École des chartes » ELEC » Notariado público y documento privado: de los orígenes al siglo XIV » Über die Dänische Privaturkunde bis zum 14. Jahrhundert mit einem Schlusswort über das Notariat
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[p. 951] Über die Dänische Privaturkunde bis zum 14.
Jahrhundert mit einem Schlusswort über das Notariat1

Vor 1200 gibt es in Dänemark nur sehr wenige Urkunden, die als Privaturkunden bezeichnet werden können, indem der Begriff Privaturkunde meistens eng als eine Urkunde verstanden ist, die nicht von den Königen, den Herzögen oder den Bischöfen und Behörden der Domkapitel ausgestellt ist. Fragt man weiter nach Originalurkunden, gibt es keine solche vor 1250. Einigermassen werden die fehlenden Originale durch die Abschriften u.a. in den spätmittelalterlichen Abschriftsammlungen der Klöster Esrom und AEbelholt auf Seeland ersetzt, dazu fügen sich später Abschriften in dem Registrum ecclesie Lundensis, das in 1494 angelegt wurde. Nur eine Privaturkunde von 12112 wurde im 17. Jahrhundert als Original von einem geschichtlich interessierten Adligen in sein «Museum» als Sammlerobjekt einverleibt3. Dieses eigenartige «Museum» ist später spurlos verschwunden, [p. 952] aber die Urkunde von 1211 wurde im 17. Jahrhundert zusammen mit den übrigen Urkunden im «Museum» für die Collectanea des Kopenhagener Professors Thomas Bartholin († 1690) abgeschrieben4.

Diese Urkunde unterscheidet sich von den übrigen Privaturkunden. Sie fängt mit der Datierung anno incarnationis dominice m.cc.xi. an. Danach folgt intitulatio mit ego, unmittelbar mit der Disposition verknüpft, in welcher es heisst, dass der Austeller seine Übertragung super altare der Hälfte seines Landloses an das schonische Kloster Vä bestätigt. Dann folgt eine kombinierte Korroborations- und Arengaformel mit Beglaubigung sigilli nostri testimonio. Zuletzt eine detaillierte comminatio und eine apprecatio. Gleichzeitig stellt der Erzbischof von Lund eine Bestätigungsurkunde seiner Übertragung mit Verwendung ähnlicher Formeln aus5. Auch sie befand sich in dem früher genannten Museum und ist deshalb nur abschriftlich bekannt. Man könnte sich vermeintlich vorstellen, dass es sich hier um eine Empfängerausfertigung handelt, indem der Aussteller ausdrücklich die Anwesenheit des Erzbischofs und übrigens auch des Präfekts («gaelker») bei der Bestätigung hervorhebt, dies ist aber natürlich sehr unsicher.

Aus dem Archiv des Klosters AEbelholt stammen zwei Urkunden, die ältere ist ohne Datierung, aber wahrscheinlich kurz nach dem Tode des Abtes Skt. Wilhelm ausgestellt6, die jüngere am Peters und Pauls Tag 1222 ausgestellt7. Sie haben am Anfang eine zu dieser Zeit eigentümliche inscriptio und salutatio fast gemein, das heisst Cunctis Christi fidelibus ad quos presens scriptum contingerit peruenire — Name — salutem in uirginis fiio et caritatem. Danach folgt publicatio und dispositio, in welcher die Ausstellerin der undatierten Urkunde mit Einwilligung ihrer Brüder dem Kloster ihr Gut [p. 953] auf Seeland gewährt. Die abschliessende corroboratio erzählt, dass die Urkunde mit dem Siegel ihres Bruders und dem eines anderen Mannes versehen ist. Die Urkunde von 1222 hat noch dazu eine ausführliche comminatio und einen Hinweis auf das Seeländische Gesetz als Hintergrund für die Ausgestaltung der Disposition. Zum Zeugnis hängt der Aussteller zusammen mit zwei anderen ihre Siegel unter den Brief mit der Formel presentibus est appensum. Diese letzte Urkunde gibt zusammen mit einer Königsurkunde für die Kirche in Arhus von 12168 die ältesten sicheren Beispiele der Verwendung der Tagesbezeichnung nach dem Fest- und Heiligenkalender, sonst sieht man Angaben nach dem römischen Kalender. Früher gibt es nur ein Beispiel mit doppelter Tagesbezeichnung nach dem römischen sowohl als auch nach dem Heiligenkalender in einer Urkunde von 1183 für die Kirche in Odense, welche Knud, Sohn des Fürsten Pritslav ausgestellt hat9. Da sonst später die Verwendung des Heiligenkalenders erst in Urkunden vorkommt, die von kirchlichen Institutionen oder Personen ausgestellt sind, ist man versucht zu glauben, dass es hier auch Beispiele der Empfängerausfertigung gibt.

