschiavo ausgestellten zurechnen dürfen42.
Während der iudex-Titel auch später noch gelegentlich in der Titulatur erscheint43, tritt der sacri palatii-Zusatz schon im letzten Drittel des 12. Jh. zurück, selten zugunsten von (notarius) imperialis oder regalis44, seit 1200 in der Regel zugunsten eines einfachen notarius-Titels mit Angabe von Herkunftsort und Vaternamen. Ein Hinweis auf die legitimierende kaiserliche Autorität, wie er anderswo im 13. Jh. häufig ist, fehlt m.W. im Bündner wie im Tessiner Material vor 130045. Das dürfte kein Zufall der Überlieferung sein, sondern vielmehr darauf hindeuten, dass die regionalen Gewalten wie im Westschweizer Raum die Kontrolle über die fides publica in der Hand behielten, sei es durch die Einsetzung der cancellarii und notarii im Engadin und Bergell durch den Bischof von Chur (notarius per manum domini episcopi Curiensis), im Misox über das Vikariat durch die Herren von Sax46, sei es durch die Indienstnahme von Notaren durch Bischöfe, Städte, Talschaften u.a., sei es durch die Bevorzugung der Siegelurkunde. Dass ein freies öffentliches Notariat in Graubünden nicht weniger zurückhaltend akzeptiert wurde als in der Westschweiz, geht auch hervor aus seiner späten Ausübung durch Einheimische. Selbst in den Südtälern sind solche erst seit der Mitte des 13. Jh. belegt: im Puschlav 1243, im Misox 1248, im Bergell 129247. In den alten Gebieten der unbesiegelten Kanzellariatsurkunde wie im Engadin ergaben sich daher im 13. Jh. manche Mischformen zwischen Notariatsinstrument, Kanzellariats- und Siegelurkunde, [p. 858] indem etwa Notare unter der Kontrolle und im Auftrag der cancellarii Instrumente fertigten48.
Noch später als in den Südtälern und im Oberengadin ist das Notariatsinstrument in die alte Grafschaft Vintschgau (Unterengadin, Tal von Müstair, Vintschgau)49 eingedrungen, die bis ins 13. Jh. ebenfalls der Kanzellariatszone zugehörte. Im Unterengadin begegnet der erste einheimische notarius publicus auctoritate imperiali 1328 mit Heinrich von Ramosch. Ansonsten scheint die Siegelurkunde im Inntal bevorzugt worden zu sein. Auch im Münstertal ist sie im 13. Jh. häufiger als das Instrument, doch weist ihr Formular — etwa in der Anfangsdatierung — manchmal Anklänge an die Notarspraxis auf. Diese scheint im früheren 13. Jh. nicht aus dem Vintschgau, sondern aus dem obersten Veltlin (Bormio) über den Umbrail-Pass importiert worden zu sein; der erste einheimische publicus notarius ist erst 1357 belegt.
Im nördlichen Graubünden, d.h. im Zuflussgebiet des Rheins, wo bis ins 12. Jh. die Kanzellariatspraxis fortlebte, tritt an deren Stelle die Siegelurkunde (erstes vereinzeltes Bischofssiegel 1070/78)50, während das Instrument nur eine marginale und meist mit geistlichen Angelegenheiten oder Vidimierungen verknüpfte Rolle spielt. Clavadetscher hat gezeigt, wie das — von einem notariellen Vermerk aus Pfäfers 1295 abgesehen — erste 1346 in Chur gefertigte Instrument51 eine Epoche spärlicher Notariatspraxis im 14. und 15. Jh. einleitet und wie auch die Formulare hier den Einfluss nicht des südlichen, sondern des nördlichen Notariats aus dem Konstanzer Bereich belegen. Noch höher als im Engadin war in Nordbünden die Zahl der Mischformen, wie die vielen vom Bischof, den geistlichen Richtern [p. 859] oder den Ausstellern besiegelten und von den Notaren mit Signeten oder blossen Schreibervermerken unterzeichneten Urkunden beweisen.