Seit 1250 gibt es in dem wohlerhaltenen Archiv des Klosters Skt. Clara in Roskilde mehrere Originale, die von einigen wenigen Schreibern geschrieben sind. 12 Originalurkunden sind zwischen 1256 und 1285 von demselben Schreiber geschrieben, unter ihnen 3 Testamente10. Das erste Testament von 125611 ist von der Gräfin Ingerd von Regenstein zugunsten der Gründung des Clara Klosters ausgefertigt und mit dem Siegel des Erzbischofs von Lund und dem der Gräfin versehen, das nächste Testament von 126312 ist von der verwitweten Frau Margrete ausgestellt, die ins Kloster aufgenommen ist, und mit [p. 954] den Siegeln der Königin von Dänemark, des Propstes von Roskilde, des Franciskanerklosters und des Claraklosters versehen, das dritte Testament von 1268 ist von der Witwe Gro ausgestellt, die ebenso ins Kloster aufgenommen ist, und mit den Siegeln des Propstes, des Erzdiakons und drei Kanoniker sowohl als denen des Franziskanerklosters, des Claraklosters und der Frau Gro versehen13. Diese zwei letzten Testamente haben dieselben Einleitungsformeln. Zwei andere Urkunden von 1268 beschäftigen sich mit umstrittenen Gütern, die noch nicht zu dem Kloster übergegangen sind. Sie haben Einleitungs- und Schlussformeln gemein14. Noch drei Urkunden von 1268 enthalten das Geschenk der Witwe Cecilie, die sich in das Kloster aufnehmen zu lassen beabsichtigt, und die Verzicht ihrer Erben und die Vollmacht für ihre Söhne hinsichtlich der Übertragung. Die Witwe hat ihr Siegel an alle drei Urkunden angehangen. Nur einer von den Erben führt sein eigenes Siegel (sigillum personale)15. Ausserdem hat dieser Schreiber die Vollmachtsurkunde des Dekans von Roskilde für seinen Schwager betreffend den Verkauf eines Hofs an das Klara Kloster geschrieben, welche auch gewisse Formeln hat, die denen der anderen Urkunden verwandt sind16. Schliesslich hat er auch für einen gewissen Sjunde Gormsen eine Verkaufsurkunde an das Kloster geschrieben, die ein gutes Beispiel der zu dieser Zeit geläufigen Verkaufsurkunden darbietet17. Das Protokoll besteht von Adresse, intitulatio und salutatio (omnibus presens scriptum cernentibus Name salutem in domino sempiternam). Dann folgt der Text mit publicatio, dispositio und corroboratio. Der wichtigste Teil der Korroboration sind die anhangenden Siegel des Ausstellers und vier anderer Herren. Zum Schluss das Eskatokoll mit einer einfachen Datierung und in diesem Fall Tagesbezeichnung nach dem Feiertagskalender.

[p. 955] Dieses schlichte und vereinfachte Gefüge können wir auch bereits seit 1241 unter den abschriftlich überlieferten Urkunden des Klosters AEbelholt beobachten. Zehn verschiedene Laien stellten dem Kloster zugute Geschenksurkunden in remedium anime sue aus, die mit anhangenden Siegeln versehen waren, und die mit einer Ausnahme nach dem Feiertagskalender datiert waren, während die Urkunden aus dem Archiv des Zisterzienserklosters Esrom in der Nachbarschaft das ausführlichere Gefüge u.a. mit Arenga noch eine Zeitlang benutzen. Erst in 1275 sieht man hier ein Beispiel des einfachen Gefüges18. Dasselbe findet man unter den abschriftlich bekannten Urkunden der Klöster Antvorskov und Sorø auf Seeland, ebenso unter den Urkunden der Klöster Løgum und Om in Jütland.

Bis zum Jahre 1300 kennen wir nur Privaturkunden, die den kirchlichen Archiven, besonders den Klosterarchiven gehören, und sie beziehen sich ausschliesslich auf Gut, das den kirchlichen Institutionen geschenkt oder urkundlich übertragen wurde. Der zentrale Begriff ist scotatio, lateinische Wiedergabe des ein heimischen Wortes «skødning», das heisst Übertragung von Grundbesitz, ursprünglich eine symbolische Handlung des Verkäufers, wobei er ein wenig Erde in den Schoss des Käufers legte, welcher von den anwesenden Personen ausgebreitet gehalten werden musste, wie es in der sogenannten lateinischen Paraphrase über das Schonische Gesetz erzählt wird. Im Jütischen Gesetz von 1241 wird es ausdrücklich gefordert, dass die Handlung am Thing der Harde oder der Landschaft oder subsidiär am Gericht des Königs stattfinden sollte. Im letzten Fall stellt der König die Urkunde aus, so in einem frühem Beispiel von 128219. Auch diese Originalurkunde hat das vereinfachte Formelsystem. Der König hängt sein Siegel an einen Pergamentstreifen mit dem Truchsess als Zeuge. Die Tagesbezeichnung ist nach dem Feiertagskalender. In derselben Weise bestätigt der Herzog von Sønderjylland die Übertragung von Gut an den Bischof von Schleswig in 128920. [p. 956] Am häufigsten lässt man jedoch dem Gesetz gemäss das Thing eine Urkunde über die scotacio ausstellen. Das jütische Gesetz sagt, dass mindestens sieben mögliche Teilungen des Wortes Männer nötig sind, sonst fungiert das Thing nicht, später aber zeigt das erhaltene Material, dass die Zahl öfter 8 bis 10 Männer ist. Das älteste Beispiel ist eine Zeugnisurkunde, die von einem Hardesthing in Jütland ausgestellt ist21. Hier finden wir wieder das obengenannte schlichte Formelsystem, ganz kurzes Protokoll, danach Disposition und Korroboration mit Siegeln und die Datierung mit Tagesbezeichnung nach dem Feiertagskalender. In diesem Fall geben 5 Geistliche und 5 Laien bekannt, dass der Propst von Aarhus im Namen einer Frau Ingeborg auf drei aufeinander folgenden Thing die Besitzungen der Frau gesetzmässig der Sippschaft der Frau angeboten hat. Da kein Mitglied der Sippschaft aber erschienen war um sich dagegen einzutreten oder das Gut zu kaufen, hat das Thing geurteilt, dass Frau Ingeborg ihr Gut ohne Hindernis verkaufen dürfe, an wen sie wünsche.

Zugleich gibt die Urkunde ein frühes Beispiel des Rechtsinstituts, das besagt, dass geerbte Besitzungen vor dem Verkauf an eine Person ausserhalb der Sippschaft zuerst den Mitgliedern der Sippschaft angeboten werden mussten. Dass dieses Institut in Bedeutung gewonnen hat, könnte man als ein Zeugnis des wachsenden Umsatzes von Grundbesitz erklären. Drei Wochen später verkauft die Frau ihre Besitzungen an den Kanoniker Broder Degn in Roskilde. Am demselben Tag bezeugt der König den Verkauf22. Einige Monate früher haben mehrere Verwandte ihre Zustimmung zum Verkauf gegeben23. Alle diese Urkunden sind leider nur abschriftlich durch den librum Arhusiensis erhalten, der Broder Degn war nämlich früher Kanoniker in Aarhus. Im Jahre 1298 wurden zwei Originalurkunden von dem Landesthing in Halland ausgestellt. Sie sind von demselben Schreiber geschrieben. Die sieben Aussteller zusammen mit dem Lande [p. 957] Halland haben ihre Siegel an die Urkunden angehangen24. Mit der einen Urkunde bittet die Landschaft den schwedischen Marschalk einen Dieb zu bestrafen, weil er Ochs und Schweine in Halland gestohlen hat, mit der anderen Urkunde bezeugt die Landschaft die scotacio einiger Güter, die vorher verpfändet, aber nicht zur rechten Zeit eingelöst waren. In beiden Urkunden finden wir den Kapellan des dänischen Königs als den ersten unter den Ausstellern, deshalb hat man mit gehörigem Vorbehalt auf ihn als Schreiber der Urkunden geraten. Auch das Thing einer Stadt kann in diesem Zusammenhang benutzt werden. In 1304 bezeugt das Thing der Stadt Aarhus, dass ein Bürger dem Domkapitel in Aarhus ein Grundstück übertragen hat, und hängt das Siegel der Stadt an die Urkunde25. Aus Schonen stammt eine Zeugnisurkunde eines Hardesthings von 1319, die von neun Personen ausgestellt worden ist, welche eine Verpfändung einiger Güter für 100 Mark bezeugt26. Die verlorene Originalurkunde war mit neun Siegeln versehen. Eine jüstische Urkunde auch aus dem Jahre 1319 ist von acht Personen ausgestellt worden, die bezeugen, dass ein Kanoniker in Ripen auf dem Hardesthing seine Besitzungen an das Kapitel übertragen hat (scotauit), und dass das Kapitel ihm dafür gleichwertige Mittel für seinen Lebensunterhalt bis zum Tode anweist und nach seinem Tode eine jährliche Messe für ihn und seine Eltern celebrieren wird27. Ausserdem sind aus den Jahren 1317 bis 1319 die vier ersten Urkunden über Verkauf oder Übertragung von Gut zwischen zwei Privatpersonen zu uns gekommen, die auch alle das ganz schlichte Formelsystem benutzen und mit den gehörigen Siegeln versehen sind28. Das System ist nun ganz fest geworden und wird durch die folgenden Jahrzehnte ungeändert verwendet. Die Wortwahl kann natürlich innerhalb der gegebenen Möglichkeiten wechseln. Die Verwendung des Siegels als Beweismittel ist ausnahmslos. [p. 958] Die Zeugen mussten sowohl Männer mit autentischen Siegeln als auch unparteiische Männer sein. Deshalb kann man auch dann und wann Gerichtsfälle finden, in welchen angeführt wird, dass spezielle Vertreter des königlichen Gerichts, «tinghøringe» genannt, vor dem Endurteil des Königs an ein Hardesthing geschickt werden, um eine Zeugnis meistens von 12 Männern des Hardesthings über Grundbesitze oder Grenzscheiden zu bekommen. Solche Ausschüsse sind seit den Jahren 1288 bis 1290 bekannt, aber nur indirekt durch dürftige Auszüge29. Die Sprache ist bis zum Jahre 1400 überall lateinisch.