Savoyen-Westschweiz
Die für die spätere Entwicklung wichtigste Infiltrationszone des öffentlichen Notariats in der Schweiz war das Territorium des Passstaates Savoyen52. Zu ihm gehörte seit dem 11. Jh. das Chablais und damit das untere Wallis mit der Strasse zum Gr. St. Bernhard und den zentralen Orten St. Maurice (Agaunum) und — seit dem 12. Jh. — Chillon (Villeneuve). In der Folge hat sich der savoyische Machtbereich im Raum zwischen Genfersee und der französich-deutschen Sprachgrenze im Aareraum stetig nach Norden hin ausgeweitet. Im savoyischen Herrschaftsbereich tauchen denn auch schon früh öffentliche Notare und Notariatsinstrumente auf, selbst wenn man absieht von den notarii deputatorum iudicum der Lex Burgundionum (um 500)53 wie von den notarii, die auch ausserhalb der burgundischen Königskanzlei schon im 10. und 11. Jh. als Schreiber von Privaturkunden für die Abteien St. Maurice und Romainmôtier erscheinen und sehr wahrscheinlich ebenso öffentliche Funktionen wahrnahmen wie die cancellarii54. Zumindest war die Vorstellung eines Organs der fides publica für Privatgeschäfte in der Region keineswegs unbekannt, als die norditalienischen notarii sacri palatii ihren Aktionsradius über die Pässe (Mont-Cenis, Gr. St. Bernhard, Simplon) in heute schweizerisches Gebiet ausdehnten.
Seit dem ausgehenden 11. Jh. und bis über die Mitte des 13. Jh. hinaus haben die Grafen von Maurienne-Savoyen gelegentlich auf [p. 860] deren Dienste zurückgegriffen, wenn sie Urkunden für piemontesische Empfänger (speziell im Susa- und Aostatal) ausstellten55. Als die Grafen seit der Mitte des 12. Jh. neben diesen gelegentlich engagierten auch Schreiber bestellten, die als ständige Mitglieder der curia comitis amtierten, nannten sich diese bezeichnenderweise zuerst cancellarii56, seit den 70er Jahren aber notarii (domini) comitis oder scriptores, wobei mit dem notarius-Titel offenbar weiterreichende Funktionen verknüpft waren als mit dem des scriptor57.
Schon in den ersten Jahren des 13. Jh. erscheinen dann auch im westalpinen Savoyen öffentliche Notare, die offenbar nicht an die gräfliche Kanzlei gebunden waren. Die ersten Vertreter nennen sich notarii ohne weitere Qualifikation, so dass nicht klar wird, wem sie ihre Bestallung verdankten: so Anselmus (1206-1208), Vullielmus (1207-1236), Durandus (1221-1224) u.a.m.58.
Wir finden also um 1200 im savoyischen Herrschaftsbereich drei Kategorien von Notaren, die italienischen Pfalznotare, die gräflichen Kanzleinotare und die savoyischen (freien) Notare. Dabei sind nicht nur deren Titulaturen, sondern auch die von ihnen gefertigten Urkundentypen sehr variabel. Neben die Bezeichnung notarius sacri palatii tritt — ohne sie zu verdrängen — seit dem beginnenden 13. Jh. häufiger der offenbar gleichbedeutende Titel imperialis aule notarius, seit ca. 1240 auch notarius sacri imperii, nach 1250 gelegentlich imperiali auctoritate notarius und häufig auch bloss notarius oder publicus notarius59. Da sich z.B. der bekannte Jacobus Barberii wechselweise sowohl als sacri palatii, sacri imperii und publicus [p. 861] notarius bezeichnet60, kann man annehmen, durch die verschiedenen Formulierungen sei derselbe Sachverhalt des öffentlichen Notariats ausgedrückt, doch bedarf diese Frage noch weiterer Abklärung.
Entscheidend für die weitere Entwicklung ist dann das seit 1219 belegte Auftreten von öffentlichen Notaren, die sich als sacri palatii (bzw. imperialis aule oder sacri imperii) et comitis Mauriane (Sabaudie) notarii titulieren61 und so ihre Legitimation aus einer doppelten Quelle herleiten, der kaiserlichen und der gräflichen, wobei — wie das oftmalige Wegfallen der Referenz auf den Kaiser beweist — die gräfliche die wichtigere war. Die Grafen haben demnach schon Notare autorisiert, bevor Friedrich II. ihnen als Reichslegaten in Italien 1249 das Recht der Ernennung verlieh62. Das bekannte Statut, mit dem Graf Peter II. und sein Nachfolger Philipp um 1270/80 die Notariatspraxis (tabelliones) bis in Einzelheiten der Registerführung und Taxen regelten63, scheint schon geltendes Recht kodifiziertu haben; die wesentlichsten Punkte sind die Zulassungsprüfung der Notarskandidaten durch die savoyischen Richter und die Bestimmung, wonach die Rechtskraft der Instrumente erst durch das sigillum curie (sc. der Grafschaft) garantiert sei. Die Notare verpflichten sich durch Eid zur Einhaltung der Statuten, sind also nicht mehr nur freie öffentliche Notare kraft kaiserlichen Rechts, sondern zugleich geschworene Notare der savoyischen Gerichte und dem Landesherrn unterworfen: Der Status des notarius iuratus wird auch für die Notare der französischen Schweiz massgeblich bleiben.
Die Formen, in denen die Notare ihre Urkunden beglaubigen, geben beredtes Zeugnis von der Unsicherheit, die in der Praxis bezüglich der fides publica bis um die Mitte des 13. Jh. herrschte. Wohl findet man reine Instrumente mit der Beglaubigung durch Unterschrift [p. 862] und Signete — oft zwei identische oder verschiedene Signete am Anfang und am Schluss der Urkunde64 —, aber es sind nicht nur die Urkunden der gräflichen Kanzleinotare, sondern sehr oft auch die der Pfalzontare und der jüngeren öffentlichen Notare ad maiorem firmitatem (certitudinem u.a.) neben den Signeten mit dem gräflichen oder andern Siegeln bekräftigt, sei es als einfache Urkunden oder als Chirographen.
Wenn im engeren westschweizerischen Raum Notariatsinstrumente erst nach der Mitte des 13. Jh. auftauchen, mag das ein Zufall der Überlieferung sein, und man kann annehmen, dass auswärtige Notare hier schon bald nach 1200 gelegentlich wirkten, aber die Seltenheit von Instrumenten aus dem 13. Jh. illustriert doch, wie effizient sich einheimische Organe gegen die Neuerung zu behaupten verstanden. Es trifft nicht zu, wenn man gesagt hat, das öffentliche Notariat sei mit den regionalen Beurkundungseinrichtungen sehr leicht fertiggeworden65. Ortsansässige notarii publici sind vor 1266/1267 (Wallis/Genf) nicht nachgewiesen, und das neue Notariat hat sich auch nicht dem Lauf der Rhone entlang von Sitten nach Genf verbreitet, sondern aus der Provence und Savoyen rhoneaufwärts auf dem umgekehrten Weg, den Partsch schon für die Rezeption römischrechtlichen Formelgutes postuliert hat66.
Nachdem Wiggers Dissertation über «Die Anfänge des öffentlichen Notariats in der Westschweiz bis zur Mitte des 14. Jh.»67 die ersten von italienischen Notaren im Gefolge des Savoyer Grafen gefertigten Instrumente 1252 in Chillon (Jacobus Barberii sacri [p. 863] palacii et comitis Sabaudie notarius, vermutlich aus Susa), 1265 in Romont (Giacomo Valbella aus Cuneo) und 1276 in Chillon (Andreas von Susa) ausgemacht68, aber das Wallis ausgeklammert hatte, suchte man dort nach älteren Zeugnissen. Zu nennen ist ein von Graf Thomas besiegeltes Instrument von 1229 mit Anfangs-Signet und -Datierung nach der consuetudo bononiensis (Anno domini M CC XXIX secunda indictione III die intrante aprilis), gefertigt in Villeneuve von Petrus sacri palatii notarius, der wohl nicht identisch ist mit dem in Aosta und Savoyen 1232-1237 belegten Valdostaner Petrus de Mascoto; Stelling-Michaud fand im Archiv von St. Maurice ein von ihm selbst angezweifeltes, besiegeltes Instrument von 1237 (Chillon) von der Hand eines Notars Johannes dictus de Talunx69, hinter welchem Duparc den von 1205-1224 öfter in Avigliana bei Turin belegten Johannes de Caluxiis vermutet hat70, jedoch lassen sich die Angaben nicht überprüfen, da das Stück zur Zeit im Stiftsarchiv nicht auffindbar ist und die Abschrift im «Liber Olonis» die Schreiberunterschrift nicht bietet. Die immer wieder angeführten «Belege» für einheimische Notare in Sitten beruhen für die Zeit von 1230-1255 ausnahmslos auf Fehllesungen71, wie Frau Ammann-Doubliez in ihrem Beitrag näher ausführt. Es gibt keine [p. 864] einheimischen öffentlichen Notare im Wallis vor 1266; die erste bedeutende Figur bleibt der schon von Partsch herausgestellte magister Martinus de Seduno aule regie et sacri palatii publicus notarius (1274-1306), dessen auf Papier geschriebenes Minutar — das älteste der Schweiz — nun durch die Thèse von Frau Ammann-Doubliez erschlossen ist72. Auch in St. Maurice sind öffentliche Notare nicht früher belegt; in der Kapitelskanzlei wirkt seit 1275 mit Petrus de Fossato ein notarius publicus sacri Romani palatii73; ihm und Martin von Sitten schreibt Partsch wohl zurecht den Durchbruch des Notariats und des in St. Maurice seit 1250, in Sitten wenige Jahre später feststellbaren römischrechtlichen Formulars im Wallis zu74, wobei ihm der Weg aus der Provence über Savoyen für die Infiltration der Neuerungen der natürlichere scheint als der direkte über die Alpenpässe Simplon und Gr. St. Bernhard, der seines Erachtens zu einer früheren Rezeption hätte führen müssen. Obwohl man die Passwege bei der Herkunft der in der Westchweiz wirkenden lombardischen und piemontesischen Notare nicht vernachlässigen darf, sind sie — wie das Beispiel Graubünden zeigt — auch nicht zu überschätzen; sie erfüllen ihre Mittlerfunktion nur da, wo gleichartige Rechtsordnungen beidseits der Gebirge sie zulassen.