Das Notariat spielt in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle. Vor 1200 finden wir einige wenige Notare der königlichen Kanzlei. Der erste Notar, den wir kennen, ist Toke. Er tritt als Zeuge in der Urkunde des Königs Erik Lam um 1145 für Bischof Herman von Schleswig auf und wird als notarius regis bezeichnet30. Er ist unmittelbar nach dem Kapellan Ascerus angeführt und wird ausserdem wie auch Ascerus als presbiter bezeichnet. Später finden wir den Notar Frederik (Fredericus) in einer Urkunde des Königs Waldemar I um 1160 für das Kloster in Ringsted31. Er tritt als der letzte Zeuge auf und als der letzte unter den geistlichen Zeugen. Beide Notare wurden später Bischöfe. Toke wurde zum Bischof von Børglum ernannt und Frederik wurde Bischof von Schleswig. Danach fehlen Nachrichten über königliche Notare bis zum Jahre 1196. In diesem Jahre gibt es zwei Urkunden des Königs Knud VI, beide nur abschriftlich überliefert32. Im Anschluss an die Datierung finden wir in den beiden Urkunden Andrea cancellario, notario autem Gabriele, und danach folgen die Zeugen, die zum grössten Teil Geistliche sind. Es ist schwierig etwas exaktes darüber zu sagen, warum der Notar auf diesem Platz aufgenommen ist, da jede Grundlage für einen Vergleich mit anderen Urkunden fehlt, aber eine nähere Beziehung zum Kanzler ist wohl denkbar.

[p. 959] Während der Zeit des Königs Waldemar II kommt einmalig ein Protonotar vor, der in Verbindung mit der Datierung der Urkunde vom 1. Mai 1216 für Lübeck genannt wird (anno domini MCCXVI datum Iurisburgh kalendis maii per manus prepositi Iwari prothonotarii) und zwar vor den Zeugen33. Der Protonotar wird noch einmal rund 100 Jahre später in einer Urkunde des Königs Kristoffer II für Kiel von 1329 erwähnt, und hier sieht man ihn an der letzten Stelle nach drei königlichen Kapellänen34. Der Titel und die Stelle in der Urkunde von 1216 scheinen zu besagen, dass er vermutlich eine ziemlich bedeutungsvolle Position einnahm — vielleicht ist er der Rekognoscent der Urkunde, während der Protonotar in 1329 nach den Kapellänen rangiert. Zum letzten Mal wird der Protonotar in 1349 erwähnt35. Ein Notar de familia regis wird in 1215 erwähnt, und drei verschiedene Notare kommen vereinzelt in den Urkunden des Königs Erik Plovpenning zwischen 1240 und 1248 vor. Diese vereinzelten Nachrichten geben keine Möglichkeit, etwas sicheres über die Rolle der Notare in der Königskanzlei zu sagen, ob sie von grösserer oder kleinerer Bedeutung im Geschäftsgang waren. Ebenso verhält es sich mit den Kanzleien der Herzöge und der Bischöfe. Einzelne Namen werden zwischen 1180 und 1250 genannt.