Das späte Auftreten des öffentlichen Notariats im Wallis ist zweifellos dem Widerstand der bestehenden Kanzellariate in Sitten und St. Maurice zuzuschreiben. Die Sittener Kapitelskanzlei, deren Wirken in den 80er Jahren des 12. Jh. erkennbar wird und im 13. Jh. seinen Höhepunkt erreicht, hat auch im 14. Jh. durch Verbote und Beschränkungen die Entfaltung des Notariats zu hemmen gewusst75, während das Kapitel in St. Maurice seit dem ersten Auftreten von Notaren in Savoyen seine alten Kanzellariatsrechte aktiviert und im [p. 865] Jahr 1245 durch Graf Amadeus IV. seine auctoritas conficiendi sive creandi cartas seu publica instrumenta auch gegenüber den savoyischen Amtsleuten in Chillon, Chablais, Entremont und in andern Walliser Besitzungen der Grafen so bestätigen lässt, dass niemand in diesen Gebieten Urkunden fertigen dürfe, es sei denn im Namen des Klosters76. Kurz danach begann sich der Kantorkanzler der Abtei in deutlicher Konkurrenz zum Notariat als cancellarius publicus zu bezeichnen77 und im Minutarium maius (mit Urkunden von 1228-1332, Hauptgewicht 1250-1300) ein Äquivalent zu einem Notariatsregister anzulegen78. Dass diese Einrichtung schon gegen Ende des 13. Jh. an Bedeutung verlor und nicht nur den Notaren die Bahn freigeben musste, sondern auch den von savoyischen Amtleuten ausgestellten Urkunden und den gerichtsherrlichen Siegelurkunden, ist schon oft festgestellt worden79.
Wenn dann in Genf mit dem publicus notarius Magister Matthäus schon 1267/1268 ein Schreiber von Siegelurkunden80 und mit Jacques de Vendoeuvres (bei Genf) ein Notar nachgewiesen ist, der aus dem gräflich savoyischen Dienst beim Landvogt von Chillon (1280-1281), worüber eine interessante Rechnung des Notars Aufschluss gibt81, nach Genf übersiedelte und dort bis 1303 wirkte82, wenn weiter schon 1281 mit Jean de Russin ein weiterer Genfer Notar auftritt83 und allein in der Stadt schon um 1300 zehn Notare [p. 866] nebeneinander genannt werden können84, dann wird man nach dem Vorgesagten keinen zeitlichen Abstand für die Niederlassung öffentlicher Notare im Wallis und in Genf mehr annehmen dürfen. Auch schmilzt der zeitliche Unterschied zwischen Wallis/Genf einerseits und andern Genferseestädten (Aubonne 1301, Lausanne 1302, Nyon 1304, Morges 1306, Vevey 1307)85 auf wenige Jahrzehnte und von dem oft behaupteten Vorsprung etwa gegenüber dem Rheinland bleibt nichts übrig86. Wohl hat sich die Grafschaft Genf dem Notariat später geöffnet als der mächtige Nachbar Savoyen, aber dies dürfte mehr mit den Bedürfnissen als mit dem Willen zusammenhängen. Erst 1285, also fast 70 Jahre später als in Savoyen, findet man hier einen notarius publicus aule imperialis et domini comitis Gebennensis87, wiewohl schon 10 Jahre früher kaiserliche Notare in der Grafschaft wirkten88. In der Region Genf hat die Siegelurkunde bis ins beginnende 14. Jh. den Vorrang behalten; um die Mitte des 14. Jh. übertrifft jedoch der Anteil der Instrumente den der Offizialats- und Siegelurkunden zumindest in der Stadt, etwas später auch auf dem Land89. Die öffentlichen Notare standen zunächst im Dienst des Bischofs, des Offizials und anderer — vorab geistlicher — Institutionen, weshalb die notariell unterfertigten Siegelurkunden anfänglich überwiegen, bevor das Instrument auch formal an Boden gewinnt und die besiegelte Notariatsurkunde die Führung übernimmt. Die reinen, unbesiegelten Instrumente haben im Westschweizer Raum nur in Genf ein gewisses Gewicht erlangt und hier auch formal auf die Siegelurkunde eingewirkt90. Die Führung von zwei manchmal verschiedenen Anfangs- und Schluss-Signeten wird zu Unrecht als Eigentümlichkeit [p. 867] der Genfer Notare genannt; sie ist auch in Norditalien, im Wallis, in Savoyen und Dauphiné verbreitet91.
In der Waadt haben sich die öffentlichen Notare nicht bloss später als in Genf und im Wallis, sondern auch mit geringerem Erfolg eingebürgert92; der notarius iuratus, der nicht notwendigerweise auch notarius publicus ist, sondern geschworener Schreiber eines weltlichen oder geistlichen Gerichtsherrn, ist hier die übliche Erscheinungsform des Notars.
Nimmt man die italienisch-schweizerischen und die provenzalisch-schweizerischen Berührungsgebiete zusammen, so zeigt die Infiltration der italienischen Praxis einen regional sehr unterschiedlichen Verlauf. Die Alpen sind offensichtlich eine starke Barriere gewesen. Nur das Tessin ist ganz in die lombardische Entwicklung einbezogen; hier hat sowohl das ältere italienische Notariat mit der carta im ausgehenden 8. Jh. wie das jüngere mit dem instrumentum im ausgehenden 12. Jh. so früh Fuss gefasst, dass die zeitliche Verzögerung gegenüber den Zentren Mailand und Como nur geringfügig ist. In den italienischen Südtälern Graubündens — im Machtbereich des Bischofs von Chur — war die italienische Praxis schon früh bekannt, doch konnte sie sich nur partiell und langsam seit der Mitte der 13. Jh. durchsetzen. Obwohl freie Notare im savoyischen Bereich schon um 1200 praktizierten, vermochte sich ein einheimisches Notariat in der französischen Schweiz erst im letzten Drittel des 13. Jh. zu etablieren, ein Jahrhundert später als im Tessin, aber etwa gleichzeitig in Genf und im Wallis, erst nach 1300 in der übrigen Westschweiz. Der [p. 868] wesentliche Unterschied zwischen der italienischen und der französischen Schweiz besteht darin, dass die Instrumente der Tessiner Notare unbesiegelt blieben, während sie im Westschweizer Raum von wenigen Ausnahmen abgesehen mit dem Siegel der den Notar autorisierenden Behörde bekräftigt waren.
Das Öffentliche Notariat in der Alemannischen Schweiz
Bei der Diskussion der Rezeption des öffentlichen Notariats in der deutschsprachigen Schweiz stösst man wiederum auf definitorische Schwierigkeiten: Wer ist öffentlicher Notar? Bindet man die Entscheidung allein an das Vorhandensein unbesiegelter instrumenta publica des jüngeren italienischen Typs in den ersten Jahrzehnten des 14. Jh., so wird man der historischen Wirklichkeit vermutlich ebensowenig gerecht, wie wenn man das Auftauchen des Notarstitels als Ausgangspunkt wählte. Nicht jeder als notarius auftretende Urkundenschreiber war freier öffentlicher Notar (tabellio). Als der Zürcher Kantor Konrad von Mure im Jahr 1275 feststellte, die legales tabelliones der Lombardei seien hierzulande nicht üblich, traf dies selbst für die Westschweiz noch weitgehend zu93. Das bedeutet indes nicht, dass die notarii der alemannischen Gebiete simple Schreiber waren. Man muss unterscheiden zwischen Qualifikation, Titulatur, Funktion und Produktion der Notare. Die oft bei ein- und demselben Notar wechselnde Titulatur ist nicht immer schlüssiger Ausdruck der Qualifikation. Nach den vorliegenden Zeugnissen des 11.-13. Jh. dürften sich im alemannischen Raum zwei Haupttypen des öffentlichen Notariats begegnet sein; ein in der einheimischen Tradition verwurzelter notarius in der Nachfolge der cancellerii (und im Vorgriff auf die spätmittelalterlichen Kanzler), dem Kanzleileitung, Beglaubigungsmittel und Diplomatie eines geistlichen oder weltlichen Machthabers anvertraut waren, und ein italienischer [p. 869] notarius (tabellio), der durch Ausbildung und Approbation zur persona publica wird. Es lässt sich aber schwer entscheiden, wieweit etwa die im 11. und 12. Jh. im Dienst des Bischofs von Strassburg wirkenden notarii die Qualität öffentlicher cancellarii besassen; dass sie mehr waren als Kanzleischreiber und die Kontrolle über die Urkundenausfertigung ausübten, zeigt u.a. eine Schreiberformel von 1133: Ego Ǒdalricus Lynthaugiensis in vice notarii scripsi et subscripsi94. Auch für die seit der