Das öffentliche Notariat und der Notar imperiali oder apostolica auctoritate kommt zuerst in 1299 vor, wo zwei verschiedene Notare in Verbindung mit den Prozessen zwischen dem dänischen König und dem Erzbischof von Lund Dokumente ausgefertigt haben36. Auch diese Dokumente sind nur abschriftlich überliefert, deshalb kennen wir die Notarformeln nicht genau. Im 14. Jahrhundert dagegen kennen wir mehrere Originale. Sie sind immer mit Gerichtsverfahren vor einem geistlichen Gericht verknüpft und sind mit den gewöhnlichen Notarzeichen ausgestattet. Das Formelsystem ist immer den entsprechenden Instrumenta in den übrigen Reichen Westeuropas ähnlich. Sie sind also nicht den dänischen Verhältnissen eigen.


1 Abkürzungen: D. D. I, II, III = Diplomatarium Danicum 1. Reihe (bisher Band 1-6), 2. Reihe (Band 1-12) und 3. Reihe (Band 1-9). København 1938-82. — Rep. I, II = Repertorium diplomaticum regni Danici mediaevalis 1. Reihe, ed. Kr. Erslev, Band I-IV. København 1894-1912, 2. Reihe, ed. W. Christensen, Band I-IX. København 1928-39.

2 D. D. I Band 5 Nr. 3.

3 Eine Übersicht über das Museum J. Rosencrantzii findet sich in Rep. I Band IV (Kopenhagen 1909-12). p. 143 und ausführlicher in II Band VIII (Kopenhagen 1936) p. 543.

4 Königliche Bibliothek Kopenhagen. Ms. E donatione variorum I 2.° tomus K. Eine Übersicht über den Inhalt der Collectaneen findet sich in Rep. I Band IV p. 140-42 und in Rep. II Band VIII p. 433-37.

5 D. D. I Band 5 Nr. 4 nach Bartholin tomus H.

6 D. D. I Band 5 Nr. 91.

7 D. D. I Band 5 Nr. 205.

8 ibid. Nr. 95.

9 D. D. I Band 3 Nr. 116.

10 Ich stütze mich auf die Untersuchungen über Schreiberhände, die mein verstorbener Kolleg Professor Niels Skyum-Nielsen in seiner ungedruckten Preisabhandlung «Dansk Brevvaesen 1250-1305» (maschinenschriftlich, 1946) durchgeführt hat. Die Grundlage ist die Lichtdruckaufnahmen in Corpus diplomatum regni Danici ed. Franz Blatt et C. A. Christensen, I-VII, Hauniae 1938.

11 D. D. II Band I Nr. 191.

12 D. D. I Band I Nr. 380.

13 D. D. II Band II Nr. 123.

14 ibid. Nr. 122-23.

15 ibid. Nr. 118-20.

16 D. D. II Band III Nr. 140.

17 D. D. II Band II Nr. 345.

18 ibid. Nr. 258.

19 D. D. II Band III Nr. 41.

20 ibid. Nr. 380.

21 D. D. II Band IV Nr. 157.

22 ibid. Nr. 159-60.

23 ibid. Nr. 144, 152 und 154.

24 ibid. Nr. 324 und 325.

25 D. D. II 5 Nr. 342.

26 D. D. II 8 Nr. 90.

27 ibid. Nr. 93.

28 D. D. II 7 Nr. 505, Band 8 Nr. 51, 102 und 119.

29 D. D. II 3 Nr. 287 und 391.

30 D. D. I 2 Nr. 91.

31 ibid. Nr. 131.

32 D. D. I 3 Nr. 215 und 216.

33 D. D. I 5 Nr. 73.

34 D. D. II 10 Nr. 127.

35 D. D. III 3 Nr. 150-51.

36 D. D. II 5 beispielsweise Nr. 9, 35 und 67, 72 und 76.