Mitte des 12. Jh. im Dienst des Herzogs von Schwaben und des Bischofs von Konstanz schreibenden notarii sind Umfang und Ursprung der Kompetenzen nicht geklärt, und andererseits muss beim ersten bischöflich konstanzischen Schreiber Heinrich, der 1269-1285 als notarius publicus et juratus firmiert, weder eine italienische Ausbildung noch eine kaiserliche Legitimation vorliegen, denn diese kann umso mehr auch vom Dienstherrn abgeleitet sein, als Heinrich nie instrumentiert95. Seit dem mittleren 13. Jh. häufen sich die Fälle, wo Kanzleichefs und Schreiber von Bischöfen, Äbten, Dynasten, Städten u.a. sich als notarii bezeichnen, ohne je zu instrumentieren96, und bei ihnen wird [p. 870] es in einer Region der dominierenden Siegelurkunde nur selten möglich sein, den notarius als tabellio nachzuweisen. Schuler hat für die alemannische Schweiz (Basel, Konstanz, Zürich) seit 1270 eine ganze Reihe von notarii iurati im Dienst der bischöflichen Kurien von Basel und Konstanz namhaft gemacht, die wohl zum Teil über die Qualifikationen des Tabellionats verfügten97, sie jedoch nicht ausüben konnten, sonst hätte der Konstanzer Bischof nicht im Jahr 1324 an den Papst geschrieben, es gebe in «Alemannie partibus» das Tabellionat nicht98.
Es ist bei der Entwicklung der städtischen Autonomie im 14. Jh. nicht verwunderlich, wenn die Ausbreitung des freien Notariats nach einem ersten Schub seit 1270 schon um 1300 ins Stocken geriet. Nach den bisher vorliegenden Untersuchungen99 begegnen instrumentierende Notare seit 1313 in Payerne, 1322 in Fribourg100, 1323 in Basel101, 1333 im Jura, 1338 in Neuchâtel102, 1341 in Biel103, 1344 in Konstanz104, 1349 in Zürich105, 1355 in Bern106 und im weiteren [p. 871] 14. Jh. in verschiedenen andern Städten. Bei ihren Instrumenten handelt es sich allerdings meist um besiegelte. Der hohe Anteil ausgewiesener notarii publici im Dienst von weltlichen und geistlichen Behörden, insbesondere auch der Städte seit der Mitte des 14. Jh. ist selbst für die deutsche Schweiz schon oft hervorgehoben worden107. Er ändert jedoch nichts daran, dass reine, unbesiegelte Notariatsinstrumente eine Seltenheit sind und bleiben; sie werden, wenn überhaupt, in geistlichen Belangen oder für Geschäfte verwendet, die über den Rahmen einer Herrschaft hinausreichen, also einer übergeordneten Beglaubigungsform bedürfen108. Das gilt nicht für die italienische, aber weniger ausgeprägt auch für die französische Schweiz, obwohl hier die Zahl der Notare nach 1300 kontinuierlich anstieg, so dass etwa der Generalvikar von Lausanne schon im Jahr 1343 die multitudo effrenata speziell der von Stadt- und Landdekanen kreierten Notare einzuschränken sich genötigt sah109. Wenn man aber in Walliser Archiven kontinuierliche Serien von Notariatsregistern seit dem späteren 13. Jh., in denen von Fribourg, Lausanne, Genf und Bellinzona seit dem 14. Jh. und in dem von Neuchâtel seit dem 15. Jh. findet110, die man für das Mittelalter in Archiven der deutschen Schweiz vergeblich sucht, so bedarf die Vitalität des wohl den Behörden geschworenen (notarii iurati), aber doch für jedermann zugänglichen öffentlichen Notariats in der Westschweiz einer Erklärung. Warum konnte sich die freie Notarspraxis im alemannischen Raum nicht entfalten? Man kann dafür eine Reihe von Gründen geltend machen. Nachdem sich der Einfluss des römisch-kanonischen Formulars [p. 872] und Rechts in der deutschen Schweiz nicht später als in der französischen bemerkbar macht111 — manchenorts sogar früher als etwa im bischöflichen Wallis — wird man die beliebte Vorstellung vom zeitlichen Gefälle zwischen französischer und deutscher Schweiz nur mit Einschränkungen gelten lassen, denn die Unterschiede sind nicht sprachlich, sondern rechtlich und institutionell begründet. In der Sprachgrenzstadt Fribourg entstand schon um 1400 ein deutsches Notariatsformularbuch112.
Der wichtigste Grund scheint mir darin zu liegen, dass der schriftliche Abschluss von Rechtsgeschäften im Rhoneraum speziell im Immobiliarbereich verbreiteter und durch alte Gewohnheit verankert war113, wie etwa die massenhafte Produktion von Sittener Kanzleiurkunden selbst in abgelegenen Alptälern und die ebenso massenhaften Lehensrekognitionen beweisen, die alle von Notaren aufgenommen wurden. Auf die «Masse des in der Schweiz fast einzigartigen Urkundenschatzes der Waadt» hat Hektor Ammann schon vor vierzig Jahren hingewiesen114. Wenn wir demselben Historiker die Einsicht in die Bedeutung des Notariats für die Wirtschaft aufgrund der reichen Registerserien von Fribourg verdanken115 und auch die Blüte des [p. 873] Genfer Notariats nicht ohne die Genfer Messen erklärbar ist116, so wird man die Ursachen der Westschweizer Sonderentwicklung doch nicht in wirtschaftlichen Gegebenheiten suchen dürfen, denn es gibt Bauerndörfer in der Westschweiz, wo die öffentlichen Notare viel Arbeit fanden, und Handelsstädte in der deutschen Schweiz, wo sie keine Spuren hinterliessen.
Von ausschlaggebender Bedeutung war dann aber der Umstand, dass sich die behördliche Fertigung (durch Gericht, bzw. Rat, Schultheiss) speziell in Grundstücks-, Pfand- und Erbsachen in der alemannischen Schweiz eben zu der Zeit durchsetzte117, als die tabelliones auftauchten; wie schon Eugen Huber feststellte, ist diese zum Teil in einheimischen Traditionen angelegte, zum Teil aus Nordfrankreich und den Rheinlanden übernommene Einrichtung «nicht überall durchgedrungen, namentlich nicht in den Stadtrechten der welschen Schweiz»118. So gab es denn die städtische Amtsurkunde der alemannischen Schweiz, die besonders gut für Zürich bekannt ist119, in Sitten, Lausanne und Genf nicht. Die Alternative zum geistlichen Gericht war hier nicht der Rats- oder Gerichtsschreiber, sondern der freie, allerdings örtlich akkreditierte Notar120; die um 1280 einsetzenden [p. 874] Autonomiebestrebungen der Bürger von Genf und Lausanne wurden von den Bischöfen unterbunden und die Genfer mussten 1291 ihr neugeschaffenes Siegel vernichten121. So konnten die städtischen Behörden in den bischöflichen Hauptstädten der Westschweiz nicht zu Organen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Konkurrenten der geistlichen und weltlichen Gerichtsherrschaften avancieren. In den Sprachgrenzstädten Fribourg und Murten sind Kompromisse gefunden worden, indem die Notare so mit den städtischen Schreiberämtern verquickt wurden, dass sie ohne Gefahr für die städtische Autonomie auch ausserhalb der Kanzleien instrumentieren konnten, wenn auch fast ausschliesslich unter dem Siegel der Stadt, des Offizials oder Dekans; die Schultheissen- und Ratsurkunde war hier durchaus bekannt, ein Zusammenleben beider Fertigungsformen also praktizierbar122.
Zu den Faktoren, die dem freien Notariat in der französischen Schweiz den Weg ebneten, gehört auch die frühere Entwicklung von Institutionen, in deren Rahmen die Notare hauptsächlich arbeiteten, und dies sowohl im geistlichen wie im weltlichen Bereich. Das Offizialat erscheint in Genf 1225, in Lausanne 1245, in Basel 1252, in Konstanz 1254, in den Alpenbistümern Sitten und Chur aber erst 1271 bzw. 1273123. Diese Jahrzahlen sind zwar vom oft zufälligen Auftauchen des Wortes officialis curie abhängig und müssten durch [p. 875] Belege für die Anwendung kanonischer Gerichtsverfahren und Aktivitäten im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergänzt und korrigiert werden, aber sie markieren doch einen Zeitunterschied von einem halben Jahrhundert zwischen Genf und Chur. Die im 14 Jh. allenthalben spürbare Reaktion gegen die ausufernde geistliche Gerichtsbarkeit, wie sie in der alemannischen Eidgenossenschaft etwa im Pfaffenbrief von 1370 zum Ausdruck kommt, war in den Westschweizer bischöflichen Hauptstädten und Diözesen, wo neben den Offizialaten vor allem die Dekane als Organe freiwilliger Gerichtsbarkeit und Arbeitgeber von Notaren wirkten124, weniger erfolgreich als in den auf ihre Gerichtsautonomie pochenden alemannischen Städten125. Auf die damit verbundene Zurückdrängung der öffentlichen Notare und die Förderung des Amtsnotariats in der deutschen Schweiz hat Ferdinand Elsener aufmerksam gemacht126. Demgegenüber hat der Bischof in den Genfer Franchises von 1387 ausdrücklich die freie Wahl des Notars bestätigt127, ein Anliegen, das die Gemeinden im Wallis schon früher und mit Erfolg gegen das Monopol der Kanzellariatsurkunde artikuliert hatten128. Nicht unwesentlich war schliesslich die straffe und frühzeitig verschriftlichte Verwaltung der savoyischen Baillivate, Kastlaneien und Judikaturen, bei denen seit den 70er Jahren des 13. Jh. zahlreiche geschworene Notare auch als Aussteller von Amtsurkunden wirkten. Rechnungs- und Registerführung setzen in der Westschweiz in der Regel fast ein [p. 876] Jahrhundert früher ein als im alemannischen Raum, und mit der Renovation der terriers wurde den Westschweizer Notaren ein einträglicher Arbeitsmarkt eröffnet, der jenseits der Sprachgrenze nicht vorhanden war129.
Rechtliche und institutionelle Voraussetzungen haben demnach die Notarspraxis in der Westschweiz begünstigt, während sie ihr in der alemannischen Schweiz nach einem gleichzeitigen, im letzten Drittel des 13. Jh. fassbaren Start den Nährboden entzogen und sie im Lauf des 14. und 15. Jh. fast völlig verdrängten. Wie die Verdrängung im einzelnen erfolgte und welche Alternativformen zum Notarsinstrument dabei entwickelt wurden — ich erwähne nur die sog. Basler Signaturen130 — bedarf noch der weiteren Untersuchung, denn die Entwicklung verlief auch in der deutschen Schweiz nicht einheitlich; eine vergleichende Untersuchung der Minutare wird deshalb nicht nur die Notariatsimbreviaturen der romanischen Schweiz, sondern auch die ihnen im Bereich der behördlichen Fertigung entprechenden Stadtbücher — etwa die Gemächtsbücher in Zürich — mit zu berücksichtigen haben.
Ich fasse zusammen: Das freie öffentliche Notariat hat sich seit ca. 1180 mit dem unbesiegelten Instrument im Gebiet der heutigen Schweiz nur südlich der Alpen im italienischsprachigen Raum durchgesetzt. Wohl etablierten sich notarii publici bis zum Ende des 14. Jh. im gesamten Gebiet der Schweiz, aber sie konnten das reine instrumentum publicum nur ausnahmsweise einsetzen in kirchilchen oder interherrschaftlichen Angelegenheiten. In der Frühphase stiessen sie im rätischen und französischsprachigen Gebiet zuerst auf die alpenländische, siegellose Kanzellariatsurkunde, die sich in geschlossenen Talschaften — insbesondere im bischöflichen Wallis — bis ins Spätmittelalter [p. 877] behauptete, dann auf die Siegelurkunde, der sie sich auch in Rätien und in der Westschweiz anpassen, in der deutschen Schweiz aber unterwerfen mussten. Während sich der einer oder mehreren kirchlichen und weltlichen Behörden geschworene Notar in der Westschweiz als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit einbürgerte, ein zwar behördlich kontrolliertes und unter dem Siegel der Behörde praktizierendes, aber doch freies öffentliches Notariat seit den 60er Jahren des 13. Jh. Fuss fasste, wurde diese Funktion in der deutschen Schweiz zunehmend von den behördlichen Kanzleien übernommen, so dass das freie Notariat hier dem Amtsnotariat weichen musste. Nachdem die geistlichen Gerichte als institutionelle Hauptträger des Notariats, die Siegelurkunde und die behördliche Fertigung als Hauptkonkurrenz des Instruments von Nordostfrankreich in die nordalpine Schweiz eindrangen und auch das Rhonetal etwa im Fall Genf eine wichtige Mittlerrolle gespielt hat, wird die künftige Forschung neben den seit Stelling-Michaud zu sehr ins Zentrum gestellten italienischen vermehrt die französischen und süddeutschen Einflüsse auf das Privaturkundenwesen und das öffentliche Notariat in der Schweiz zu beachten haben.